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BGH XII ZB 385/23 vom 31. Januar 2024: Die Kopplung von Geldzahlungen an den Kindesumgang stellt eine unzulässige Kommerzialisierung des Umgangsrechts dar – und ist daher sittenwidrig gemäß § 138 BGB.
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen ermöglichen Ehegatten einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Wer eine Ehe eingeht, kann Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und weitere Aspekte bereits im Vorfeld oder während der Ehe von den gesetzlichen Vorgaben abweichend vereinbaren. Diese Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht unbeschränkt.
Der BGH hat in einem Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) eine spezifische Form der Grenzüberschreitung benannt: Eine Vereinbarung, die finanzielle Zahlungen an den betreuenden Elternteil von der tatsächlichen Ausübung des Umgangs abhängig macht, verstößt gegen die guten Sitten. Das Umgangsrecht darf nicht zum Handelsobjekt werden. Daneben existieren zwei allgemeine Kontrollmechanismen für Eheverträge: die Wirksamkeitskontrolle sowie die Ausübungskontrolle. Dieser Beitrag beleuchtet beides – die aktuelle BGH-Entscheidung sowie die grundsätzlichen Schranken, an denen Eheverträge ihre Wirksamkeit verlieren.
Der vom BGH am 31. Januar 2024 beurteilte Fall betraf Eheleute, die im Zuge eines Zugewinnausgleichsverfahrens einen gerichtlichen Vergleich vereinbart hatten. Die Besonderheit: Die Fälligkeit der väterlichen Ratenzahlungen wurde an die tatsächliche Durchführung eines bestimmten Umgangs mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland gekoppelt. Der Vater war zur Zahlung nur verpflichtet, sofern der vereinbarte dreitägige Umgang auch erfolgte. Die Kinder befanden sich im Haushalt der Mutter in Peru, wodurch ein internationaler Bezug vorlag.
Später berief sich die Mutter auf die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vergleichs gemäß § 138 BGB. Der BGH bestätigte diese Auffassung und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die zentralen Erwägungen des Senats:
Die Sache wurde an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die sittenwidrige Kopplungsklausel zur Nichtigkeit des gesamten Vergleichs führt oder ob der verbleibende Vergleich – ohne die Umgangsklausel – rechtlichen Bestand haben kann.
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden nach der Rechtsprechung des BGH anhand einer zweistufigen Kontrolle überprüft. Beide Stufen greifen an unterschiedlichen Punkten an und führen zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen.
Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB untersucht, ob der Vertrag bereits bei seinem Zustandekommen sittenwidrig war. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbetrachtung der individuellen Umstände beim Vertragsschluss: die Einkommens- und Vermögenslage beider Eheleute, der geplante oder bereits gelebte Eheablauf, die Folgen für Kinder sowie die mit der Vereinbarung verfolgten Absichten der Eheleute. Nicht jede für einen Ehepartner ungünstige Vereinbarung ist sittenwidrig. Auch reicht es nicht aus, dass der Vertrag einseitig ausgestaltet ist. Hinzukommen muss eine subjektive Komponente: Die Sittenwidrigkeit erfordert regelmäßig, dass die Benachteiligung auf der Ausnutzung einer Zwangssituation, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit beruht.
Ist der Vertrag bei seiner Unterzeichnung wirksam, kann er später dennoch scheitern. Die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB untersucht, ob sich die Umstände nach dem Vertragsschluss derart verändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Ehegestaltung erheblich von dem abweicht, was beim Vertragsschluss geplant war, und dadurch für einen Ehepartner ehebedingte Nachteile entstehen, die im Vertrag keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Rechtsfolge der Ausübungskontrolle ist nicht die Nichtigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Berufung auf den Vertrag – der Vertrag bleibt formal gültig, darf jedoch nicht mehr zur Anwendung kommen.
Beide Kontrollmechanismen besitzen erhebliche praktische Relevanz. Wer sich auf einen Ehevertrag beruft, muss damit rechnen, dass das Familiengericht beide Prüfungsebenen durchläuft.
Für die Wirksamkeitskontrolle hat der BGH die sogenannte Kernbereichslehre etabliert. Ihr Grundsatz lautet: Desto intensiver ein Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto niedrigere Anforderungen gelten für die Annahme einer Sittenwidrigkeit. Die Kehrseite: Bestimmungen jenseits des Kernbereichs unterliegen der vertraglichen Gestaltungsfreiheit in deutlich größerem Maße.
Eine hierarchische Ordnung der Scheidungsfolgen entsprechend ihrer Nähe zum Kernbereich wurde vom BGH aufgestellt:
Entscheidend: Die Kernbereichslehre verlangt, dass der Eingriff in den Kernbereich bereits beim Vertragsschluss erkennbar war. Schließt ein Ehepaar bei einer Doppelverdienerehe ohne Kinder den Versorgungsausgleich aus, ist dies üblicherweise wirksam. Übernimmt später einer der Ehegatten die Haushaltsführung und büßt dadurch Rentenanwartschaften ein, kann die Ausübungskontrolle zum Tragen kommen.
Die Rechtsprechung hat unterschiedliche Fallkonstellationen herausgearbeitet, in denen Eheverträge üblicherweise an der Sittenwidrigkeitsgrenze scheitern oder jedenfalls rechtlich anfechtbar sind:
Erweist sich eine einzelne Bestimmung in einem Ehevertrag als sittenwidrig oder aus anderem Grund unwirksam, entsteht die Frage nach dem Schicksal der übrigen Vereinbarung. Hierfür ist § 139 BGB maßgeblich: Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit eines Teils zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sofern nicht davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien die Vereinbarung auch ohne den unwirksamen Bestandteil getroffen hätten.
Im Kontext von Eheverträgen gilt: Bildet eine sittenwidrige Regelung das Kernstück der Vereinbarung – wie etwa im BGH-Verfahren XII ZB 385/23 die Koppelung von Umgangskontakten an Zahlungsverpflichtungen –, droht der Wegfall des gesamten Vertrags. Die Beurteilung obliegt dem Gericht, das den hypothetischen Parteiwillen ermitteln muss: Wäre die Vereinbarung ohne die unwirksame Bestimmung überhaupt zustande gekommen?
Zahlreiche notariell beurkundete Eheverträge beinhalten salvatorische Klauseln nach folgendem Muster: „Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.“ Solche Formulierungen entfalten in der Rechtspraxis allerdings nur eingeschränkte Wirkung. Ist die sittenwidrige Bestimmung derart eng mit dem übrigen Vertragswerk verwoben, dass ihr Wegfall den ursprünglichen Regelungszweck grundlegend verändert, greift die salvatorische Klausel nicht durch. Das Gericht muss stets im Einzelfall bewerten, ob die verbleibende Vereinbarung noch tragfähig ist.
Im genannten BGH-Verfahren erfolgte eine Zurückverweisung an das OLG zur Klärung genau dieser Fragestellung: Stellt die sittenwidrige Umgangsregelung ein derart zentrales Element dar, dass die gesamte Vereinbarung hinfällig wird – oder vermag sie ohne diese Bestimmung Bestand zu haben?
Ein Ehevertrag ist keine standardisierte Vorlage. Seine Wirksamkeit, seine Anwendbarkeit im Scheidungsfall und die Beständigkeit einzelner Klauseln bei gerichtlicher Überprüfung lassen sich ausschließlich durch eine individuelle rechtliche Begutachtung ermitteln. Rechtsanwaltliche Beratung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn:
Wichtig: Die rechtsanwaltliche Überprüfung eines Ehevertrags empfiehlt sich auch ohne akute Auseinandersetzung. Wer erst im Scheidungsverfahren erkennt, dass sein Ehevertrag nichtig oder anpassungsbedürftig ist, kann nicht mehr rechtzeitig gegensteuern.
Eheverträge stellen ein bedeutendes Mittel zur persönlichen Regelung der Folgen einer Scheidung dar. Sie vermögen finanzielle Belange zu sichern, ehebedingte Benachteiligungen auszugleichen und Auseinandersetzungen im Falle der Scheidung zu vermeiden. Dennoch sind ihnen Grenzen gesetzt. Der BGH hat durch seinen Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) eine wesentliche Grenze aufgezeigt: Das Umgangsrecht lässt sich nicht kommerzialisieren. Wer finanzielle Leistungen an dessen Ausübung bindet, erschafft eine sittenwidrige Regelung, die das Kind Loyalitätskonflikten aussetzt und den betreuenden Elternteil unzulässigem wirtschaftlichem Zwang unterwirft.
Hinzu kommt: Die vom BGH entwickelte Kernbereichslehre bewahrt bestimmte Scheidungsfolgen vor ihrer vollständigen vertraglichen Abbedingung. Je intensiver ein Ehevertrag in diesen Kernbereich eindringt, desto größer ist die Gefahr, dass er vor dem Familiengericht nicht standhält. Selbst ein bei Abschluss gültiger Ehevertrag kann unwirksam werden, wenn sich die Lebensumstände derart gewandelt haben, dass sein Festhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Wer eine Ehe eingeht, sollte diese Schranken kennen und seinen Ehevertrag entsprechend gestalten. Wer bereits verheiratet ist, sollte seinen Vertrag bei gewandelten Lebensverhältnissen überprüfen lassen. Und wer sich im Scheidungsverfahren einem Ehevertrag gegenübersieht, auf den sich der andere Ehegatte stützt, hat berechtigte Gründe, dessen Wirksamkeit anwaltlich prüfen zu lassen.
Ein Ehevertrag verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn er eine so unausgewogene Verteilung der Lasten bewirkt, dass ihm die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. Erforderlich sind sowohl eine objektive Benachteiligung eines Ehepartners als auch eine subjektive Komponente – beispielsweise das Ausnutzen einer Notlage, finanzieller Abhängigkeit oder geistiger Unterlegenheit. Eine lediglich einseitige Vereinbarung genügt allein nicht.
Der BGH hat mit Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) festgestellt, dass die Bindung von Ratenzahlungen an die Ausübung des Umgangs sittenwidrig ist. Eine derartige Konstruktion übt wirtschaftlichen Druck auf den betreuenden Elternteil aus und kann das Kind in Loyalitätskonflikte versetzen. Sie verhindert eine am Kindeswohl orientierte gerichtliche Kontrolle und ist deshalb nach § 138 BGB nichtig.
Nach der Kernbereichslehre des BGH zählen bestimmte Scheidungsfolgen zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und sind daher besonders schutzwürdig. Je unmittelbarer eine Scheidungsfolge diesem Kernbereich zugeordnet ist, desto strenger werden die Voraussetzungen für einen vertraglichen Ausschluss geprüft. Den höchsten Schutz genießt der Betreuungsunterhalt, der sich nicht vollständig vertraglich ausschließen lässt. Den geringsten Schutz weist der Zugewinnausgleich auf, der einer ehevertraglichen Gestaltung weitgehend offensteht.
Ja, im Grundsatz schon. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedoch sittenwidrig, wenn er bewirkt, dass ein Ehegatte aufgrund der bereits bei Vertragsschluss vorgesehenen Ehegestaltung keine ausreichende Altersversorgung hat und dies mit dem Grundsatz ehelicher Solidarität nicht mehr vereinbar ist. Ein kompletter Ausschluss in einer traditionellen Alleinverdienerehe, bei der ein Ehegatte seine eigene Berufstätigkeit aufgibt, kann deshalb unwirksam sein.
Die Wirksamkeitskontrolle untersucht gemäß § 138 BGB, ob der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses gegen die guten Sitten verstoßen hat. Trifft dies zu, ist er nichtig – das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht findet Anwendung. Die Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB setzt zu einem späteren Zeitpunkt an: Sie untersucht, ob das Berufen auf einen ursprünglich wirksamen Vertrag gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich die tatsächliche Ehegestaltung wesentlich von den Verhältnissen unterscheidet, die bei Vertragsschluss zugrunde lagen.
Ja. Eheverträge erfordern gemäß § 1410 BGB eine notarielle Beurkundung unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner. Fehlt diese Form, ist der Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig. Dies betrifft ebenfalls nachträgliche Vereinbarungen zu Scheidungsfolgen, soweit diese güterrechtliche Bestimmungen umfassen. Gerichtlich protokollierte Scheidungsvergleiche erfüllen hingegen die Formvorschriften.
Gemäß § 139 BGB ist im Zweifel der komplette Vertrag nichtig, sofern eine Klausel unwirksam ist und davon auszugehen ist, dass die Parteien den Vertrag ohne diese Klausel nicht geschlossen hätten. Salvatorische Klauseln können die Teilnichtigkeit eingrenzen, helfen jedoch nicht weiter, wenn die nichtige Klausel den Kern des Vertrags darstellt. Im BGH-Fall wurde geprüft, ob der Vergleich ohne die sittenwidrige Umgangsklausel Bestand haben kann.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der Abschlusszeitpunkt allein macht den Vertrag nicht unwirksam. Jedoch kann ein unmittelbar vor der Eheschließung unter Zeitdruck geschlossener Vertrag ein Anzeichen für ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten darstellen, welches die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit begründet. Je stärker Zeitdruck und Abhängigkeitsverhältnisse ausgeprägt sind, desto höher ist die Gefahr, dass das Gericht den Vertrag als sittenwidrig bewertet.
Nein. Der Kindesunterhalt steht ausschließlich dem Kind zu, nicht den Eltern. Die Eltern können nicht zum Nachteil des Kindes auf Kindesunterhalt verzichten oder ihn durch eine Vereinbarung untereinander ausschließen. Entsprechende Klauseln sind nichtig. Dies gilt ebenfalls für die Konstruktion, die der BGH in XII ZB 385/23 beurteilt hat: Das Umgangsrecht und damit verbundene Zahlungsverpflichtungen sind keine Verhandlungsmasse zwischen den Eltern.
Vor Vertragsabschluss, bei gewandelten Lebensumständen sowie dann, wenn die Wirksamkeit eines Ehevertrags im Scheidungsverfahren in Frage steht. Die rechtlichen Schranken der Gestaltungsfreiheit im Familienrecht sind vielschichtig und vom Einzelfall abhängig. Ein Ehevertrag, der einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhält, kann beträchtliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen – für beide Seiten.
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