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Eine Mutter legt Beschwerde gegen eine Umgangsentscheidung ein und will die Kontakte des Kindes zum Vater wieder einschränken. Am Ende des Verfahrens lebt das Kind beim Vater, und sie selbst hat nur noch alle zwei Wochen Umgang. Genau so ist es in dem Fall gelaufen, den der Bundesgerichtshof am 17. Dezember 2025 entschieden hat.
Der Beschluss des BGH vom 17. Dezember 2025 (XII ZB 279/25) klärt eine Frage, die das Kindschaftsrecht über Jahre beschäftigt hat: Kann über die Betreuungszeiten bis hin zur vollständigen Umkehr der Betreuungsanteile im Umgangsverfahren entschieden werden? Die Antwort hat unmittelbare Folgen dafür, welchen Antrag Eltern stellen müssen und welches Risiko sie dabei eingehen.
Rechtsanwältin Ergül Gisci, Fachanwältin für Familienrecht in Köln am Justizzentrum, berät Eltern in Sorge- und Umgangsverfahren.
Dieser Beitrag erklärt, was der BGH zum Umgangsrecht und zur Verteilung der Betreuungszeiten entschieden hat, warum für die bloße Regelung der Betreuungsanteile eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erforderlich ist und welches Verfahrensrisiko in der neuen Linie steckt.
Das Wichtigste zur BGH-Entscheidung im Überblick
Die Begleitung zeichnete ein anderes Bild als erwartet. Die Kontakte verliefen ohne Einschränkungen, die Beziehungsqualität wurde positiv beschrieben, und das Kind äußerte selbst den Wunsch, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. Die Mutter berichtete demgegenüber weiterhin von einer Verweigerungshaltung des Kindes. In erster Instanz wurde der Umgang des Vaters daraufhin ausgeweitet.
Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht München wies sie nicht nur zurück, sondern ging weiter: Es ordnete Umgangskontakte der Mutter im zweiwöchigen Rhythmus an, ergänzt um einen Telefonkontakt. Der Betreuungsschwerpunkt und damit der Lebensmittelpunkt des Kindes lagen nun beim Vater. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Mutter zurückgewiesen und diese Regelung gebilligt.
Seit 2017 stand fest, dass ein paritätisches Wechselmodell durch eine gerichtliche Umgangsregelung angeordnet werden kann. Ob daneben auch der sorgerechtliche Weg über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts offensteht, hatte der BGH damals ausdrücklich offengelassen. Einzelne Oberlandesgerichte hielten diesen Weg weiterhin für zulässig.
Eltern und ihre Anwälte standen deshalb vor der Frage, welchen Antrag sie überhaupt stellen sollten. Wer die Voraussetzungen des Wechselmodells prüfen ließ, bekam je nach Gerichtsbezirk unterschiedliche Auskünfte.
Diese Unsicherheit ist nun in einem wesentlichen Punkt beseitigt. Der BGH hat 2025 entschieden, dass die Anordnungskompetenz im Umgangsverfahren keiner Obergrenze unterliegt. Eine Umgangsregelung kann deshalb nicht nur ein paritätisches Wechselmodell anordnen, sondern auch die bisherigen Betreuungsanteile umkehren.
Im Mai 2026 hat der BGH die Abgrenzung mit einem weiteren Beschluss fortgeführt: Betrifft der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Verteilung der Betreuungsanteile, besteht allein deshalb kein Anlass, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen. Das gilt grundsätzlich auch bei hochstrittigen Eltern.
Die Begründung des BGH beruht auf einer Unterscheidung zweier Ebenen. Eine Sorgerechtsentscheidung regelt die rechtlichen Befugnisse der Eltern und greift in den sorgerechtlichen Status ein, indem sie Kompetenzen entzieht oder überträgt. Eine Umgangsregelung ordnet demgegenüber die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge. Beide Eltern bleiben gleichberechtigte Sorgerechtsinhaber.
Der Umfang des Umgangs ist danach eine rein quantitative Frage. Ob ein Kind jedes zweite Wochenende beim anderen Elternteil ist, die Hälfte der Zeit oder überwiegend, ändert nichts am grundsätzlichen Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht.
Der BGH weist darauf hin, dass schon die Anordnung eines Wechselmodells den Lebensmittelpunkt eines zuvor im Residenzmodell betreuten Kindes verändern kann, ohne dass dafür eine Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen erforderlich ist. Für die Umkehr der Betreuungsanteile kann dann nichts anderes gelten.
Der Senat hat außerdem angedeutet, dass einiges dafür spricht, diese Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn der künftig überwiegend betreuende Elternteil nicht mitsorgeberechtigt ist. Abschließend entschieden werden musste dies im konkreten Fall allerdings nicht.
Für die Antragstellung folgt daraus eine klare Konsequenz: Für eine Änderung oder Umkehr der Betreuungsanteile bedarf es nicht allein deshalb einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Betreuungszeiten können vielmehr im Umgangsverfahren geregelt werden.
Geht es ausschließlich um die konkrete Betreuungsverteilung und genügt eine Umgangsregelung, um diese kindeswohlgerecht zu ordnen, ist ein Eingriff in die sorgerechtlichen Befugnisse des anderen Elternteils nicht allein deshalb erforderlich. Wer das Sorgerecht nach Trennung klären lassen will, sollte deshalb genau prüfen, worum es tatsächlich geht.
Wer in einer solchen Konstellation dennoch ausschließlich über § 1671 BGB eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Regelung der Betreuungsanteile erreichen möchte, muss damit rechnen, dass der Antrag mangels eines entsprechenden Regelungsbedürfnisses keinen Erfolg hat. Auch die Kostenfolgen sollten bei der Wahl des Verfahrens berücksichtigt werden.
Geht es ausschließlich um die konkrete Verteilung der Betreuungszeiten, ist eine konkrete, vollstreckungsfähige Umgangsregelung der richtige Ansatz. Das hat einen praktischen Vorteil: Ein Umgangsbeschluss ist nach § 89 FamFG mit Ordnungsmitteln durchsetzbar. Ein bloßer Sorgerechtsbeschluss enthält demgegenüber nicht ohne Weiteres eine vollstreckbare Betreuungsregelung.
Das Sorgerechtsverfahren behält seine Bedeutung dort, wo tatsächlich über sorgerechtliche Entscheidungsbefugnisse gestritten wird, etwa über einen Umzug oder eine Auswanderung des Kindes oder über andere Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie die Schulwahl.
Der Fall zeigt ein Risiko, das vielen Eltern nicht bewusst ist. Das Umgangsverfahren ist ein Amtsverfahren. Das Familiengericht ermittelt von sich aus, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht, und ist dabei nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Ein Verschlechterungsverbot, wie es im Zivilprozess gilt, greift hier nicht.
Die Mutter im entschiedenen Fall wollte die Kontakte des Kindes zum Vater einschränken. Herausgekommen ist eine Regelung, nach der der Betreuungsschwerpunkt beim Vater liegt und sie selbst nur noch alle zwei Wochen persönlichen Kontakt hat.
Vor jeder Beschwerde gehört deshalb eine nüchterne Einschätzung: Wie belastbar ist die eigene Position? Was werden Jugendamt, Verfahrensbeistand und Umgangspflegschaft berichten? Wie hat sich das Kind zuletzt geäußert?
Dasselbe gilt schon für die erste Instanz. Wer ein Umgangsverfahren einleitet, muss damit rechnen, dass das Gericht die Betreuungsregelung unter Kindeswohlgesichtspunkten umfassender prüft, als es dem eigenen Antrag entspricht. Auch ein zunächst begrenztes Begehren kann deshalb zu einer weitergehenden Neuregelung führen.
Eine außergerichtliche Einigung oder eine begleitete Elternvereinbarung bleibt in vielen Fällen der ruhigere Weg, weil die Eltern dort selbst bestimmen können, welche Punkte sie miteinander regeln.
Wird der Umgang über längere Zeit vereitelt, zeigt die Entscheidung, dass eine Umgangsregelung über eine bloße Ausweitung einzelner Kontakte hinausgehen kann. Reicht eine begrenzte Ausweitung des Umgangs nicht aus und entspricht eine weitergehende Veränderung der Betreuung dem Kindeswohl, kann das Gericht den Betreuungsschwerpunkt verlagern.
Wichtig ist eine belastbare Tatsachengrundlage. Berichte aus einer begleiteten Umgangssituation haben in diesem Fall eine wesentliche Rolle gespielt. Auch bei Fragen zum Kindesumgang nach Trennung kommt es deshalb entscheidend auf die konkrete Entwicklung der Kontakte an.
Ein bestehender Betreuungsschwerpunkt schützt nicht davor, dass das Familiengericht die Betreuungszeiten im Umgangsverfahren neu ordnet, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Wer Kontakte zum anderen Elternteil blockiert und dafür keine tragfähigen kindeswohlbezogenen Gründe belegen kann, muss damit rechnen, dass dies in die gerichtliche Gesamtbewertung einfließt. Die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, kann dabei ein bedeutsames Kriterium der Kindeswohlprüfung sein.
Der entschiedene Fall betraf Vorwürfe, die sich im Verfahren nicht bestätigt haben. Das ist keine Aussage darüber, wie mit nachgewiesener oder hinreichend konkretisierter häuslicher Gewalt umzugehen ist. In solchen Fällen sind die Schutzbedürfnisse des Kindes und des betroffenen Elternteils eigenständig und sorgfältig zu berücksichtigen.
Wer von Gewalt betroffen ist, sollte entsprechende Umstände deshalb frühzeitig und möglichst konkret in das Verfahren einbringen.
Weil die Betreuungsverteilung über das Umgangsrecht geregelt werden kann, kommt der Formulierung des Antrags erhebliche praktische Bedeutung zu. Ein Antrag, der nur allgemein den Wunsch nach mehr Zeit mit dem Kind beschreibt, schafft noch keine konkrete und später vollstreckbare Regelung.
Eine tragfähige Umgangsregelung legt fest, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten das Kind bei welchem Elternteil ist, wer es holt und wer es bringt und wie Ferien und Feiertage aufgeteilt werden. Je konkreter diese Punkte geregelt sind, desto weniger Anlass gibt es später für neuen Streit. Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, kann die Vollstreckung Schwierigkeiten bereiten, selbst wenn die Regelung inhaltlich richtig ist.
Ebenso wichtig ist die Tatsachengrundlage. Familiengerichte entscheiden auf der Grundlage des von Amts wegen zu ermittelnden Sachverhalts. Von Bedeutung können etwa Stellungnahmen des Jugendamts, Berichte einer Umgangspflegschaft oder eines Verfahrensbeistands, die tatsächliche Betreuung in der Vergangenheit sowie Angaben zu Wohnsituation, Arbeitszeiten und Betreuungsmöglichkeiten sein.
Wer eine Ausweitung oder eine Verlagerung des Betreuungsschwerpunkts anstrebt, sollte die für die Kindeswohlprüfung relevanten Umstände deshalb möglichst konkret in das Verfahren einbringen.
Ein zusätzlicher Aspekt betrifft bereits bestehende Regelungen. Liegt schon ein gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich vor, ist eine Änderung an höhere Voraussetzungen geknüpft als eine Erstentscheidung. Erforderlich sind dann triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Wer eine bestehende Umgangsregelung ändern will, muss deshalb darlegen, was sich seit dem Vergleich wesentlich verändert hat.
Die neue Verfahrenslinie ändert nichts an den inhaltlichen Anforderungen. Entscheidend ist nach § 1697a BGB, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
In die Prüfung können insbesondere die Bindungen des Kindes an beide Eltern, der Förderungsgrundsatz einschließlich der Bindungstoleranz, der Kindeswille nach Alter und Reife sowie die Kontinuität der Lebensverhältnisse einfließen.
Für ein paritätisches Wechselmodell kommt hinzu, dass die Eltern in einem für die praktische Durchführung erforderlichen Mindestmaß kommunikations- und kooperationsfähig sein müssen. Ist das Verhältnis erheblich konfliktbelastet und wirkt sich dieser Konflikt nachteilig auf das Kind aus, kann dies gegen eine paritätische Betreuung sprechen. Ein Wechselmodell darf insbesondere nicht allein zu dem Zweck angeordnet werden, die erforderliche Kooperationsfähigkeit der Eltern erst herzustellen.
Das Gericht muss den Sachverhalt umfassend aufklären und das Kind nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich persönlich anhören.
Der Kindeswille gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife an Bedeutung, ist aber nicht isoliert zu betrachten. Gerichte prüfen dabei auch, ob die Äußerung des Kindes eigenständig und stabil ist oder ob Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinflussung durch einen Elternteil bestehen.
Auch praktische Fragen können eine Rolle spielen: die Entfernung zwischen den Wohnungen, die Erreichbarkeit von Schule und Kindergarten, die Arbeitszeiten beider Eltern und die Frage, ob das Kind seine gewachsenen sozialen Bezüge aufrechterhalten kann.
Betreuungszeiten und Geld hängen zusammen. Solange sich ein Betreuungsschwerpunkt feststellen lässt, bleibt grundsätzlich der andere Elternteil barunterhaltspflichtig. Der BGH hat im April 2026 in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass auch ein deutlich erweiterter Umgang unterhalb der Parität keine quotale Barunterhaltspflicht des hauptbetreuenden Elternteils begründet.
Die Mitbetreuung kann sich jedoch über eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und über die Berücksichtigung bedarfsdeckender Leistungen auswirken. Der BGH lässt hierfür einen zusätzlichen Pauschalabzug von typischerweise 10 Prozent und ausnahmsweise höchstens 15 Prozent zu.
Erst bei einem echten paritätischen Wechselmodell ändert sich die unterhaltsrechtliche Grundstruktur: Dann sind grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen am Barunterhalt beteiligt. Ob ein paritätisches Wechselmodell angeordnet werden kann, richtet sich jedoch nach den kindschaftsrechtlichen Voraussetzungen und dem Kindeswohl, nicht nach unterhaltsrechtlichen Interessen.
Für den Unterhalt bei Trennung und Scheidung kann die konkrete Betreuungsregelung damit erhebliche Bedeutung haben.
Unterhaltsrechtliche Interessen können eine kindeswohlgerechte Betreuungsregelung jedoch nicht tragen. Maßgeblich bleibt, welche Umgangs- und Betreuungsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die neue Linie ist im Schrifttum nicht unwidersprochen geblieben. Kritisiert wird vor allem, dass sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren unterschiedlich anfechtbar sind, was für Beteiligte schwer nachvollziehbar bleibt.
Der Referentenentwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 11. Mai 2026 benennt die Betreuungsmodelle erstmals ausdrücklich im Gesetz, ohne einem Modell Vorrang einzuräumen. Eine widerspruchsfreie Neuordnung des Verhältnisses von Sorge und Umgang enthält er nach verbreiteter Einschätzung noch nicht. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, ist die Rechtsprechung des BGH maßgeblich.
Nein. Geht es ausschließlich um die Verteilung der Betreuungsanteile, ist grundsätzlich das Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB einschlägig. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist allein zur Regelung dieser Betreuungszeiten nicht erforderlich.
Eine gerichtliche Umgangsregelung sollte die Betreuungszeiten möglichst konkret und vollstreckungsfähig festlegen.
Ja, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Der BGH hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 bestätigt, dass eine Umgangsregelung die bisherigen Betreuungsanteile umkehren und dadurch auch den Lebensmittelpunkt des Kindes verlagern kann.
Voraussetzung ist eine umfassende Kindeswohlprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls.
Nein. Eine Umgangsregelung ändert als solche nicht die Inhaberschaft der elterlichen Sorge. Beide Eltern bleiben bei bestehender gemeinsamer Sorge weiterhin Sorgerechtsinhaber, auch wenn das Kind künftig überwiegend beim anderen Elternteil lebt. Durch die Umgangsregelung werden keine Sorgerechtsbefugnisse auf den anderen Elternteil übertragen.
Ja. Im Umgangsverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht ist aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht darauf beschränkt, lediglich die vom Beschwerdeführer gewünschte Änderung zu prüfen.
Genau dieses Risiko zeigt der vom BGH entschiedene Fall: Die Mutter griff die bestehende Umgangsregelung an; am Ende lag der Betreuungsschwerpunkt beim Vater und ihr eigener persönlicher Kontakt wurde auf einen zweiwöchigen Rhythmus geregelt.
Wenn tatsächlich über sorgerechtliche Entscheidungsbefugnisse gestritten wird und nicht lediglich über die zeitliche Verteilung der Betreuung. Das kann insbesondere bei einem geplanten Umzug oder einer Auswanderung des Kindes oder bei anderen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie der Schulwahl der Fall sein.
Maßgeblich ist das Kindeswohl nach § 1697a BGB. In die Gesamtbetrachtung können insbesondere die Bindungen des Kindes an beide Eltern, der Förderungsgrundsatz einschließlich der Bindungstoleranz, der Kindeswille nach Alter und Reife sowie die Kontinuität der Lebensverhältnisse einfließen.
Für ein paritätisches Wechselmodell ist darüber hinaus von Bedeutung, ob die Eltern in dem erforderlichen Umfang kommunikations- und kooperationsfähig sind.
Bindungstoleranz beschreibt die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu respektieren und zu fördern, anstatt sie ohne kindeswohlbezogenen Grund zu behindern. Dabei kommt es auf das konkrete Verhalten und dessen Auswirkungen auf das Kind an.
Fehlende Bindungstoleranz kann im Rahmen der Kindeswohlprüfung Bedeutung für die Betreuungsregelung gewinnen.
Ja. Solange sich ein Betreuungsschwerpunkt feststellen lässt, bleibt grundsätzlich der andere Elternteil barunterhaltspflichtig. Verlagert sich der Betreuungsschwerpunkt auf den anderen Elternteil, kann sich entsprechend auch die unterhaltsrechtliche Ausgangslage verändern.
Bei erweitertem Umgang unterhalb der Parität kann die Mitbetreuung unter anderem über eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle und die Berücksichtigung bedarfsdeckender Leistungen Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts haben.
Ein hinreichend bestimmter gerichtlicher Umgangstitel kann nach § 89 FamFG mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Verpflichtung aus dem Titel hinreichend bestimmt hervorgeht und die gesetzlich erforderliche Belehrung über die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt ist.
Gerade deshalb ist eine konkrete Fassung der Umgangsregelung wichtig.
Sobald absehbar ist, dass die Betreuungszeiten streitig bleiben. Die Wahl der Verfahrensart, die konkrete Fassung des Begehrens und die Frage, ob eine Beschwerde sinnvoll ist, können erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verlauf haben.
Eine anwaltliche Einschätzung kann vorab klären, welche Regelung rechtlich in Betracht kommt, welche Tatsachen für die Kindeswohlprüfung relevant sind und welche verfahrensrechtlichen Risiken bestehen.
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