Ergül Gisci - Verlässliche Unterstützung bei Ihrer Scheidung in Köln – für eine schnelle und faire Lösung

Einbenennung von Kindern nach neuem Namensrecht: OLG Frankfurt lockert Maßstab deutlich

Fachbeitrag im Familienrecht

Einbenennung von Kindern im neuen Namensrecht: OLG Frankfurt lockert den Maßstab deutlich

In Patchworkfamilien stellt sich oft die Frage, ob ein Kind den Nachnamen des Stiefelternteils übernehmen darf. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt macht deutlich, dass das seit Mai 2025 geltende Namensrecht dem Kindeswohl deutlich mehr Spielraum einräumt.

Einbenennung im Familienrecht: Was genau steckt dahinter?

Der Begriff Einbenennung bezeichnet im Familienrecht die Möglichkeit, dass ein Kind den Familiennamen des neuen Ehepartners eines Elternteils übernimmt. Häufig treten solche Fälle in Patchworkfamilien auf, in denen Mutter, Stiefvater und leibliche Geschwister denselben Nachnamen tragen, das Kind aus einer früheren Beziehung jedoch einen anderen Namen trägt.

Bisher unterlag die Einbenennung strengen rechtlichen Vorgaben. Gerichte konnten eine Namensänderung nur dann bewilligen, wenn sie als zwingend erforderlich angesehen wurde. In der Praxis führte dies oft dazu, dass Anträge scheiterten – selbst wenn das Kind im Alltag vollständig in die neue Familie integriert war. An dieser Stelle setzt die Reform des Namensrechts an.

Der vor dem OLG Frankfurt verhandelte Einzelfall

Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt lag eine typische Patchworkkonstellation zugrunde. Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich schon vor der Geburt getrennt. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht, und der Kontakt zum leiblichen Vater war über Jahre hinweg nur sehr eingeschränkt.

Später heiratete die Mutter ein zweites Mal. Sie, ihr Ehemann und das gemeinsame Kind aus dieser Ehe trugen denselben Nachnamen. Nur die Tochter aus der früheren Beziehung trug einen anderen Familiennamen. Um diese familiäre Unstimmigkeit zu beheben, stellte die Mutter den Antrag auf Einbenennung ihrer Tochter.

Zustimmung des leiblichen Vaters: Übliches Verfahren und Ausnahmefall

Grundsätzlich bedarf eine Einbenennung der Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils. Diese Vorschrift dient dem Schutz der elterlichen Rechte und soll verhindern, dass der Namensbezug zum anderen Elternteil leichtfertig aufgegeben wird.

Im vorliegenden Fall verweigerte der Vater jedoch seine Zustimmung. Gemäß der gesetzlichen Ausnahmeregelung kann das Familiengericht die fehlende Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Auf diese Ausnahme stützte die Mutter ihren Antrag. Zudem musste das Kind selbst einwilligen, weil es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hatte.

Alte Rechtslage gegenüber dem neuen Namensrecht ab Mai 2025

Entscheidend war rechtlich die zeitliche Einordnung. Der Antrag auf Einbenennung war bereits vor dem Inkrafttreten der Namensrechtsreform eingereicht worden. Zu dieser Zeit galt ein deutlich strengerer Maßstab: Eine Namensänderung musste unbedingt erforderlich sein.

Seit dem 1. Mai 2025 reicht es dagegen aus, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Für das OLG Frankfurt stellte sich deshalb die zentrale Frage: Soll nach der alten oder der neuen Rechtslage entschieden werden?

Entscheidung des OLG Frankfurt: Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausschlaggebend

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass für die Beurteilung die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich sei und nicht der Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt worden sei. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, weil die Einbenennung ausschließlich auf die Zukunft gerichtet sei.

Das Gericht hob außerdem hervor, dass eine Ablehnung nach altem Recht der Mutter keinen dauerhaften Nachteil gebracht hätte, da sie zu jedem Zeitpunkt erneut einen Antrag nach der neuen Rechtslage hätte stellen können. Vor diesem Hintergrund wandte der Senat konsequent den seit Mai 2025 geltenden, gelockerten Maßstab an.

Das Kindeswohl im Vordergrund: Darum war die Einbenennung zulässig

Bei der anschließenden Prüfung rückte das Gericht das Kindeswohl eindeutig in den Mittelpunkt. Der leibliche Vater war de facto kaum präsent, und es hatte sich keine tragfähige Vater-Kind-Bindung herausgebildet. Demgegenüber lebte das Kind dauerhaft in einer intakten Familiengemeinschaft mit Mutter, Stiefvater und Geschwisterkind.

Mit zunehmendem Alter (das Kind war nahezu acht Jahre alt) gewinnt der Nachname erheblich an Bedeutung für Identität, Zugehörigkeitsgefühl und soziale Integration. Das Interesse des Kindes an einem gemeinsamen Familiennamen überwog daher das Interesse des Vaters an der Beibehaltung des bisherigen Namens deutlich.

Bedeutung des Urteils für die praktische Arbeit im Familienrecht

Das Urteil des OLG Frankfurt ist von hoher praktischer Bedeutung. Es macht deutlich, dass Gerichte das neue Namensrecht konsequent anwenden und den Schwerpunkt eindeutig auf das Kindeswohl richten. Für Patchworkfamilien bringt dies mehr Rechtssicherheit und realistische Erfolgschancen bei Einbenennungsanträgen.

Gleichzeitig zeigt sich: Die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils stellt nicht mehr automatisch ein unüberwindbares Hindernis dar. Ausschlaggebend ist vielmehr eine sorgfältige familienrechtliche Prüfung der Lebensverhältnisse, der sozialen Bindungen sowie der Interessen und Perspektive des Kindes.

Wir beraten Sie umfassend zu Namensänderungen, Sorgerechtsfragen und Patchworkkonstellationen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf für eine familienrechtliche Beratung, damit wir prüfen können, welche Möglichkeiten das neue Namensrecht für Ihre Familie eröffnet.
Jetzt Anfrage stellen

Rechtsgebiet

scheidung11-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Ergül Gisci.

Adresse

Am Justizzentrum 3
50939 Köln

Öffnungszeiten

Montag – Freitag: 08:00 – 19:00 Uhr

Kontakt