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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2025 (2 UF 218/24): Digitale Kommunikationsformen wie Videotelefonie oder Messenger gehören zum Umgangsrecht. Ihr Ausmaß muss sich jedoch am Kindeswohl und am Erziehungsvorrang des hauptbetreuenden Elternteils orientieren.
Leben Eltern getrennt, tritt oft der Bildschirm an die Stelle räumlicher Nähe. Ein Kind, das bei einem Elternteil lebt, hält Kontakt zum anderen über Videoanrufe, kommuniziert per Messenger und tauscht Fotos über eine Cloud aus. Was technisch problemlos funktioniert, unterliegt rechtlich klaren Grenzen: Digitaler Umgang ist zwar Bestandteil des Umgangsrechts nach § 1684 BGB, darf jedoch nicht in das Familienleben beim hauptbetreuenden Elternteil hineinregieren. Das OLG Karlsruhe hat durch einen Beschluss vom 25. Februar 2025 die hierfür maßgeblichen Grundsätze präzisiert. Gegenstand war der Antrag eines Vaters, der erheblich mehr digitale Kontaktzeit zu seiner elfjährigen Tochter durchsetzen wollte und damit in sämtlichen wesentlichen Punkten erfolglos blieb.
Dem Verfahren lag eine klassische Auseinandersetzung getrennt lebender Eltern zugrunde. Die Eltern hatten bis zu ihrer Trennung im Jahr 2016 gemeinsam mit der 2013 geborenen Tochter in Frankreich gelebt; nach der Trennung zog die Mutter mit dem Kind nach Deutschland, während der Vater in Frankreich blieb. Vor dem Familiengericht führten sie einen Streit über das Ausmaß der digitalen Kontakte zwischen Vater und Kind. Zusätzlich zu regelmäßigen persönlichen Treffen und Ferienumgangszeiten bestand für den Vater bereits die Option, einmal wöchentlich für 30 Minuten per Videotelefonie mit seiner Tochter zu sprechen, jeweils dienstags von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr.
Dies genügte dem Vater nicht. Er forderte eine deutliche Erweiterung der digitalen Kontaktmöglichkeiten: verlängerte und häufigere Videotelefonate, eine unbeschränkte Kommunikation über Messenger-Dienste sowie die Schaffung eines gemeinsam genutzten Ordners auf einem digitalen Endgerät, über welchen Vater und Tochter jederzeit Inhalte teilen könnten. Nach seiner Auffassung stellten diese Maßnahmen zeitgemäße Elemente einer aktiven Vater-Tochter-Beziehung über räumliche Distanz dar.
Die Mutter, welcher das alleinige Sorgerecht zusteht, wies die Erweiterung zurück. Sie hatte die Mediennutzungszeiten ihrer Tochter aus pädagogischen Erwägungen insgesamt eingeschränkt und sah durch die Anforderungen des Vaters diesen Rahmen in Gefahr. Erschwerend kam hinzu, dass der Vater die digitalen Möglichkeiten in der Vergangenheit außerordentlich intensiv genutzt hatte, zeitweise derart ausgeprägt, dass die Tochter die permanente Erreichbarkeit als Belastung empfand. Das Amtsgericht Karlsruhe wies den Antrag des Vaters mit Beschluss vom 27. September 2024 (Az. 7 F 876/24) im Wesentlichen zurück. Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Vaters mit der Maßgabe zurück, dass Ziffer 1 des amtsgerichtlichen Beschlusses abgeändert wurde.
Falls Sie mit Ihrem Ex-Partner über das Ausmaß von Videotelefonaten, Messenger-Kontakten oder gemeinsam genutzten Ordnern streiten, lassen Sie die konkrete Umgangssituation rechtlich überprüfen, bevor Sie einen Antrag beim Familiengericht einreichen.
Das Umgangsrecht findet seine gesetzliche Grundlage in § 1684 BGB. Nach dieser Vorschrift steht dem Kind ein Recht auf Kontakt mit jedem Elternteil zu, während zugleich beide Elternteile sowohl berechtigt als auch verpflichtet sind, Umgang mit dem Kind zu pflegen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Verbindung zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, aufrechtzuerhalten und dem Kind die Entwicklung einer tragfähigen Beziehung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen.
Der Gesetzestext beschränkt sich nicht explizit auf persönliche Zusammenkünfte. Die Gerichte haben daher über Jahre hinweg klargestellt, dass das Umgangsrecht weit über die traditionelle Wochenend- und Ferienbetreuung hinausreicht. Ebenso fallen telefonische Gespräche, schriftliche Korrespondenz und, in steigendem Maße, digitale Kommunikationsformen wie Videogespräche, Nachrichtendienste oder der Datenaustausch über Cloud-Systeme darunter. Besonders bei größerer räumlicher Entfernung, berufsbedingten Ortswechseln oder wenn ein Elternteil im Ausland lebt, können digitale Verbindungen den persönlichen Kontakt wirkungsvoll unterstützen.
Parallel dazu besteht der Vorrang des Kindeswohls: Nach § 1697a BGB trifft das Familiengericht diejenige Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Umgang stellt keinen Selbstzweck dar und begründet keinen Anspruch eines Elternteils, der unabhängig vom Wohl des Kindes geltend gemacht werden könnte. Jede Umgangsvereinbarung muss daraufhin überprüft werden, ob sie dem Kind zuträglich ist oder ob sie eine Belastung darstellt. Dieser Prüfungsmaßstab gilt gleichermaßen für persönliche Treffen wie für Videogespräche, Chat-Verläufe und digitale Speicherlösungen.
Eine besondere Konstellation lag im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall vor: Die Mutter verfügte über das alleinige Sorgerecht. Dadurch oblag ihr die gesamte Erziehungsverantwortung einschließlich der Regelung von Medienkonsum, schulischen Belangen und der alltäglichen Lebensführung. Der Vater war zwar zum Umgang berechtigt, hatte jedoch keine Mitsprache bei sorgerechtlichen Entscheidungen. Entscheidungsbefugt ist ein umgangsberechtigter Elternteil ohne Sorgerecht nach § 1687a in Verbindung mit § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB nur in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung während der Umgangszeiten. Diese Abgrenzung hat das Gericht in seiner Bewertung des Antrags nachdrücklich hervorgehoben.
Das OLG Karlsruhe hat grundsätzlich hervorgehoben, dass eine bereits geltende Umgangsregelung nicht nach Belieben abgewandelt werden kann. Die Hürde für eine Abänderung liegt bewusst hoch: Notwendig sind nach § 1696 Abs. 1 BGB triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe. Die Umstände, die für die ursprüngliche Regelung maßgebend waren, müssen sich also erheblich geändert haben, oder es müssen wichtige Umstände nachträglich bekannt geworden oder neu eingetreten sein.
Dahinter liegt ein wesentlicher Gedanke: Kinder benötigen Beständigkeit. Fortwährend wechselnde Umgangsregelungen und sich wiederholende Gerichtsverfahren stellen für sie eine Belastung dar. Das Gericht überprüft daher nicht, ob eine alternative Regelung „ebenfalls möglich“ wäre, sondern ob die bestehende Regelung durch veränderte Umstände zum Nachteil des Kindes geworden ist.
Im vorliegenden Fall erkannte das OLG Karlsruhe keinen derartigen Änderungsbedarf. Die bisher gewährten 30 Minuten wöchentlicher Videotelefonie zu festgelegten Zeiten waren nach Auffassung des Gerichts ausreichend, um den regelmäßigen Kontakt zwischen Vater und Tochter zusätzlich zu den persönlichen Umgangszeiten zu gewährleisten. Weil daneben regelmäßiger persönlicher Umgang einschließlich Ferienzeiten bestand, waren die Videoanrufe lediglich eine Ergänzung und kein Ersatz des persönlichen Kontakts. Ein weitergehendes Bedürfnis des Kindes nach zusätzlichen digitalen Kontakten war nicht feststellbar. Im Gegenteil: Die bisherige intensive digitale Nutzung durch den Vater hatte zu einer nachvollziehbaren Belastung geführt.
Für Eltern, die mit einer bestehenden Umgangsregelung nicht zufrieden sind, bedeutet dies: Der bloße Wunsch nach mehr Kontakt genügt nicht. Erforderlich ist eine veränderte Situation, die das Kindeswohl konkret berührt, beispielsweise ein beruflich bedingter Umzug, ein veränderter Alltag des Kindes oder neue Bedürfnisse im Verlauf der Entwicklung.
Im Zentrum der Entscheidung steht eine eindeutige Aufgabentrennung: Umgang und Erziehung bilden zwei getrennte Bereiche. Der betreuende Elternteil, in diesem Fall die Mutter, besitzt den Erziehungsvorrang und ist befugt, das tägliche Leben des Kindes zu organisieren. Der umgangsberechtigte Elternteil darf zwar am Alltag des Kindes Anteil nehmen, ist jedoch nicht berechtigt, aus der Distanz erzieherisch einzuwirken oder die pädagogischen Entscheidungen des anderen Elternteils zu unterlaufen.
Aus dieser Grundlinie hat das OLG Karlsruhe mehrere Schlussfolgerungen abgeleitet:
Mediennutzung als Erziehungsfrage: Die Frage, wann und wie intensiv ein elfjähriges Kind digitale Endgeräte verwendet, stellt eine typische erzieherische Entscheidung dar. Der sorgeberechtigte Elternteil ist befugt, den Medienkonsum aus pädagogischen Erwägungen einzuschränken. Das Umgangsrecht verschafft dem anderen Elternteil keine Befugnis, diese erzieherischen Vorgaben zu umgehen.
Schulische Betreuung gehört nicht zum Umgang: Der Vater hatte vorgebracht, er wolle seine Tochter per Videoanruf bei den Hausaufgaben unterstützen. Das Gericht stellte unmissverständlich fest: Schulische Belange fallen in den Bereich der elterlichen Sorge. Der umgangsberechtigte Elternteil ohne Sorgerechtsbeteiligung besitzt keinen Anspruch darauf, die schulische Begleitung zu übernehmen oder zu beaufsichtigen.
Kein Recht auf ständige Verfügbarkeit: Ein gemeinsam genutzter digitaler Speicherbereich für unbegrenzte Kontaktaufnahme wurde verworfen. Der Vater hatte diese Option früher übermäßig intensiv genutzt, was das Kind nachweislich belastet hatte. Umgang zielt auf die Beziehung zwischen Elternteil und Kind ab, nicht auf ständige Verfügbarkeit oder die Kontrolle des anderen Elternteils.
Schutz vor manipulativer Einflussnahme: Das Gericht nannte explizit das Risiko, dass intensive digitale Kontakte gezielt dazu verwendet werden können, das Kind zu beeinflussen oder gegen den betreuenden Elternteil aufzubringen. In derartigen Fallgestaltungen sind präzise und zeitlich klar eingegrenzte Regelungen erforderlich, um das Kind wirksam zu schützen.
Dies bedeutet keineswegs, dass digitale Kontakte generell kritisch betrachtet werden. Videoanrufe stellen ein wertvolles Mittel dar, um trotz räumlicher Trennung Verbundenheit aufrechtzuerhalten. Sie müssen jedoch in ein ausgewogenes Gesamtkonzept eingefügt werden, das die erzieherische Zuständigkeit des betreuenden Elternteils achtet.
Sollten Sie als betreuender Elternteil feststellen, dass digitale Kontakte zunehmend in den Tagesablauf und die Erziehung hineinwirken, lassen Sie rechtlich prüfen, wo die Grenzen liegen und wie eine ausgewogene Regelung gestaltet werden kann.
Eine pauschale Antwort darauf, ob und in welchem Maß digitale Kontakte angemessen sind, ist nicht möglich. Das OLG Karlsruhe entwickelt die Antwort auf diese Frage anhand verschiedener Kriterien, die dem Beschluss zu entnehmen sind und in ähnlich gelagerten Fällen relevant werden:
Alter und Entwicklungsstand des Kindes: Ein Kind im Vorschulalter benötigt andere Kontaktformen und Kontaktrhythmen als ein jugendliches Kind. Im Fall der elfjährigen Tochter würdigte das Gericht, dass sie über eigene Interessen, soziale Kontakte und einen geordneten Tagesablauf verfügt, in den sich regelmäßige Videoanrufe einfügen müssen.
Bisheriger Kontaktumfang: Bestehen bereits regelmäßige persönliche Treffen, genügen kurze, zeitlich klar strukturierte Videokontakte häufig, um die Beziehung aufrechtzuerhalten. Ist der persönliche Kontakt weitgehend nicht vorhanden, beispielsweise bei dauerhafter räumlicher Trennung, kann der digitale Kontakt einen größeren Umfang annehmen.
Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils: Wurden die bisherigen digitalen Kontaktmöglichkeiten dem Kindeswohl entsprechend genutzt oder so ausgedehnt, dass sie belastend wirkten? Ein Elternteil, der in der Vergangenheit übermäßig Kontakt aufgenommen oder versucht hat, das Kind gegen den anderen Elternteil zu instrumentalisieren, wird es schwieriger haben, erweiterte Rechte zu erhalten.
Haltung und Bedürfnisse des Kindes: Nach § 159 FamFG ist das Kind in Umgangsverfahren grundsätzlich persönlich anzuhören, und zwar unabhängig von seinem Alter; eine feste Altersgrenze besteht nicht mehr. Mit zunehmendem Alter und wachsender Reife misst das Familiengericht dem geäußerten Willen des Kindes größeres Gewicht bei. Seine Position stellt einen bedeutsamen, wenngleich nicht ausschließlich maßgeblichen Faktor dar.
Alltag und Belastbarkeit des betreuenden Elternteils: Eine Umgangsregelung, die den betreuenden Elternteil zwingt, den Alltag fortwährend an digitale Kontakte anzupassen, belastet die Familie und somit auch das Kind. Klar umrissene Zeitfenster verdienen daher regelmäßig den Vorzug gegenüber einer unbegrenzten „Dauerkontaktmöglichkeit“.
Vorhandensein konfliktarmer Kommunikation: Gelingt die Kommunikation zwischen den Eltern, sind flexible Regelungen denkbar. In hochkonfliktiven Konstellationen sprechen sich Gerichte regelmäßig für enge, präzise formulierte Vorgaben aus, um weitere Streitpunkte zu vermeiden.
Diese Kriterien verdeutlichen, dass eine schematische Lösung, beispielsweise „zweimal wöchentlich 30 Minuten Video“, den tatsächlichen Gegebenheiten häufig nicht entspricht. Entscheidend bleibt stets die Abwägung im konkreten Einzelfall.
Auseinandersetzungen über Videotelefonie, Messenger-Dienste oder gemeinsam genutzte digitale Ordner erscheinen zunächst wie nebensächliche Einzelfragen. In Wahrheit verbirgt sich dahinter meist ein tieferliegender Konflikt über die Aufgabenverteilung zwischen den Elternteilen, über unterschiedliche pädagogische Vorstellungen und über den Umgang mit veränderten Lebensbedingungen nach einer Trennung. Rechtliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt empfiehlt sich insbesondere dann, wenn:
Ergänzend gilt: Umgangsverfahren belasten emotional und sind rechtlich häufig vielschichtiger, als es den Anschein hat. Bereits der Ablauf von der ersten Meinungsverschiedenheit über die Beteiligung des Jugendamts bis zum familiengerichtlichen Verfahren lässt sich mit sachkundiger Begleitung erheblich besonnener und zielorientierter bewältigen, zum Wohl des Kindes wie der Elternteile.
Lassen Sie Ihre individuelle Umgangssituation rechtlich bewerten, bevor Sie Anträge einreichen oder auf Forderungen des anderen Elternteils eingehen. Insbesondere bei digitalen Kontaktformen entscheiden häufig Einzelheiten über die Beständigkeit der Vereinbarung.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25. Februar 2025 (2 UF 218/24) unterstreicht zwei wesentliche Grundsätze des Umgangsrechts: Digitale Kontaktformen sind ein anerkanntes Element des Umgangs und können den persönlichen Kontakt sinnvoll erweitern. Gleichzeitig unterliegen sie denselben Beschränkungen wie jede andere Umgangsgestaltung, nämlich dem Kindeswohl und dem Vorrang der Erziehungsbefugnis des hauptbetreuenden Elternteils.
In der praktischen Umsetzung heißt das: Videotelefonie, Nachrichtendienste und gemeinsam genutzte digitale Speicher sollten mit präzisen Zeiträumen, festgelegten Wochentagen und einem angemessenen Ausmaß versehen werden. Unbeschränkte Dauerverbindungen, ferngesteuerte schulische Unterstützung oder permanent zugängliche digitale Kommunikationswege sind weder mit der Alltagsstruktur des Kindes noch mit der Verantwortlichkeit des hauptbetreuenden Elternteils zu vereinbaren. Sobald übermäßige Inanspruchnahme, beeinflussende Einwirkung oder eine Verlagerung der Erziehungskompetenz erkennbar wird, setzt das Familiengericht eindeutige Schranken.
Eltern, die nach einer belastbaren Regelung suchen, sollten rechtzeitig eine kindgerechte Struktur erarbeiten, bestenfalls im Konsens, notfalls unter Mitwirkung des Familiengerichts. Die Perspektive des OLG Karlsruhe verdeutlicht: Häufigerer Kontakt bedeutet nicht zwangsläufig Verbesserung. Ausschlaggebend ist, dass das Kind letztlich sowohl die Verbindung zu beiden Elternteilen pflegen als auch ungestört aufwachsen kann.
Lassen Sie Ihre individuelle Umgangssituation zeitnah rechtlich bewerten, sei es bei der erstmaligen Festlegung, bei erforderlichen Anpassungen oder bei Auseinandersetzungen über digitale Kommunikationsformen. Eine präzise, am Kindeswohl ausgerichtete Regelung verhindert spätere Konflikte und gerichtliche Verfahren.
Ja. Die Rechtsprechung stellt seit Langem klar, dass sich das Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht allein auf persönliche Treffen beschränkt. Auch Telefonkontakte, Briefe, Videogespräche und Nachrichten über Messenger-Dienste können Bestandteil einer Umgangsregelung sein. Maßgeblich ist, dass die gewählte Kontaktform dem Kindeswohl entspricht und weder den Alltag des Kindes noch den Erziehungsvorrang des betreuenden Elternteils unzumutbar beeinträchtigt.
Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (2 UF 218/24) entschieden, dass der Antrag eines Vaters auf Erweiterung der digitalen Kontakte zu seiner elfjährigen Tochter abzulehnen ist. Die bereits geltende Regelung mit wöchentlichen Videoanrufen von 30 Minuten zu festgelegten Zeitpunkten wurde als hinreichend bewertet, weil daneben regelmäßiger persönlicher Umgang einschließlich Ferienzeiten bestand. Eine zeitlich uneingeschränkte Nutzung eines gemeinsamen Ordners sowie ausgedehntere oder zahlreichere Videoanrufe wies das Gericht unter Verweis auf den Erziehungsvorrang der allein sorgeberechtigten Mutter zurück.
Ja. Die Festlegung von Dauer und Art der digitalen Mediennutzung eines Kindes fällt in den Erziehungsbereich und obliegt dem sorgeberechtigten Elternteil. Das Umgangsrecht des anderen Elternteils begründet keinen Anspruch darauf, diese erzieherischen Vorgaben zu umgehen. Eine solche Beschränkung ist rechtmäßig, sofern das Umgangsrecht im Ganzen gewährleistet bleibt und angemessene Kontaktmöglichkeiten bestehen.
Nein. Schulische Angelegenheiten fallen in den Bereich der elterlichen Sorge. Ein Elternteil, der lediglich umgangsberechtigt ist, jedoch kein Mitsorgerecht besitzt, hat keinen Anspruch darauf, das Kind täglich in schulischen Belangen zu unterstützen oder bei der Erledigung der Hausaufgaben mitzuwirken. Das Umgangsrecht dient der Pflege der persönlichen Beziehung zum Kind, nicht der Wahrnehmung schulischer Betreuungsaufgaben über die Distanz hinweg.
Eine gerichtlich festgelegte Umgangsregelung lässt sich gemäß § 1696 Abs. 1 BGB nur dann abändern, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem bestehenden Umgangsrahmen genügt hierfür nicht. Notwendig ist eine wesentliche Veränderung der Umstände, beispielsweise durch einen Wohnortwechsel, eine Veränderung im Tagesablauf des Kindes oder neu entstandene kindliche Bedürfnisse, aufgrund derer die bisherige Regelung nicht mehr angemessen erscheint.
Ja. Insbesondere wenn Anzeichen für eine übermäßige Nutzung oder beeinflussende Kontaktaufnahme bestehen, kann das Familiengericht präzise und zeitlich festgelegte Regelungen erlassen. Dies wurde vom OLG Karlsruhe im Beschluss vom 25. Februar 2025 ausdrücklich bekräftigt. Eindeutige Festlegungen hinsichtlich Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkten von Videotelefonaten oder Messenger-Kontakten sind zulässig, um sowohl das Kind als auch den Familienalltag zu schützen.
Wenn ein Elternteil im Ausland lebt, können digitale Kontakte größere Bedeutung erlangen, sofern persönliche Treffen nur selten möglich sind. Die Maßstäbe bleiben jedoch unverändert: Die Regelung muss sich am Kindeswohl orientieren und den Erziehungsvorrang des betreuenden Elternteils achten. Im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall lebte der Vater in Frankreich, hatte aber regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang, sodass die Videoanrufe lediglich eine Ergänzung darstellten. Fehlt der persönliche Kontakt weitgehend, werden häufig längere, jedoch klar festgelegte Zeitfenster vereinbart, beispielsweise mehrere Videoanrufe wöchentlich mit bestimmtem Umfang und abgestimmt auf den Tagesablauf des Kindes.
Nach § 159 FamFG ist das Kind in Umgangsverfahren grundsätzlich persönlich anzuhören, und zwar unabhängig von seinem Alter; eine feste Altersgrenze besteht seit der Reform des Verfahrensrechts nicht mehr. Von der Anhörung kann nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen abgesehen werden. Je älter und reifer das Kind ist, desto stärker wird seine Meinung berücksichtigt. Die vom Kind geäußerte Position wird bei der Entscheidungsfindung einbezogen, bildet jedoch nicht das alleinige Kriterium. Das Gericht würdigt sie im Gesamtzusammenhang mit sämtlichen für das Kindeswohl relevanten Gesichtspunkten.
Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass digitale Kontakte dazu verwendet werden, das Kind gegen den betreuenden Elternteil in Stellung zu bringen, kann das Familiengericht die Regelung präziser ausgestalten, den Umfang der Kontakte einschränken oder diese in gravierenden Fällen auch zeitweise aussetzen. Das OLG Karlsruhe hat unmissverständlich klargestellt, dass umfangreiche digitale Kontakte mit manipulativem Charakter die Erziehungsbefugnis des betreuenden Elternteils beeinträchtigen können und daher ein gerichtliches Eingreifen begründen.
Eine rechtliche Beratung empfiehlt sich, sobald sich ein ernsthafter Konflikt über die Art oder den Umfang des Umgangs abzeichnet – vor allem dann, wenn es um die Erweiterung oder Begrenzung von Videoanrufen, Messenger-Kontakten oder gemeinsam genutzten Ordnern geht. Das gilt auch bei geänderten Lebensumständen, Auslandskonstellationen oder Anzeichen für eine manipulative Beeinflussung des Kindes. Eine rechtzeitige rechtliche Bewertung ermöglicht es, Lösungen zu entwickeln, die sich am Kindeswohl orientieren, und vermeidbare Gerichtsverfahren zu verhindern.
Montag – Freitag: 08:00 – 19:00 Uhr
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