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Sittenwidriger Ehevertrag: Wann hält ein Ehevertrag nicht stand?

Fachbeitrag im Familienrecht

Sittenwidriger Ehevertrag: Unter welchen Umständen ist ein Ehevertrag unwirksam?

BGH XII ZB 385/23 vom 31. Januar 2024: Die Kopplung von Geldzahlungen an den Kindesumgang stellt eine unzulässige Kommerzialisierung des Umgangsrechts dar – und ist daher sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen ermöglichen Ehegatten einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Wer eine Ehe eingeht, kann Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und weitere Aspekte bereits im Vorfeld oder während der Ehe von den gesetzlichen Vorgaben abweichend vereinbaren. Diese Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht unbeschränkt.

Der BGH hat in einem Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) eine spezifische Form der Grenzüberschreitung benannt: Eine Vereinbarung, die finanzielle Zahlungen an den betreuenden Elternteil von der tatsächlichen Ausübung des Umgangs abhängig macht, verstößt gegen die guten Sitten. Das Umgangsrecht darf nicht zum Handelsobjekt werden. Daneben existieren zwei allgemeine Kontrollmechanismen für Eheverträge: die Wirksamkeitskontrolle sowie die Ausübungskontrolle. Dieser Beitrag beleuchtet beides – die aktuelle BGH-Entscheidung sowie die grundsätzlichen Schranken, an denen Eheverträge ihre Wirksamkeit verlieren.

BGH XII ZB 385/23: Wo Zahlungen an Umgangskontakte geknüpft werden – die Schranken der Gestaltungsfreiheit

Der vom BGH am 31. Januar 2024 beurteilte Fall betraf Eheleute, die im Zuge eines Zugewinnausgleichsverfahrens einen gerichtlichen Vergleich vereinbart hatten. Die Besonderheit: Die Fälligkeit der väterlichen Ratenzahlungen wurde an die tatsächliche Durchführung eines bestimmten Umgangs mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland gekoppelt. Der Vater war zur Zahlung nur verpflichtet, sofern der vereinbarte dreitägige Umgang auch erfolgte. Die Kinder befanden sich im Haushalt der Mutter in Peru, wodurch ein internationaler Bezug vorlag.

Später berief sich die Mutter auf die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vergleichs gemäß § 138 BGB. Der BGH bestätigte diese Auffassung und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die zentralen Erwägungen des Senats:

  • Unzulässige Kommerzialisierung des Umgangsrechts: Weder das väterliche Umgangsrecht noch die mütterliche Umgangspflicht stellen handelbare Güter dar. Beide dienen ausschließlich dem Kindesinteresse und sind dem Kindeswohl verpflichtet. Die Verknüpfung einer Geldforderung mit der Ausübung von Umgang degradiert das Kindeswohl zu einem wirtschaftlichen Druckmittel – eine Vorgehensweise, die mit den Prinzipien des Familienrechts unvereinbar ist.
  • Wirtschaftlicher Druck ohne Schutzventil: Der Vergleich räumte der Mutter keine Möglichkeit ein, bei drohender Kindeswohlgefährdung den Umgang zu unterbinden, ohne zugleich ihren Zahlungsanspruch einzubüßen. Sie befand sich in einem Dilemma: entweder Umgang ermöglichen oder finanzielle Einbußen hinnehmen. Dieser Interessenkonflikt ist rechtlich nicht vertretbar.
  • Loyalitätskonflikte für das Kind: Die Regelung übt Druck auf das Kind aus. Es könnte zu der Überzeugung gelangen, dass finanzielle Zuwendungen an die Mutter von seinem Verhalten während des Umgangs abhängen. Derartige Loyalitätskonflikte schaden dem Kindeswohl nachhaltig.
  • Fehlende gerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung: Das Amtsgericht München hatte den Vergleich zunächst gebilligt, ohne die Regelung am Maßstab des Kindeswohls zu überprüfen. Weder wurden die Kinder angehört noch ihre Belange berücksichtigt. Das OLG hob diese Billigung auf; der BGH bekräftigte die Notwendigkeit einer solchen Kontrolle.

Die Sache wurde an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die sittenwidrige Kopplungsklausel zur Nichtigkeit des gesamten Vergleichs führt oder ob der verbleibende Vergleich – ohne die Umgangsklausel – rechtlichen Bestand haben kann.

Sofern Ihr Scheidungsvergleich oder Ehevertrag finanzielle Leistungen mit Umgangsvereinbarungen verknüpft, sollten Sie ihn rechtlich auf Sittenwidrigkeit überprüfen lassen. Solche Regelungen können die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs zur Folge haben.

Wirksamkeitskontrolle und Ausübungskontrolle: Zwei Prüfmaßstäbe für Eheverträge

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden nach der Rechtsprechung des BGH anhand einer zweistufigen Kontrolle überprüft. Beide Stufen greifen an unterschiedlichen Punkten an und führen zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen.

Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB untersucht, ob der Vertrag bereits bei seinem Zustandekommen sittenwidrig war. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbetrachtung der individuellen Umstände beim Vertragsschluss: die Einkommens- und Vermögenslage beider Eheleute, der geplante oder bereits gelebte Eheablauf, die Folgen für Kinder sowie die mit der Vereinbarung verfolgten Absichten der Eheleute. Nicht jede für einen Ehepartner ungünstige Vereinbarung ist sittenwidrig. Auch reicht es nicht aus, dass der Vertrag einseitig ausgestaltet ist. Hinzukommen muss eine subjektive Komponente: Die Sittenwidrigkeit erfordert regelmäßig, dass die Benachteiligung auf der Ausnutzung einer Zwangssituation, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit beruht.

Ist der Vertrag bei seiner Unterzeichnung wirksam, kann er später dennoch scheitern. Die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB untersucht, ob sich die Umstände nach dem Vertragsschluss derart verändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Ehegestaltung erheblich von dem abweicht, was beim Vertragsschluss geplant war, und dadurch für einen Ehepartner ehebedingte Nachteile entstehen, die im Vertrag keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Rechtsfolge der Ausübungskontrolle ist nicht die Nichtigkeit, sondern die Unzulässigkeit der Berufung auf den Vertrag – der Vertrag bleibt formal gültig, darf jedoch nicht mehr zur Anwendung kommen.

Beide Kontrollmechanismen besitzen erhebliche praktische Relevanz. Wer sich auf einen Ehevertrag beruft, muss damit rechnen, dass das Familiengericht beide Prüfungsebenen durchläuft.

Beauftragen Sie einen Rechtsanwältin mit der Prüfung Ihres bestehenden Ehevertrags auf seine gegenwärtige Wirksamkeit – vor allem dann, wenn sich Ihre Lebensumstände seit Vertragsabschluss wesentlich gewandelt haben.

Die Kernbereichslehre: Welche Scheidungsfolgen dürfen in einem Ehevertrag nicht unberücksichtigt bleiben?

Für die Wirksamkeitskontrolle hat der BGH die sogenannte Kernbereichslehre etabliert. Ihr Grundsatz lautet: Desto intensiver ein Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto niedrigere Anforderungen gelten für die Annahme einer Sittenwidrigkeit. Die Kehrseite: Bestimmungen jenseits des Kernbereichs unterliegen der vertraglichen Gestaltungsfreiheit in deutlich größerem Maße.

Eine hierarchische Ordnung der Scheidungsfolgen entsprechend ihrer Nähe zum Kernbereich wurde vom BGH aufgestellt:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Genießt den höchsten Schutzstatus, weil er in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung kann der Betreuungsunterhalt nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden.
  • Unterhalt wegen Krankheit und Alter (§§ 1571, 1572 BGB), Versorgungsausgleich: Zählen ebenfalls zum Kernbereich. Wirksam ist ein Ausschluss nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war, ob, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen ein Ehegatte auf Unterhalt angewiesen sein würde. Zeichnet sich eine Bedürftigkeit bereits ab – beispielsweise durch eine von vornherein geplante traditionelle Rollenaufteilung –, liegt Sittenwidrigkeit vor.
  • Aufstockungsunterhalt und Erwerbslosenunterhalt (§§ 1573, 1578b BGB): Fallen in den Kernbereich, stehen jedoch der vertraglichen Gestaltung in etwas größerem Umfang offen als Krankheits- und Altersunterhalt.
  • Zugewinnausgleich: Wird nicht dem Kernbereich zugeordnet. Der Zugewinnausgleich ist für vertragliche Gestaltungen am zugänglichsten; ein Ausschluss oder eine Abänderung sind grundsätzlich zulässig. Jedoch kann der Ausschluss im Zusammenspiel mit weiteren benachteiligenden Regelungen die Gesamtbeurteilung verändern – insbesondere wenn Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich parallel ausgeschlossen werden und damit jeglicher Ausgleich für die Altersversorgung entfällt.

Entscheidend: Die Kernbereichslehre verlangt, dass der Eingriff in den Kernbereich bereits beim Vertragsschluss erkennbar war. Schließt ein Ehepaar bei einer Doppelverdienerehe ohne Kinder den Versorgungsausgleich aus, ist dies üblicherweise wirksam. Übernimmt später einer der Ehegatten die Haushaltsführung und büßt dadurch Rentenanwartschaften ein, kann die Ausübungskontrolle zum Tragen kommen.

Typische Fälle: Wann scheitern Eheverträge in der Praxis an § 138 BGB?

Die Rechtsprechung hat unterschiedliche Fallkonstellationen herausgearbeitet, in denen Eheverträge üblicherweise an der Sittenwidrigkeitsgrenze scheitern oder jedenfalls rechtlich anfechtbar sind:

  • Umgangsrecht gegen Geld: Wie der BGH (XII ZB 385/23) festgestellt hat, ist die Verbindung von Geldzahlungen mit Umgangsvereinbarungen sittenwidrig. Dies gilt wechselseitig: weder darf Umgang von Geldzahlungen abhängig gemacht werden, noch dürfen Zahlungsansprüche von der Gewährung von Umgang abhängen.
  • Vollständiger Verzicht auf Betreuungsunterhalt: Ein Ehevertrag, der den Betreuungsunterhalt komplett ausschließt, ist üblicherweise sittenwidrig, da dieser Anspruch in erster Linie dem Kindeswohl dient und nicht der freien Verfügung der Eltern unterliegt.
  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs in haushaltsführenden Ehen: Wenn die Ehe von vornherein auf traditionelle Rollenverteilung angelegt ist – ein Ehegatte übernimmt Haushalt und Kinderbetreuung, der andere ist berufstätig – und der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen wird, ohne dass eine anderweitige Kompensation vorgesehen ist, kann dies sittenwidrig sein. Der haushaltsführende Ehegatte büßt Rentenanwartschaften ein und erhält keinerlei Ausgleich.
  • Drucksituationen beim Vertragsschluss: Unmittelbar vor der Hochzeit unter Zeitdruck geschlossene Eheverträge, Vereinbarungen während einer Schwangerschaft oder Situationen, in denen ein Ehegatte wirtschaftlich vom anderen abhängig war und dies ausgenutzt wurde, begründen die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit. Der Vertrag kann dann selbst ohne Kernbereichseingriff unwirksam sein.
  • Gesamtpaket einseitiger Nachteile: Selbst wenn einzelne Klauseln isoliert betrachtet zulässig sind, kann die Gesamtbeurteilung sämtlicher Regelungen zur Sittenwidrigkeit führen. Wer Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt gleichzeitig ausschließt, lässt dem anderen Ehegatten im Scheidungsfall nichts übrig. Ob dies sittenwidrig ist, hängt von der Gesamtbetrachtung ab.
  • Fehlende notarielle Beurkundung: Eheverträge müssen notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Fehlt die Form, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die erst nach der Eheschließung getroffen werden, sofern sie güterrechtliche Regelungen oder Unterhaltsvereinbarungen enthalten.
Wenn Ihr Ehevertrag eine oder mehrere dieser Fallkonstellationen betrifft, lassen Sie ihn anwaltlich überprüfen. Ein nichtiger Ehevertrag hat weitreichende Konsequenzen: Es gilt wieder das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht.

Teilnichtigkeit und salvatorische Klausel: Was geschieht bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln?

Erweist sich eine einzelne Bestimmung in einem Ehevertrag als sittenwidrig oder aus anderem Grund unwirksam, entsteht die Frage nach dem Schicksal der übrigen Vereinbarung. Hierfür ist § 139 BGB maßgeblich: Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit eines Teils zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sofern nicht davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien die Vereinbarung auch ohne den unwirksamen Bestandteil getroffen hätten.

Im Kontext von Eheverträgen gilt: Bildet eine sittenwidrige Regelung das Kernstück der Vereinbarung – wie etwa im BGH-Verfahren XII ZB 385/23 die Koppelung von Umgangskontakten an Zahlungsverpflichtungen –, droht der Wegfall des gesamten Vertrags. Die Beurteilung obliegt dem Gericht, das den hypothetischen Parteiwillen ermitteln muss: Wäre die Vereinbarung ohne die unwirksame Bestimmung überhaupt zustande gekommen?

Zahlreiche notariell beurkundete Eheverträge beinhalten salvatorische Klauseln nach folgendem Muster: „Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.“ Solche Formulierungen entfalten in der Rechtspraxis allerdings nur eingeschränkte Wirkung. Ist die sittenwidrige Bestimmung derart eng mit dem übrigen Vertragswerk verwoben, dass ihr Wegfall den ursprünglichen Regelungszweck grundlegend verändert, greift die salvatorische Klausel nicht durch. Das Gericht muss stets im Einzelfall bewerten, ob die verbleibende Vereinbarung noch tragfähig ist.

Im genannten BGH-Verfahren erfolgte eine Zurückverweisung an das OLG zur Klärung genau dieser Fragestellung: Stellt die sittenwidrige Umgangsregelung ein derart zentrales Element dar, dass die gesamte Vereinbarung hinfällig wird – oder vermag sie ohne diese Bestimmung Bestand zu haben?

 

Ziehen Sie bei einem Ehevertrag mit unwirksamer Klausel Rechtsanwältin Ergül Gisci hinzu, um klären zu lassen, ob die Teilunwirksamkeit auf die gesamte Vereinbarung durchschlägt. Die rechtlichen Konsequenzen können gravierend unterschiedlich ausfallen.

Wann ist rechtliche Beratung zu einem Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag ist keine standardisierte Vorlage. Seine Wirksamkeit, seine Anwendbarkeit im Scheidungsfall und die Beständigkeit einzelner Klauseln bei gerichtlicher Überprüfung lassen sich ausschließlich durch eine individuelle rechtliche Begutachtung ermitteln. Rechtsanwaltliche Beratung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn:

  • Vor oder unmittelbar nach der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen werden soll, um dessen Bestand bei einer späteren Inhaltskontrolle zu gewährleisten.
  • Ein bestehender Ehevertrag hinsichtlich seiner gegenwärtigen Wirksamkeit überprüft werden soll, da sich die Lebensumstände seit Vertragsschluss wesentlich gewandelt haben.
  • Im Scheidungsverfahren der andere Ehepartner sich auf einen Ehevertrag stützt und an dessen Gültigkeit Zweifel bestehen.
  • Ein Scheidungsvergleich Vereinbarungen zu Umgang, Sorgerecht oder Kindesunterhalt mit finanziellen Leistungen verbindet.
  • Der Versorgungsausgleich oder der Unterhalt vertraglich ausgeschlossen oder wesentlich begrenzt wurde, ohne dass ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart ist.
  • Der Ehevertrag unmittelbar vor der Eheschließung oder in einer anderen Drucklage geschlossen wurde und Zweifel an der Wirksamkeit bestehen.

Wichtig: Die rechtsanwaltliche Überprüfung eines Ehevertrags empfiehlt sich auch ohne akute Auseinandersetzung. Wer erst im Scheidungsverfahren erkennt, dass sein Ehevertrag nichtig oder anpassungsbedürftig ist, kann nicht mehr rechtzeitig gegensteuern.

Lassen Sie Ihren Ehevertrag rechtsanwaltlich überprüfen – vor Vertragsschluss, bei geänderten Lebensverhältnissen oder sobald im Scheidungsverfahren Uneinigkeit über seine Gültigkeit aufkommt.

Schlussfolgerung: Die Grenzen der Vertragsfreiheit liegen dort, wo Kindeswohl oder eheliche Solidarität gefährdet werden

Eheverträge stellen ein bedeutendes Mittel zur persönlichen Regelung der Folgen einer Scheidung dar. Sie vermögen finanzielle Belange zu sichern, ehebedingte Benachteiligungen auszugleichen und Auseinandersetzungen im Falle der Scheidung zu vermeiden. Dennoch sind ihnen Grenzen gesetzt. Der BGH hat durch seinen Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) eine wesentliche Grenze aufgezeigt: Das Umgangsrecht lässt sich nicht kommerzialisieren. Wer finanzielle Leistungen an dessen Ausübung bindet, erschafft eine sittenwidrige Regelung, die das Kind Loyalitätskonflikten aussetzt und den betreuenden Elternteil unzulässigem wirtschaftlichem Zwang unterwirft.

Hinzu kommt: Die vom BGH entwickelte Kernbereichslehre bewahrt bestimmte Scheidungsfolgen vor ihrer vollständigen vertraglichen Abbedingung. Je intensiver ein Ehevertrag in diesen Kernbereich eindringt, desto größer ist die Gefahr, dass er vor dem Familiengericht nicht standhält. Selbst ein bei Abschluss gültiger Ehevertrag kann unwirksam werden, wenn sich die Lebensumstände derart gewandelt haben, dass sein Festhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

Wer eine Ehe eingeht, sollte diese Schranken kennen und seinen Ehevertrag entsprechend gestalten. Wer bereits verheiratet ist, sollte seinen Vertrag bei gewandelten Lebensverhältnissen überprüfen lassen. Und wer sich im Scheidungsverfahren einem Ehevertrag gegenübersieht, auf den sich der andere Ehegatte stützt, hat berechtigte Gründe, dessen Wirksamkeit anwaltlich prüfen zu lassen.

Lassen Sie Ihren Ehevertrag anwaltlich überprüfen – sei es vor dem Abschluss, nach veränderten Lebensverhältnissen oder im Scheidungsverfahren. Die rechtlichen Folgen einer nichtigen oder nicht anwendbaren Vereinbarung können beträchtlich sein.
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FAQs – Häufig gestellte Fragen

Ein Ehevertrag verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn er eine so unausgewogene Verteilung der Lasten bewirkt, dass ihm die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. Erforderlich sind sowohl eine objektive Benachteiligung eines Ehepartners als auch eine subjektive Komponente – beispielsweise das Ausnutzen einer Notlage, finanzieller Abhängigkeit oder geistiger Unterlegenheit. Eine lediglich einseitige Vereinbarung genügt allein nicht.

Der BGH hat mit Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) festgestellt, dass die Bindung von Ratenzahlungen an die Ausübung des Umgangs sittenwidrig ist. Eine derartige Konstruktion übt wirtschaftlichen Druck auf den betreuenden Elternteil aus und kann das Kind in Loyalitätskonflikte versetzen. Sie verhindert eine am Kindeswohl orientierte gerichtliche Kontrolle und ist deshalb nach § 138 BGB nichtig.

Nach der Kernbereichslehre des BGH zählen bestimmte Scheidungsfolgen zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und sind daher besonders schutzwürdig. Je unmittelbarer eine Scheidungsfolge diesem Kernbereich zugeordnet ist, desto strenger werden die Voraussetzungen für einen vertraglichen Ausschluss geprüft. Den höchsten Schutz genießt der Betreuungsunterhalt, der sich nicht vollständig vertraglich ausschließen lässt. Den geringsten Schutz weist der Zugewinnausgleich auf, der einer ehevertraglichen Gestaltung weitgehend offensteht.

Ja, im Grundsatz schon. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedoch sittenwidrig, wenn er bewirkt, dass ein Ehegatte aufgrund der bereits bei Vertragsschluss vorgesehenen Ehegestaltung keine ausreichende Altersversorgung hat und dies mit dem Grundsatz ehelicher Solidarität nicht mehr vereinbar ist. Ein kompletter Ausschluss in einer traditionellen Alleinverdienerehe, bei der ein Ehegatte seine eigene Berufstätigkeit aufgibt, kann deshalb unwirksam sein.

Die Wirksamkeitskontrolle untersucht gemäß § 138 BGB, ob der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses gegen die guten Sitten verstoßen hat. Trifft dies zu, ist er nichtig – das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht findet Anwendung. Die Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB setzt zu einem späteren Zeitpunkt an: Sie untersucht, ob das Berufen auf einen ursprünglich wirksamen Vertrag gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich die tatsächliche Ehegestaltung wesentlich von den Verhältnissen unterscheidet, die bei Vertragsschluss zugrunde lagen.

Ja. Eheverträge erfordern gemäß § 1410 BGB eine notarielle Beurkundung unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner. Fehlt diese Form, ist der Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig. Dies betrifft ebenfalls nachträgliche Vereinbarungen zu Scheidungsfolgen, soweit diese güterrechtliche Bestimmungen umfassen. Gerichtlich protokollierte Scheidungsvergleiche erfüllen hingegen die Formvorschriften.

Gemäß § 139 BGB ist im Zweifel der komplette Vertrag nichtig, sofern eine Klausel unwirksam ist und davon auszugehen ist, dass die Parteien den Vertrag ohne diese Klausel nicht geschlossen hätten. Salvatorische Klauseln können die Teilnichtigkeit eingrenzen, helfen jedoch nicht weiter, wenn die nichtige Klausel den Kern des Vertrags darstellt. Im BGH-Fall wurde geprüft, ob der Vergleich ohne die sittenwidrige Umgangsklausel Bestand haben kann.

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der Abschlusszeitpunkt allein macht den Vertrag nicht unwirksam. Jedoch kann ein unmittelbar vor der Eheschließung unter Zeitdruck geschlossener Vertrag ein Anzeichen für ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten darstellen, welches die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit begründet. Je stärker Zeitdruck und Abhängigkeitsverhältnisse ausgeprägt sind, desto höher ist die Gefahr, dass das Gericht den Vertrag als sittenwidrig bewertet.

Nein. Der Kindesunterhalt steht ausschließlich dem Kind zu, nicht den Eltern. Die Eltern können nicht zum Nachteil des Kindes auf Kindesunterhalt verzichten oder ihn durch eine Vereinbarung untereinander ausschließen. Entsprechende Klauseln sind nichtig. Dies gilt ebenfalls für die Konstruktion, die der BGH in XII ZB 385/23 beurteilt hat: Das Umgangsrecht und damit verbundene Zahlungsverpflichtungen sind keine Verhandlungsmasse zwischen den Eltern.

Vor Vertragsabschluss, bei gewandelten Lebensumständen sowie dann, wenn die Wirksamkeit eines Ehevertrags im Scheidungsverfahren in Frage steht. Die rechtlichen Schranken der Gestaltungsfreiheit im Familienrecht sind vielschichtig und vom Einzelfall abhängig. Ein Ehevertrag, der einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhält, kann beträchtliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen – für beide Seiten.

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