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BGH XII ZB 558/23 vom 13. November 2024: Die Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt an der akzeptierten Auskunft an – unabhängig davon, ob der Trennungszeitpunkt korrekt angegeben wurde.
Wer nach der Trennung Geld vom Konto abhebt, Vermögenswerte überträgt oder Konten leert, versucht mitunter, den Zugewinnausgleich zu verringern. Gegen solche Verhaltensweisen hat der Gesetzgeber eine Schutzmaßnahme vorgesehen: Illoyale Vermögensminderungen werden dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Die Vorschrift erfasst dabei nicht nur die Zeit ab der Trennung, sondern sämtliche Handlungen ab Eintritt des Güterstands. Häufig wird darüber gestritten, wen die Beweislast für solche Vermögensverschiebungen trifft.
Der BGH hat diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 13. November 2024 (XII ZB 558/23, NJW 2025, 900) präzisiert: Die Beweislastumkehr knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Sie greift auch dann, wenn der Auskunft ein anderer als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu diesem konkreten Datum verlangt oder eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Anspruchs angenommen hat. Was das im Einzelnen bedeutet und worauf Betroffene achten müssen, erläutert dieser Beitrag.
Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besitzen bei einer Scheidung einen Anspruch auf Ausgleich des in der Ehezeit erwirtschafteten Zugewinns. Der Zugewinn errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Anfangsvermögen – also dem Vermögen bei Eheschließung – und Endvermögen, welches zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorliegt. Derjenige mit dem größeren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen.
Diese Berechnung bietet theoretisch Raum für Manipulationen: Wer in der Zeit zwischen Trennung und Scheidungsantrag Vermögen abbaut, kann dadurch seinen Zugewinn künstlich verringern. Um dies zu unterbinden, hat der Gesetzgeber § 1375 Abs. 2 BGB geschaffen. Danach erfolgt beim Endvermögen eines Ehegatten die fiktive Hinzurechnung bestimmter Vermögensminderungen. Illoyale Vermögensminderungen erhöhen damit sein rechnerisches Endvermögen und steigern folglich den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.
Zusätzlich zu dieser materiellen Schutzvorschrift führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. September 2009 eine Auskunftspflicht ein: Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte nach der Trennung Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt fordern. Diese Auskunft bildet die Vergleichsgrundlage für die Frage, ob zwischen Trennung und Stichtag illoyale Vermögensminderungen erfolgt sind. Die Verbindung von Auskunftsanspruch und Beweislastumkehr stellt das zentrale Schutzinstrument gegen Vermögensverschiebungen nach der Trennung dar.
Lassen Sie Ihren Auskunftsanspruch frühzeitig durch Rechtsanwältin Ergül Gisci geltend machen. Je zeitiger die Auskunft vorliegt, desto besser kann ein späterer Vermögensabbau dokumentiert und dem fiktiven Hinzurechnungsanspruch zugeordnet werden.
§ 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB unterscheidet drei Kategorien, in denen Vermögensverminderungen dem Endvermögen rechnerisch hinzugefügt werden:
Eine wichtige Grenze zieht § 1375 Abs. 3 BGB: Die Hinzurechnung unterbleibt, wenn die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden war.
Ergänzend regelt § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Beweislastumkehr: Liegt das Endvermögen eines Ehegatten unter dem Vermögen, das er in seiner Auskunft zum Trennungszeitpunkt beziffert hat, obliegt es ihm nachzuweisen, dass die Vermögensverminderung nicht auf einer der drei illoyalen Verhaltensweisen basiert. Diese Verlagerung der Beweislast bildet den Schwerpunkt der BGH-Entscheidung aus 2024.
Wesentlich: Die grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Endvermögen und Zugewinn trägt der Ausgleichsgläubiger. Die Beweislastumkehr nach Satz 2 stellt eine Abweichung von diesem Prinzip dar, die nur dann eintritt, wenn eine akzeptierte Auskunft über das Trennungsvermögen existiert und das nachfolgende Endvermögen diesen Wert unterschreitet.
Der vom BGH beurteilte Sachverhalt wies folgende Besonderheiten auf: Die Gattin machte Zugewinnausgleich geltend. Der Gatte hatte eine Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihm angegebenen Trennungszeitpunkt 17. September 2017 erteilt und darin ein Vermögen von 152.709,23 Euro beziffert. Sein Anfangsvermögen belief sich auf 30.260,78 Euro, sein tatsächliches Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag lediglich auf 27.014,16 Euro, mithin erheblich weniger, als er zum Trennungsdatum angegeben hatte. Später bestritt der Gatte den von ihm selbst benannten Trennungszeitpunkt.
Das Amtsgericht rechnete dem Endvermögen des Ehemanns illoyale Vermögensminderungen von über 112.000 Euro fiktiv zu und bejahte einen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 54.870,02 Euro. Das Oberlandesgericht Stuttgart verringerte den Betrag auf 36.717,63 Euro mit der Begründung, die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB greife nur dann, wenn der in der Auskunft genannte Trennungszeitpunkt tatsächlich zutreffend sei. Da dies streitig war, auferlegte das OLG dem Ehemann lediglich eine sekundäre Darlegungslast, eine deutlich schwächere Obliegenheit.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG Stuttgart auf. Zwei zentrale Aussagen des Senats:
Beweislastumkehr knüpft an die erteilte Auskunft an: Die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft an diejenige Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt wurde. Ob der in der Auskunft genannte Trennungszeitpunkt tatsächlich zutreffend ist, ist für die Beweislastumkehr ohne Bedeutung.
Zwei Auslösetatbestände: Es genügt, dass der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt hat. Ebenso genügt es, dass er eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs angenommen hat. In beiden Fällen kann der Auskunftsschuldner der Beweislastumkehr nicht dadurch entgehen, dass er den von ihm selbst zugrunde gelegten Zeitpunkt später bestreitet.
Das OLG hat es damit rechtsfehlerhaft versäumt, die Beweislastumkehr anzuwenden. Statt die Ehefrau mit dem Nachweis der Illoyalität zu belasten, hätte es dem Ehemann die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegen müssen, dass die Differenz zwischen seinem angegebenen Trennungsvermögen und seinem Endvermögen nicht auf illoyalen Handlungen beruht. Seine Angabe, Geld für Medikamente ausgegeben zu haben, blieb ohne Belege. Wie sich das im Ergebnis auswirkt, hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage der zutreffenden Beweislastverteilung erneut zu beurteilen.
Im entschiedenen Fall des BGH hatte das OLG einen in der Praxis häufig anzutreffenden Fehler begangen: Es verwechselte die sekundäre Darlegungslast mit der tatsächlichen Beweislastumkehr. Beide Rechtsinstrumente verpflichten zwar den ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Offenlegung des Vermögensverbleibs – die rechtlichen Folgen unterscheiden sich jedoch erheblich.
Bei der sekundären Darlegungslast hat der ausgleichspflichtige Ehegatte substantiiert darzulegen, wie das Vermögen verwendet wurde. Legt er eine plausible Erklärung vor, trägt weiterhin der Ausgleichsgläubiger die Beweislast für die Illoyalität. Unterbleibt ein nachvollziehbarer Vortrag, kann das Gericht die Darstellung des Gläubigers als unbestritten behandeln – dies stellt eine mittelbare Sanktion unzureichenden Vortrags dar.
Bei der echten Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB verhält es sich entgegengesetzt: Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss vollumfänglich darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyalem Verhalten beruhte. Misslingt dieser Nachweis – weil Belege fehlen, die vorgetragenen Gründe nicht glaubhaft sind oder Widersprüche bestehen – gilt die Vermögensminderung automatisch als illoyal und wird dem Endvermögen fiktiv hinzuaddiert.
Die praktische Bedeutung lässt sich an konkreten Zahlen verdeutlichen: Im vom BGH entschiedenen Fall hatte das OLG unter Anwendung der sekundären Darlegungslast lediglich 76.681,87 Euro als illoyale Vermögensminderung berücksichtigt – ausschließlich jene Beträge, für deren Verbleib der Ehemann keinerlei Erklärung abgegeben hatte. Das Amtsgericht hingegen hatte unter Anwendung der echten Beweislastumkehr über 112.000 Euro hinzugerechnet. Diese unterschiedliche rechtliche Bewertung führte zu einer Differenz von rund rund 18.150 Euro beim Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau.
Die Frage, ob das Gericht die sekundäre Darlegungslast oder die echte Beweislastumkehr zur Anwendung bringt, kann über erhebliche Beträge beim Zugewinnausgleich entscheiden. Rechtsanwältin Ergül Gisci prüft die Beweislastverteilung in Ihrem konkreten Fall.
Die Entscheidung des BGH zieht mehrere unmittelbare Folgen für die praktische Handhabung des Zugewinnausgleichs nach sich:
Lassen Sie die Auskunftsstrategie und die Annahme der erteilten Auskunft durch einen Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie im Zugewinnausgleichsverfahren Ihre Position festlegen. Die prozessuale Weichenstellung entscheidet darüber, wen die Beweislast trifft.
Der Zugewinnausgleich zählt zu den konfliktreichsten Bereichen im Scheidungsrecht. Dies gilt besonders dann, wenn nach der Trennung Vermögensveränderungen erfolgt sind. Rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist vor allem dann ratsam, wenn:
Besonders bedeutsam ist rechtzeitige Beratung für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten, der nach der Trennung Vermögen reduziert hat. Wer keine lückenlose und nachweisbare Darstellung für den Vermögensabbau präsentieren kann, läuft Gefahr, dass die komplette Differenz zwischen Trennungsvermögen und Endvermögen als illoyal eingestuft und fiktiv hinzuaddiert wird – mit beträchtlichen finanziellen Folgen.
Lassen Sie Ihre Lage von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor im Zugewinnausgleichsverfahren Festlegungen zu Trennungsvermögen, Endvermögen und Vermögensveränderungen getroffen werden. Die Verteilung der Beweislast bestimmt über das Ergebnis.
Die Entscheidung des BGH XII ZB 558/23 vom 13. November 2024 sichert den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf zweifache Weise ab: Zum einen tritt die Beweislastumkehr schon in Kraft, sobald die Auskunft als Erfüllung angenommen wurde – gleichgültig, ob das mitgeteilte Trennungsdatum den Tatsachen entspricht. Zum anderen ist es dem ausgleichspflichtigen Ehegatten verwehrt, die von ihm abgegebene Auskunft im Nachhinein anzuzweifeln, sobald sie sich für ihn als ungünstig erweist.
Für den Abbau von Vermögen nach der Trennung bedeutet dies: Wer kein lückenloses und nachweisbares Bild vom Verbleib seiner Vermögenswerte präsentieren kann, wird behandelt, als hätte er sein Vermögen in illoyaler Weise vermindert. Die Differenzierung zwischen sekundärer Darlegungslast und tatsächlicher Beweislastumkehr ist praktisch alles andere als theoretisch, sondern kann im konkreten Fall mehrere Zehntausend Euro ausmachen.
Für sämtliche Beteiligten gilt: Der Zugewinnausgleich ist keine schlichte Rechenaufgabe, sondern ein beweisrechtliches Terrain, auf dem bereits frühzeitig Entscheidungen getroffen werden müssen. Wer nach der Trennung Vermögen verlagert, sollte sämtliche Schritte dokumentieren. Wer Ausgleich fordert, sollte den Auskunftsanspruch zeitnah und mit Strategie geltend machen.
Lassen Sie Ihre Vermögenslage nach der Trennung sowie die erteilten Auskünfte von einem Rechtsanwalt pr&uufen – je zeitiger, desto umfassender sind die Optionen, Ihren Zugewinnausgleichsanspruch vollständig zu realisieren oder sich gegen unbegründete Ansprüche zur Wehr zu setzen.
Unter illoyalen Vermögensminderungen versteht man Vermögensveränderungen, die ein Ehegatte durchgeführt hat, um den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten zu reduzieren. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB unterscheidet drei Kategorien: unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Verpflichtung, Verschwendung sowie Handlungen mit der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Diese Summen werden dem Endvermögen rechnerisch hinzugefügt, als wären sie weiterhin im Vermögen enthalten. Nach § 1375 Abs. 3 BGB unterbleibt die Hinzurechnung, wenn die Minderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder der andere Ehegatte einverstanden war.
Üblicherweise liegt es am ausgleichsberechtigten Ehegatten nachzuweisen, dass eine Vermögensminderung illoyal erfolgte. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB dreht diese Beweislast um: Liegt das Endvermögen unter dem in der Auskunft benannten Trennungsvermögen, obliegt es dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zu belegen, dass die Differenz nicht aus illoyalen Handlungen resultiert. Misslingt dieser Nachweis, gilt die Differenz rechtlich als illoyal.
Der BGH hat mit Beschluss vom 13. November 2024 (NJW 2025, 900) präzisiert, dass die Beweislastumkehr gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB an die Auskunft anknüpft, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Entscheidend ist dabei nicht, ob der in dieser Auskunft genannte Trennungszeitpunkt der tatsächlichen Trennung entspricht. Es genügt, dass der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt oder eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung angenommen hat.
Bei der sekundären Darlegungslast muss der ausgleichspflichtige Ehegatte nachvollziehbar darlegen, wohin die Vermögenswerte gelangt sind. Gelingt ihm dies, verbleibt die Beweislast beim Gläubiger. Bei der echten Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB muss er dagegen nicht nur darlegen, sondern nachweisen, dass die Vermögensminderung nicht illoyal erfolgte. Können keine Belege vorgelegt werden, wirkt die Umkehr unmittelbar. Im vorliegenden BGH-Fall führte dieser Unterschied zu rund 18.000 Euro mehr Zugewinnausgleich.
Gemäß dem BGH-Beschluss spielt ein Streit über den Trennungszeitpunkt für die Beweislastumkehr keine Rolle mehr, wenn bereits eine Auskunft erteilt und angenommen wurde. Wer zu einem bestimmten Stichtag selbst Auskunft erteilt und diese als erfüllungstauglich angesehen hat, kann später nicht mehr behaupten, dieser Stichtag sei unzutreffend gewesen, um die Beweislastumkehr zu vermeiden. Die Bindung an die eigene Auskunft hat Vorrang vor nachträglichen Einwänden zum Zeitpunkt.
Er muss nachweisen und belegen, dass die Verringerung des Vermögens auf rechtmäßigen Gründen basiert – beispielsweise auf den üblichen Kosten der Lebensführung, geleisteten Unterhaltszahlungen, Gesundheitsausgaben oder dokumentierten Tilgungen von Verbindlichkeiten. Hierfür sind lückenlose Nachweise notwendig: Bankauszüge, Zahlungsbelege, Überweisungsnachweise. Allgemeine Behauptungen ohne entsprechende Dokumentation sind unzureichend. Im vorliegenden BGH-Verfahren genügte die pauschale Angabe von Arzneimittelkosten ohne vorgelegte Belege nicht.
Möglichst zeitnah nach der Trennung. Der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 Abs. 1 BGB besteht ab dem Trennungszeitpunkt. Je rascher dieser geltend gemacht wird, desto umfassender erfasst die Beweislastumkehr nachfolgende Vermögensveränderungen. Zugleich sichert die zeitnahe Auskunft den Vermögensbestand zum Trennungsstichtag und erschwert nachträgliche Vermögensverschiebungen.
Nur unter engen Voraussetzungen. § 288 StGB setzt eine bereits drohende Zwangsvollstreckung voraus und kommt daher erst in Betracht, wenn ein vollstreckbarer Anspruch im Raum steht. Bewusst falsche Angaben im gerichtlichen Verfahren können einen Prozessbetrug nach § 263 StGB darstellen. Der Vermögensabbau nach der Trennung als solcher ist dagegen nicht strafbar; die zivilrechtliche Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB bleibt davon unberührt.
Wer die Auskunft nicht erteilt, kann auf gerichtlichem Wege hierzu verpflichtet werden. Die titulierte Auskunftspflicht wird nach § 888 ZPO mit Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, vollstreckt. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht sorgfältig erteilt wurde, kann zusätzlich die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB verlangt werden. Falls erforderlich, lässt sich der Auskunftsanspruch in einem eigenständigen Verfahren durchsetzen, noch bevor das Zugewinnausgleichsverfahren selbst eingeleitet wird.
Sobald Anzeichen für Vermögensveränderungen nach der Trennung vorliegen oder ein erheblicher Unterschied zwischen Trennungsvermögen und Endvermögen erkennbar wird. Die Verteilung der Beweislast und die taktische Entscheidung über die Annahme der Auskunft können über Zehntausende Euro Zugewinnausgleich bestimmen. Beide Parteien – Gläubiger wie Schuldner – benötigen anwaltlichen Beistand, um ihre Verfahrensstrategie rechtzeitig und konsequent aufzubauen.
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