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Immobilienverkauf nach der Scheidung: Steuerfalle bei Miteigentumsanteilen - Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Fachbeitrag im Familienrecht

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023, Az.: IX R 11/21

Die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen im Rahmen einer Scheidung kann nicht nur emotional, sondern auch steuerlich weitreichende Folgen haben. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus durch den geschiedenen Ehegatten als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft zu werten sein kann.

Der Fall: Verkauf nach dem Auszug aus dem Familienheim

Im entschiedenen Fall hatten die Eheleute im Jahr 2008 gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben und bewohnten es zusammen mit ihrem Kind. Nach dem Scheitern der Ehe zog der Ehemann aus dem Objekt aus, während die Ehefrau und das Kind weiterhin in der Immobilie lebten. Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung kam es zum Streit über die Immobilie. Die Ehefrau drohte mit einer Teilungsversteigerung, woraufhin der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an sie veräußerte – mit Gewinn.

Einkommensteuer auf Veräußerungsgewinn

Das Finanzamt bewertete den Vorgang als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und setzte Einkommensteuer auf den erzielten Gewinn fest. Die hiergegen gerichtete Klage des Ehemannes wurde in erster Instanz abgewiesen – und auch der BFH bestätigte diese Entscheidung.

BFH: Keine Eigennutzung nach Auszug

Der Bundesfinanzhof stellte klar:

Ein Veräußerungsgeschäft ist steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen – unabhängig davon, ob es sich um einen Miteigentumsanteil oder das gesamte Objekt handelt.

Entscheidend für die Steuerfreiheit wäre gewesen, dass der Ehemann die Immobilie durchgehend selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätte. Doch nach dem Auszug – selbst wenn das gemeinsame Kind und die Ehefrau dort weiterlebten – lag keine Eigennutzung mehr vor, da der Ehemann das Haus nicht mehr selbst bewohnte.

Der BFH stellt ausdrücklich klar: Der Verbleib des gemeinsamen Kindes oder des Ex-Partners in der Immobilie ersetzt die Eigennutzung des Verkäufers nicht.

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