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Wenige Wochen vor der Hochzeit liegt ein notarieller Ehevertrag auf dem Tisch. Gütertrennung, abweichende Unterhaltsregelungen, gegenseitiger Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte. Der künftige Ehemann sagt, ohne diesen Vertrag könne er nicht heiraten, so stehe es in den Gesellschaftsverträgen seiner Familie. Jahre später kommt die Scheidung, und die Frage lautet: Muss die Ehefrau sich daran festhalten lassen?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage am 28. Mai 2025 beantwortet. Mit dem Beschluss XII ZB 395/24 hat er die Vertragsfreiheit im Güterrecht bestätigt und zugleich klargestellt, wo die Grenze verläuft. Die Entscheidung betrifft nicht nur Unternehmerfamilien, sondern jeden, der einen Ehevertrag geschlossen hat oder schließen will.
Rechtsanwältin Ergül Gisci, Fachanwältin für Familienrecht in Köln, berät zu Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Das Wichtigste im Überblick
Das Paar schloss im Dezember 2010, kurz vor der Eheschließung, einen notariellen Ehevertrag. Vereinbart wurden Gütertrennung, vom Gesetz abweichende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und ein gegenseitiger Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte. Der Versorgungsausgleich blieb unberührt.
Der Ehemann war Gesellschafter mehrerer Familienunternehmen und dort teilweise auch als Geschäftsführer tätig. Die Gesellschaftsverträge sahen vor, dass jeder Gesellschafter mit seinem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren hat. Diese Klausel ist in Familienunternehmen weit verbreitet und erklärt, warum solche Verträge häufig nicht verhandelbar wirken.
Die Ehefrau hatte 2006 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen und arbeitete seit 2007 als Unternehmensberaterin. Bei Vertragsschluss war sie Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Bruttoeinkommen von 4.200 Euro monatlich. Diese Tätigkeit setzte sie bis August 2014 fort, unterbrochen von 16 Monaten nach der Geburt des zweiten Kindes.
Im Scheidungsverbund verlangte sie im Wege eines Stufenantrags Zugewinnausgleich und hielt den Ehevertrag für sittenwidrig. Das Amtsgericht Stuttgart wies den Antrag ab, das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte das, und der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück.
Bemerkenswert an der Konstellation ist, dass die Ehefrau alles andere als wirtschaftlich hilflos war. Genau darauf kam es an. Der Fall zeigt damit, welche Tatsachen Familiengerichte prüfen, wenn ein Ehevertrag auf dem Prüfstand steht: nicht das Ergebnis, sondern die Ausgangslage beider Seiten im Moment der Unterschrift.
Nicht alle Scheidungsfolgen sind gleich stark geschützt. Der BGH hat dafür eine Rangfolge entwickelt. Am stärksten geschützt ist der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Es folgen Alters- und Krankheitsunterhalt sowie der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung, der als vorweggenommener Altersunterhalt behandelt wird. Weiter außen stehen die übrigen Unterhaltstatbestände.
Am Ende dieser Hierarchie steht das Güterrecht. Der Zugewinnausgleich gehört nicht zum Kernbereich und ist deshalb einer vertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich. Der Gesetzgeber selbst sieht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft ausdrücklich andere Güterstände vor. Die Vereinbarung der Gütertrennung als Wahlgüterstand ist danach für sich genommen nicht zu beanstanden, auch wenn sie den Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung vollständig ausschließt.
Daraus folgt allerdings nicht, dass jeder Ausschluss automatisch wirksam wäre. Maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung aller Regelungen und aller Umstände des Einzelfalls.
Eheverträge werden auf zwei Ebenen überprüft, und die Unterscheidung entscheidet häufig über den Ausgang eines Verfahrens.
Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB fragt, ob der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig war. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt, also Einkommen, Ausbildung, berufliche Perspektive, Vermögen und die Verhandlungssituation beider Seiten. Ist der Vertrag hier zu beanstanden, ist die betroffene Regelung von Anfang an nichtig.
Der BGH hat sich im Fall aus Stuttgart mit der ersten Stufe befasst. Auf die Frage, ob der Vertrag bei einer Gesamtwürdigung objektiv sittenwidrig war, kam es am Ende nicht an. Sie durfte offenbleiben, weil es an einer anderen Voraussetzung fehlte.
Sittenwidrigkeit setzt mehr voraus als einen einseitigen Vertragsinhalt. Erforderlich ist zusätzlich eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten. Diese lässt sich nur annehmen, wenn sich in dem unausgewogenen Inhalt eine einseitige Dominanz widerspiegelt, die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruht. Der BGH spricht von einer Störung der subjektiven Vertragsparität.
Eine tatsächliche Vermutung dafür lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Inhalt mag ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition sein. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit ist aber in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände erkennbar sind. In Betracht kommen dafür vor allem das Ausnutzen einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit und intellektuelle Unterlegenheit.
Der BGH stellt zudem klar, dass das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt. Wer einen Vertrag angreift, kann sich also nicht darauf berufen, dass ihm ein bestimmter Sockel in jedem Fall bleiben müsse.
Im entschiedenen Fall fehlten solche verstärkenden Umstände. Die Ehefrau war wirtschaftlich selbstständig, gut ausgebildet und in einer Führungsposition tätig. Die Eckpunkte des Vertrags lagen ihr bereits einen Monat vor der Beurkundung vor. Es fanden Verhandlungen statt, und sie wurde von ihrem Vater beraten, einem Rechtsanwalt und Notar.
Ein Punkt der Entscheidung dürfte viele Betroffene überraschen. Die Ankündigung eines Partners, die Ehe nur nach Abschluss eines für ihn wirtschaftlich vorteilhaften Vertrages eingehen zu wollen, begründet für sich genommen keine Zwangslage. Sie rechtfertigt deshalb nicht die Annahme einer ungleichen Verhandlungsposition.
Ebenso wenig führt es zur Unwirksamkeit, dass bei Vertragsschluss bereits absehbar war, dass sich ein Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen und ihm dadurch eine nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleiben würde. Der BGH hat für Unternehmerehen ein überwiegendes legitimes Interesse anerkannt, das Vermögen des selbständigen Erwerbsbetriebs einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff zu entziehen. Das dient nicht nur dem Unternehmer selbst, sondern erhält auch der Familie die Lebensgrundlage.
Umgekehrt sprechen tatsächlich geführte Verhandlungen erheblich gegen eine einseitige Dominanz. Wer belegen kann, dass über einzelne Punkte gesprochen und der Entwurf daraufhin angepasst wurde, steht in einem späteren Verfahren deutlich besser da.
Die Entscheidung liest sich aus Sicht des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zunächst ernüchternd. Sie bedeutet aber nicht, dass ein Ehevertrag jede Prüfung übersteht.
Zunächst kommt es darauf an, was der Vertrag überhaupt regelt. Im entschiedenen Fall blieb der Versorgungsausgleich ausdrücklich unberührt. Wird auch er ausgeschlossen und trifft das mit einem Verzicht auf Betreuungsunterhalt zusammen, rückt der Vertrag in den Kernbereich vor, und die Anforderungen an seine Wirksamkeit steigen deutlich.
Weiter bleibt die Ausübungskontrolle. Hat ein Ehegatte die Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung aufgegeben und sind daraus konkrete ehebedingte Nachteile entstanden, kann es treuwidrig sein, sich auf den Vertrag zu berufen. Dafür genügt jedoch kein allgemeines Gerechtigkeitsempfinden. Die Nachteile müssen dargelegt und belegt werden.
Schließlich betrifft die Entscheidung ausschließlich das Güterrecht. Ansprüche auf Kindesunterhalt bleiben unberührt, weil Eltern darüber nicht zu Lasten des Kindes verfügen können. Auch der Trennungsunterhalt ist einem Verzicht für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht zugänglich.
Zeit einplanen
Die Überlegungen sollten mehrere Monate vor der Hochzeit beginnen. Ein Entwurf, der wenige Tage vor dem Termin übergeben wird, lädt zu dem Vorwurf ein, es habe keine Gelegenheit zur Prüfung gegeben. Im entschiedenen Fall lagen die Eckpunkte einen Monat vor der Beurkundung vor, und der BGH hat das ausdrücklich gewürdigt.
Eigene Beratung sicherstellen
Die notarielle Beurkundung ersetzt keine anwaltliche Beratung. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und berät beide Seiten gleichermaßen. Wer den Vertrag später verteidigen möchte, sollte darauf hinwirken, dass der andere Ehegatte eigenen Rat einholt und das dokumentiert wird.
Verhandlungen dokumentieren
Entwurfsstände, E-Mails und Änderungswünsche sind später der beste Beleg dafür, dass auf Augenhöhe verhandelt wurde. Ein Vertrag, der gegenüber dem ersten Entwurf sichtbar angepasst wurde, wirkt anders als eine unveränderte Vorlage.
Sprachbarrieren ernst nehmen
Spricht ein Ehegatte nicht ausreichend Deutsch, gehören eine Übersetzung des Entwurfs und ein Dolmetscher beim Notartermin dazu. Andernfalls liegt der Einwand nahe, der Inhalt sei nicht verstanden worden.
Ausgleich vorsehen, wo es passt
Ein vollständiger Ausschluss ist nicht immer die beste Lösung. Denkbar sind eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die nur das Betriebsvermögen ausnimmt, ein pauschaler Ausgleichsbetrag oder eine Regelung, die mit der Ehedauer wächst. Solche Modelle schützen das Unternehmen und verringern zugleich das Risiko einer späteren Korrektur. Wie der Wert eines Betriebs überhaupt ermittelt wird, zeigt der Beitrag zur Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.
Für Unternehmerfamilien schafft der Beschluss Planungssicherheit. Wer sein Betriebsvermögen absichern will, kann das über die Gütertrennung tun, ohne fürchten zu müssen, dass der Vertrag Jahre später allein wegen seiner Einseitigkeit fällt. Das ist wirtschaftlich bedeutsam, weil ein Zugewinnausgleich schnell Beträge erreicht, die ein Unternehmen zur Substanzentnahme oder zum Verkauf von Anteilen zwingen würden.
Für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten verschiebt sich der Schwerpunkt der Argumentation. Wer einen Vertrag angreifen will, kommt mit dem Hinweis auf die Unausgewogenheit des Inhalts nicht weit. Erfolgversprechend sind Vortrag und Beweis zu den Umständen des Zustandekommens sowie zu den Nachteilen, die aus dem tatsächlichen Verlauf der Ehe entstanden sind.
Für die Beratung vor der Hochzeit folgt daraus eine klare Reihenfolge. Zuerst wird geklärt, welches Vermögen tatsächlich geschützt werden soll und ob dafür ein vollständiger Ausschluss nötig ist. Dann wird geprüft, welche Scheidungsfolgen unangetastet bleiben, damit der Vertrag nicht in den Kernbereich vorrückt. Erst danach geht es an die Formulierung und den Notartermin.
Ein Nebenaspekt der Entscheidung betrifft das Verfahren. Streiten Eheleute im Scheidungsverbund über die Wirksamkeit eines Ehevertrags, lässt sich diese Frage über einen Zwischenfeststellungsantrag klären. Das ist sinnvoll, weil die Wirksamkeit nicht nur für das Güterrecht, sondern auch für Unterhalt und Erbrecht Bedeutung hat. Eine einheitliche Klärung verhindert, dass dieselbe Frage in mehreren Verfahren neu aufgerollt wird.
Die Entscheidung ist keine Freigabe für jede Gestaltung. Kritisch wird es, wenn mehrere Kernbereichsregelungen zugleich ausgeschlossen werden, wenn ein Ehegatte bei Vertragsschluss schwanger und wirtschaftlich abhängig war, wenn erhebliche intellektuelle oder sprachliche Unterlegenheit bestand oder wenn der Vertrag unmittelbar vor der Trauung ohne jede Vorbereitungszeit vorgelegt wurde. Welche Konstellationen Gerichte beanstanden, ist im Beitrag dazu zusammengefasst, wann ein Ehevertrag nicht standhält.
Ist eine einzelne Klausel unwirksam, führt das nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Ob der Rest bestehen bleibt, richtet sich nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien und nach etwaigen Salvatorischen Klauseln. Auch deshalb lohnt sich eine Prüfung, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.
Ja. Gütertrennung ist ein gesetzlich vorgesehener Wahlgüterstand und für sich genommen nicht zu beanstanden. Der Zugewinnausgleich gehört nach der Rechtsprechung des BGH nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und ist deshalb einer vertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich. Unwirksam wird die Vereinbarung erst durch zusätzliche Umstände, die auf eine gestörte Verhandlungsparität hindeuten.
Nein. Eine objektive Benachteiligung allein trägt das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Der BGH verlangt zusätzlich eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten, die sich in einer auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhenden Dominanz zeigt. Eine tatsächliche Vermutung dafür gibt es bei familienrechtlichen Verträgen nicht.
Nach der Entscheidung vom 28. Mai 2025 nicht. Die Ankündigung, die Ehe nur nach Abschluss eines wirtschaftlich vorteilhaften Vertrages eingehen zu wollen, begründet für sich genommen keine Zwangslage und rechtfertigt keine ungleiche Verhandlungsposition. Anders kann es liegen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa eine Schwangerschaft in Verbindung mit wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Viele Familienunternehmen verpflichten ihre Gesellschafter, mit dem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren. Diese Klausel bindet nur den Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft, nicht den künftigen Ehegatten. Sie erklärt aber, warum der Vertrag oft als nicht verhandelbar dargestellt wird. Verhandelbar bleiben regelmäßig die übrigen Punkte, etwa Unterhalt, Versorgungsausgleich oder ein pauschaler Ausgleich.
Die Wirksamkeitskontrolle prüft, ob der Vertrag bereits bei Abschluss sittenwidrig war. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt. Die Ausübungskontrolle prüft später, ob es gegen Treu und Glauben verstößt, sich auf eine an sich wirksame Regelung zu berufen, weil die Ehe anders verlaufen ist als erwartet. Für die zweite Stufe kommt es vor allem auf ehebedingte Nachteile an.
Das ist der klassische Fall der Ausübungskontrolle. Entscheidend ist, ob konkrete ehebedingte Nachteile entstanden sind, etwa eine geringere Rente oder ein niedrigeres Einkommen als ohne die Betreuungszeiten. Diese Nachteile müssen dargelegt und belegt werden. Ein allgemeines Gefühl der Ungerechtigkeit genügt nicht.
Nein. Über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes können Eltern nicht zu dessen Lasten verfügen. Ein Ehevertrag kann den Kindesunterhalt deshalb nicht wirksam ausschließen oder beschränken. Auch auf den Trennungsunterhalt für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung kann nicht wirksam verzichtet werden.
Dann ist nicht automatisch der ganze Vertrag hinfällig. Ob die übrigen Regelungen bestehen bleiben, richtet sich nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien und nach einer eventuell vereinbarten Salvatorischen Klausel. In manchen Konstellationen führt die Gesamtwürdigung aber doch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, weil die Regelungen aufeinander aufbauen.
Ja, wenn beide Ehegatten einverstanden sind. Änderungen bedürfen wie der ursprüngliche Vertrag der notariellen Beurkundung. Eine Anpassung ist besonders sinnvoll, wenn sich die Lebenssituation grundlegend geändert hat, etwa durch Kinder, den Aufbau oder Verkauf eines Unternehmens oder einen längeren beruflichen Ausstieg eines Ehegatten.
Vor der Unterschrift und vor jedem Angriff auf einen bestehenden Vertrag. Vor der Beurkundung lassen sich Regelungen so gestalten, dass sie später standhalten und trotzdem beide Seiten absichern. Bei einer Trennung entscheidet die anwaltliche Prüfung darüber, ob ein Angriff auf den Vertrag Aussicht auf Erfolg hat oder ob die Kraft besser in andere Punkte fließt. Beides hängt an Tatsachen aus der Zeit des Vertragsschlusses, die früh gesichert werden sollten.
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