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Ihre Kanzlei Ergül Gisci.
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Am Justizzentrum 3
50939 Köln
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Montag – Freitag: 08:00 – 19:00 Uhr
Nicht jedes Ehepaar hat die gleiche Staatsangehörigkeit oder lebt im Land seiner Herkunft. Besonders in Grenzregionen zwischen Österreich, der Schweiz und Deutschland entstehen zahlreiche Beziehungen zwischen Partnern verschiedener Nationalitäten, oder die Ehepaare sind als Ausländer im jeweiligen Nachbarland beruflich und privat ansässig.
Strebt ein solches Ehepaar die Scheidung an, ergeben sich häufig Fragen bezüglich der Zuständigkeit und des geltenden Scheidungsrechts.
Rechtsanwalt Ergül Gisci steht Ihnen mit fachkundiger und engagierter Beratung sowie Vertretung in sämtlichen familienrechtlichen Angelegenheiten mit internationalem Bezug zu Österreich oder zur Schweiz zur Seite. Häufige Fragestellungen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind:
Angesichts der Komplexität des internationalen Familienrechts empfiehlt er nachdrücklich, spezialisierte rechtliche Unterstützung hinzuzuziehen; er beantwortet Ihre Fragen gerne.
Gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) besteht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts, wenn wenigstens ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist oder zum Zeitpunkt der Eheschließung war oder beide Eheleute – ungeachtet ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben oder ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innehat.
In diesen Konstellationen liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem deutschen Familiengericht, in dessen Gerichtsbezirk einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Leben beide Ehegatten nicht in Deutschland, so lässt sich die Scheidung in der Bundesrepublik ausnahmslos beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg beantragen.
Liegt die Zuständigkeit hingegen bei einem Schweizer Gericht, so ist die Scheidung am Wohnsitz eines der Ehegatten einzureichen. Eine Zuständigkeit außerhalb des Wohnsitzes scheidet aus. Ein während des laufenden Verfahrens vollzogener Wohnortwechsel lässt die einmal begründete Zuständigkeit unberührt. Mit der „Klageanhebung“ entsteht die rechtliche Wirksamkeit der Scheidung und der maßgebliche Stichtag für die Aufteilung des Vermögens wird fixiert. Eine nachträgliche Verschiebung dieses Stichtags setzt die übereinstimmende Zustimmung beider Parteien voraus.
Wünschen Sie weiterführende Informationen zum Scheidungsverfahren in der Schweiz? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Ergül Gisci.
Unabhängig davon, welches Gericht zuständig ist, ergibt sich die Frage nach dem anzuwendenden Scheidungsrecht. In Deutschland regelt dies die EU-Verordnung Nr. 1259/2010, die sogenannte „Rom III-Verordnung“:
Die Rom III-Verordnung ermöglicht es den Ehepartnern, das anzuwendende Scheidungsrecht selbst zu wählen. Sie können sich für das Recht des Staates entscheiden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder für das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört. Die Rechtswahl ist selbst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens noch möglich und kann notariell beurkundet oder in Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten direkt im Scheidungstermin erklärt werden.
Erfolgt keine Rechtswahl durch die Ehepartner, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem beide zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei einem Umzug eines Partners gilt das Recht des Staates, in dem die Eheleute zuletzt zusammen gelebt haben, vorausgesetzt, der Umzug liegt nicht länger als ein Jahr zurück und der andere Partner ist dort zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch ansässig. Trifft dies nicht zu, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner besitzen. Haben die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, gilt das Recht des Staates, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat.
Erfolgt die Ehescheidung eines Paares in der Schweiz, einem Staat außerhalb der EU, entfaltet diese Scheidung in Deutschland zunächst keine rechtliche Wirkung. Der Ablauf des Anerkennungsverfahrens stellt sich folgendermaßen dar:
In Österreich gilt die EU-Verordnung Nr. 2201/2003 (bekannt als Brüssel IIa-Verordnung).
Nach dieser Verordnung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Staat beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben die Ehepartner in verschiedenen Ländern und besitzen sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers (jener Person, die die Scheidung beantragt). Alternativ kann sich die Zuständigkeit auch nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners (jener Person, die den Antrag empfängt) richten. Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, ist jenes Land zuständig, in dem die Familie zuletzt gemeinsam mit den Kindern gelebt hat.
Darüber hinaus muss jenes Land, in dem die Scheidung beantragt wird, eines dieser Kriterien erfüllen:
Angesichts der Vielschichtigkeit des internationalen Familienrechts empfiehlt Rechtsanwalt Ergül Gisci nachdrücklich, fachkundige rechtliche Begleitung in Anspruch zu nehmen. Für Ihre Fragen steht er Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Das Gericht, bei dem der Scheidungsantrag gestellt wird, trägt zugleich die Verfahrensverantwortung. Trotzdem kann das maßgebliche Scheidungsrecht von jenem des jeweiligen Staates abweichen. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland kommt die sogenannte Rom III-Verordnung zur Anwendung. Diese ermöglicht es den Eheleuten, eine Rechtswahl vorzunehmen.
Folgende Länder stehen zur Auswahl:
Hinsichtlich der Form der Rechtswahl gilt: In Deutschland bedarf es einer notariellen Beurkundung, während in Österreich eine privatschriftliche Vereinbarung ausreicht (also handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet). Verzichten die Eheleute auf eine Rechtswahl, richtet sich das anwendbare Scheidungsrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Ein separates Anerkennungsverfahren durch die Mitgliedstaaten entfällt bei Scheidungen zwischen deutschen und österreichischen Staatsangehörigen. Die Scheidung wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Dies trifft ebenso auf Scheidungen zu, die im jeweiligen Heimatstaat vollzogen wurden.
Möchten Sie mehr über das österreichische Scheidungsrecht erfahren? Ein Rechtsanwalt informiert Sie gern über die jeweiligen Vor- und Nachteile dieses Scheidungsrechts.
Sorge- und Umgangsrecht: Die grenzüberschreitende Zuständigkeit bei Fragen der elterlichen Verantwortung ergibt sich aus dem EU-Recht (Brüssel IIa-VO), völkerrechtlichen Vereinbarungen wie dem Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) und den jeweiligen nationalen Vorschriften. Nach diesen Bestimmungen gelten Beschlüsse zur elterlichen Verantwortung und zum Kinderschutz in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) ohne ein separates Anerkennungsverfahren als unmittelbar rechtswirksam.
Unterhalt: Ein Unterhaltstitel aus einem EU-Mitgliedstaat lässt sich in sämtlichen Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) vollstrecken. Üblicherweise kommt das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es greifen besondere Ausnahmebestimmungen.
Vermögen: Die Aufteilung Ihres Vermögens erfolgt nach dem jeweiligen anwendbaren Scheidungsrecht. Mit Unterstützung eines Rechtsanwalts im internationalen Familienrecht lässt sich ermitteln, welches Scheidungsrecht bei der Vermögensaufteilung die günstigsten Bedingungen bietet.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Anpassung des Unterhalts oder möchten Sie mehr über die Aufteilung Ihrer Immobilien erfahren? Stellen Sie Ihre Anfrage an Rechtsanwältin Ergül Gisci.
Rechtsanwalt Ergül Gisci steht Ihnen mit fundierter und zuverlässiger Beratung bei Scheidungsverfahren mit Verbindung zu Deutschland, Österreich oder der Schweiz zur Seite.
Ehe und Scheidung:
Unterhalt:
Sorgerecht:
Diese Aufzählung der Tätigkeitsfelder erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Durch regelmäßige Fortbildungen hält der Rechtsanwalt sein Fachwissen stets auf dem neuesten Stand.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Wahl des passenden Scheidungsrechts oder möchten Sie die Anerkennung Ihrer Scheidung erreichen? Nehmen Sie Kontakt mit Rechtsanwalt Ergül Gisci auf. Der Rechtsanwalt steht Ihnen für alle Fragen zur Verfügung.
Die Kosten einer Scheidung in der Schweiz hängen von den jeweiligen Umständen ab. Üblicherweise bewegen sich die Gerichtsgebühren zwischen 1.000 und 4.000 Franken. Bei umstrittenen Angelegenheiten können sich die Kosten erhöhen. Zudem fallen die Kosten eines Rechtsanwalts in der Schweiz erheblich höher aus als in Deutschland.
Innerhalb der EU findet die Brüssel-IIa-Verordnung (Verordnung Nr. 2201/2003) Anwendung. Diese EU-Verordnung bestimmt die Zuständigkeit sowie die Anerkennung von Scheidungen zwischen Ehegatten unterschiedlicher Mitgliedstaaten. Ungeachtet dieser einheitlichen Regelungen können nationale Rechtsvorschriften einzelner Länder ergänzende Bestimmungen vorsehen.
Für Scheidungen in der Schweiz, auch bei internationalen Fällen, kommt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Anwendung. Obwohl die Schweiz nicht der EU angehört, bestehen bilaterale Vereinbarungen mit der EU, welche die wechselseitige Anerkennung von Scheidungen zwischen EU-Staaten und der Schweiz sicherstellen.
Besteht eine Verbindung zu einem Land, das der Rom-III-Verordnung unterliegt, haben Ehepartner die Möglichkeit, gemeinsam das anzuwendende Scheidungsrecht zu bestimmen. In Deutschland ist hierfür die schriftliche Einwilligung beider Partner sowie eine notarielle Beurkundung erforderlich. Dabei müssen die jeweiligen länderspezifischen Formvorschriften berücksichtigt werden.
Fehlt eine Rechtswahl, richtet sich das anzuwendende Recht nach dem gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthaltsort der Eheleute. Existiert ein solcher nicht, kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dem einer der Partner innerhalb des letzten Jahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Besitzen die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, findet das Recht jenes Landes Anwendung, in dem die Scheidung eingereicht wird.
Der Aufenthaltsort Ihrer Kinder wird entweder durch eine Einigung zwischen den Eltern, durch gerichtliche Beschlüsse unter Wahrung des Kindeswohls oder durch das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführungen bestimmt. Zum Schutz der Interessen Ihrer Kinder empfiehlt sich die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung.
Wenn Ihr Partner auf gerichtliche Vorladungen nicht reagiert oder zu Verhandlungsterminen nicht erscheint, besteht für das Gericht die Möglichkeit, die Scheidung auch ohne dessen Anwesenheit zu beschließen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass Sie sich um eine Kontaktaufnahme mit dem Partner bemüht haben (etwa über Bekannte, den Arbeitgeber, Versicherungen sowie durch ordnungsgemäße Zustellungen).
Für das Anerkennungsverfahren fallen Gebühren an. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Ihrem Einkommen sowie den Besonderheiten des jeweiligen Falls. Sie sollten mit Kosten zwischen 15 EUR und etwa 300 EUR rechnen (§ 4 JVKostG). Zusätzlich entstehen Ausgaben für die Legalisation oder Apostille der Dokumente sowie für deren Übersetzung.
Mit Unterstützung eines deutschen Rechtsanwalts lässt sich die Scheidung beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg online einreichen. Eine persönliche Anreise nach Deutschland ist nicht erforderlich; die Anhörung kann ebenso im Ausland erfolgen, beispielsweise in der deutschen Botschaft.
Das österreichische Scheidungsrecht fußt auf dem Grundsatz der Gütertrennung, wonach die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens und der Schulden nach dem Grundsatz der „Billigkeit“ vorgenommen wird, wobei dem Richter ein Ermessensspielraum zusteht. In Deutschland entspricht der Zugewinn der Hälfte der Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen beider Ehepartner.
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