Die internationale Scheidung: Der Scheidungsantrag
Bevor die Ehescheidung vollzogen werden kann, ist zunächst das zuständige Gericht zu ermitteln. Nachfolgend eine Übersicht:
Liegt eine identische Staatsangehörigkeit vor oder haben beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben EU-Staat, so findet die Brüssel IIa-Verordnung Anwendung: Der Scheidungsantrag ist bei dem Gericht dieses EU-Staates einzureichen.
- Beispiel: Leben zwei deutsche Staatsangehörige in Belgien, können sie zwischen deutschen oder belgischen Gerichten wählen.
- Beispiel: Wohnen ein deutscher und ein französischer Staatsangehöriger gemeinsam in Frankreich, liegt die Zuständigkeit bei den französischen Gerichten.
Fehlt es an einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit und einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers oder des Antragsgegners. Existieren gemeinsame Kinder, so ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Land Sie zuletzt zusammen mit den Kindern gewohnt haben. Liegen mehrere dieser Kriterien vor, steht den Ehepartnern ein Wahlrecht zu.
Anwendbares Scheidungsrecht bei einer internationalen Ehescheidung
Die Zuständigkeit eines Gerichts führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch dessen Recht angewendet wird.
Rechtswahl der Ehegatten: Die Ehepartner können im Zuge einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Rechtswahl vornehmen. Hierbei sind bestimmte formale Anforderungen zu erfüllen: In Deutschland bedarf die Rechtswahl einer notariellen Beurkundung. Bei Wirksamkeit geht diese Rechtswahl der gesetzlichen Regelung vor.
Keine Rechtswahl getroffen: Haben die Ehepartner keine Rechtswahl vorgenommen, bestimmt sich das anzuwendende Recht in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidungseinreichung.
Ein Rechtsanwalt unterstützt Sie bei der wirksamen Rechtswahl und klärt Sie über die notwendigen Voraussetzungen auf, die für deren Gültigkeit maßgeblich sind.
Anerkennung einer Scheidung durch einen Rechtsanwalt
Wenn sich deutsche, polnische und tschechische Staatsangehörige scheiden lassen, bedarf es keiner zusätzlichen Anerkennung in den Mitgliedstaaten.
Die Scheidung wird in allen EU-Ländern anerkannt. Das gilt auch für Scheidungen, die im Heimatland vollzogen wurden.
Brauchen Sie Hilfe bei der Anerkennung Ihrer Scheidung? Rechtsanwältin Ergül Gisci unterstützt Sie gern bei der Antragstellung.
Sorgerecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung
Sorge- und Umgangsrecht: Die grenzüberschreitende Zuständigkeit bei Fragen der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach EU-Recht (Brüssel IIa-VO), völkerrechtlichen Vereinbarungen wie dem Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) sowie nationalem Recht. Nach diesen Regelungen werden Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung und zum Schutz von Kindern in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) ohne weiteres Anerkennungsverfahren unmittelbar wirksam.
Unterhalt: Ein in einem EU-Mitgliedstaat erwirkter Unterhaltstitel kann in allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, sofern keine besonderen Ausnahmekonstellationen vorliegen.
Vermögen und Güterstand: Für die Vermögensauseinandersetzung und die Bestimmung des ehelichen Güterstands ist das jeweilige Scheidungsrecht maßgeblich. Ein Rechtsanwalt im internationalen Familienrecht kann dabei helfen einzuschätzen, welche Rechtsordnung hinsichtlich der Vermögensaufteilung und der Güterstandswahl vorteilhafter ist. Zudem prüft er die Ansprüche im Versorgungsausgleich.
Benötigen Sie Unterstützung bei Fragen zum Sorgerecht und Unterhalt, haben Sie Anliegen bezüglich des Versorgungsausgleichs und des Güterstands oder möchten Sie Ihr Vermögen vor Ihrem Ex-Partner schützen? Rechtsanwältin Ergül Gisci steht Ihnen gerne zur Seite.
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei internationalen Scheidungen mit Bezug zu Polen oder Tschechien
Als Rechtsanwalt biete ich Ihnen fundierte und verlässliche Unterstützung bei Scheidungsverfahren mit Verbindung nach Polen oder Tschechien.
Ehe und Scheidung:
- Verlässliche Begleitung in grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren
- Unterstützung bei der Initiierung von Anerkennungsverfahren
- Anfertigung von Scheidungsfolgenvereinbarungen mit internationalem Bezug
- Rechtssichere Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen
- Beratung zur wirtschaftlichen Durchführung der Scheidung
Unterhalt:
- Begleitung bei der Erwirkung und Vollstreckung grenzüberschreitender Unterhaltstitel
- Anpassung von Unterhaltsverpflichtungen aufgrund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten im Ausland
Sorgerecht:
- Klärung sorgerechtlicher Fragestellungen und juristische Begleitung bei Auslandswohnsitzverlegungen
Die dargestellten Rechtsgebiete stellen keine abschließende Aufzählung dar. Durch regelmäßige Fortbildung wird das Fachwissen fortlaufend auf dem aktuellen Stand gehalten.
Vor Einleitung des Verfahrens empfiehlt es sich, die jeweiligen Vor- und Nachteile des polnischen, tschechischen oder deutschen Familienrechts hinsichtlich Ihrer Scheidung zu evaluieren. Hierbei müssen sowohl juristische als auch pragmatische Gesichtspunkte wie Verfahrenskosten und zeitlicher Aufwand einbezogen werden.