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Arztpraxis bei Scheidung: Praxiswert und Zugewinnausgleich

Fachbeitrag im Familienrecht

Arztpraxis bei Scheidung: Praxiswert und Zugewinnausgleich

Eine eigene Praxis ist mehr als ein Arbeitsplatz – sie ist oft das berufliche Lebenswerk. Kommt es zur Trennung oder Scheidung, steht schnell die Frage im Raum: Wie wird der Wert der Arztpraxis ermittelt – und was bedeutet das für den Zugewinnausgleich?

Leben Ehegatten ohne Ehevertrag, gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder behält sein Vermögen, doch bei einer Scheidung wird geprüft, welchen Vermögenszuwachs (Zugewinn) jeder während der Ehe erzielt hat. Auch der Wert einer Arztpraxis oder Heilberufspraxis fließt in diese Berechnung ein.

Besonders bei Ärzten und Ärztinnen ist die Bewertung komplex:
Neben Geräten, Rücklagen und Immobilien spielt der immaterielle Praxiswert (Goodwill) eine große Rolle – also Patientenstamm, Standort, Umsatzentwicklung und persönlicher Ruf.

Wenn eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschieden wird, kann der Wert der Arztpraxis (oder Zahnarztpraxis) zum zentralen Streitpunkt werden. Häufig geht es um fünfstellige oder sechsstellige Beträge und um die Frage, wie der Praxiswert im Zugewinnausgleich rechtlich korrekt zu ermitteln ist.

Der Bundesgerichtshof hat dazu klare Leitlinien aufgestellt: Goodwill (immaterieller Praxiswert) gehört grundsätzlich in den Zugewinnausgleich, aber nur, wenn die Bewertung sauber zwischen Praxiswert und persönlicher Arbeitsleistung trennt.

Praxiswert im Zugewinnausgleich: Was wird überhaupt bewertet?

Im Zugewinnausgleich wird das Vermögen stichtagsbezogen ermittelt (maßgeblich ist in der Regel die Zustellung des Scheidungsantrags). Bei einer Arztpraxis betrifft das typischerweise:

  • Substanzwert: Geräte, Einrichtung, Anlagevermögen
  • Goodwill (immaterieller Wert): z. B. Patientenstamm, Standort, Organisation, Teamstruktur, Marktposition
  • Abzugsposten: insbesondere Unternehmerlohn und latente Ertragsteuern (je nach Konstellation)

Wichtig: Der Praxiswert darf nicht einfach die persönliche Arbeitsleistung des Arztes „kapitalisieren“. Genau hier passieren in der Praxis die größten Fehler.

BGH zur Arztpraxis im Zugewinn: die wichtigsten Grundsätze

Der BGH (Urteil vom 09.02.2011 – XII ZR 40/09) hat u. a. klargestellt:

  • Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist grundsätzlich zwingend zu berücksichtigen.
  • Bei der modifizierten Ertragswertmethode ist ein individueller Unternehmerlohn abzuziehen (arbeitszeit- und einsatzbezogen).
  • Für eine realistische Stichtagsbewertung sind latente Ertragsteuern wertmindernd zu berücksichtigen – auch wenn kein Verkauf geplant ist.
  • Kein Doppelverwertungsverbot: Praxiswert (Goodwill) im Zugewinn ist nicht automatisch „doppelt“, nur weil Praxiseinkünfte beim Unterhalt eine Rolle spielen.

Konsequenz: Eine praxisnahe, gutachterlich belastbare Bewertung entscheidet oft über den Ausgang des Zugewinnausgleichs.

Typische Streitfragen in der anwaltlichen Praxis

1. Goodwill: Übertragbar oder personenbezogen?

Der übertragbare Teil (z. B. Standort, Patientenstruktur, Abläufe) ist zu berücksichtigen. Reine „Personenbindung“ (Ruf/Ansehen) kann den Goodwill reduzieren.

2. Unternehmerlohn: korrekt bemessen?

Der Unternehmerlohn muss die individuelle Arbeitsleistung realistisch abbilden. Wird er zu niedrig angesetzt, wird die Arbeitskraft faktisch als Vermögen bewertet – das ist angreifbar.

3. Latente Steuern: werden sie berücksichtigt?

Bei der marktbezogenen Bewertung sind latente Steuern häufig ein entscheidender Faktor für den Netto-Praxiswert.

4. Gemeinschaftspraxis / BAG / Sozietät: welche Vertragsregeln gelten?

Abfindungsregelungen, Wettbewerbsverbote und gesellschaftsvertragliche Beschränkungen können den objektiven Wert beeinflussen.

Eine fundierte anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Ihre Praxis korrekt bewertet wird und wirtschaftlich erhalten bleibt, damit Sie auch nach der Scheidung handlungsfähig bleiben.

Vorsorge statt Risiko:

Ein individuell gestalteter Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann gezielt verhindern, dass das Unternehmen im Falle einer Trennung gefährdet wird. So bleibt die unternehmerische Handlungsfähigkeit erhalten – und wirtschaftliche Stabilität auch in schwierigen Zeiten gewahrt.

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