Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil der Scheidung und dient dem Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften. Er soll sicherstellen, dass beide Ehegatten im Alter abgesichert sind. Doch wann kann der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 07.03.2024 (Az. 16 UF 112/23).
In dem Fall hatte die Ehefrau während eines Klinikaufenthalts ihres Ehemanns das gemeinsame Konto vollständig leergeräumt. Das dort angesparte Vermögen von rund 144.000 €, das der gemeinsamen Altersvorsorge dienen sollte, wurde ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet. Das Kammergericht wertete dieses Verhalten als schwerwiegend illoyal, ehefeindlich und mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs unvereinbar.
Nach § 27 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung grob unbillig wäre. Das Kammergericht Berlin sah die Voraussetzungen in diesem Fall als erfüllt an: Eine hälftige Teilung der Rentenanwartschaften hätte zu einem Ergebnis geführt, das den Halbteilungsgrundsatz in „unerträglicher Weise“ verfehlen würde. Entscheidend war, dass das erhebliche Vermögen nicht – wie vereinbart – der gemeinsamen Altersabsicherung zugutekam, sondern zweckentfremdet verbraucht wurde.