Verlässliche Unterstützung bei Ihrer Scheidung in Köln – für eine schnelle und faire Lösung

Rechtsanwältin Zugewinnausgleich & Vermögensaufteilung bei Scheidung in Köln

Dienstleistung im Scheidungsanwalt

Zugewinnausgleich & Vermögensaufteilung bei Scheidung in Köln

Die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ist einer der wichtigsten und oft auch komplexesten Punkte im Familienrecht. Sie betrifft nicht nur finanzielle Werte, sondern auch rechtliche und wirtschaftliche Fragen, die eine sorgfältige Prüfung und anwaltliche Begleitung erfordern.
Ohne klare Regelungen kann es leicht zu Missverständnissen oder langwierigen Streitigkeiten führen.

Leben Ehegatten ohne Ehevertrag, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen – es entsteht keine gemeinsame Vermögensmasse. Erst im Fall der Scheidung wird geprüft, wer während der Ehe wie viel Vermögen hinzugewonnen hat.

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird also nicht das gesamte Vermögen „halbiert“,
sondern der Vermögenszuwachs (Zugewinn) jedes Ehepartners ermittelt. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz ausgleichen.
So wird sichergestellt, dass beide Ehepartner gerecht am wirtschaftlichen Erfolg der Ehezeit teilhaben.

Ob es um Immobilien, Bankguthaben, Erbschaften, Beteiligungen oder gemeinsame Schulden geht – eine erfahrene Fachanwältin für Familienrecht sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche umfassend geprüft und rechtssicher durchgesetzt werden.

Frau Rechtsanwältin Gisci, Fachanwältin für Familienrecht in Köln,
unterstützt Sie mit umfassender Erfahrung, Klarheit und Einfühlungsvermögen bei allen Fragen rund um den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Güterrecht regelt, wem das Vermögen während und nach der Ehe gehört – also wie Vermögenswerte den Ehepartnern zugeordnet werden und wie bei Trennung oder Scheidung ein Ausgleich stattfindet.
Es beantwortet Fragen wie:

  • Was gehört wem?

  • Was passiert mit gemeinsam angeschafftem Eigentum?

  • Wie werden Wertsteigerungen während der Ehe berücksichtigt?

Welche Regeln im Einzelfall gelten, hängt vom gewählten Güterstand ab. Haben die Ehegatten nichts anderes vereinbart, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft.
Durch einen Ehevertrag kann ein anderer Güterstand vereinbart oder das gesetzliche Modell individuell angepasst werden.

Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).
Das bedeutet:

  • Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen.

  • Auch neu erworbenes Vermögen während der Ehe bleibt grundsätzlich Eigentum desjenigen, der es erwirbt.

  • Erst bei der Scheidung erfolgt ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses (Zugewinn).

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird also geprüft, wer während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat.
Die Differenz wird hälftig geteilt, damit beide Ehegatten im Ergebnis den gleichen Vermögenszuwachs erhalten.

Ja. Neben der Zugewinngemeinschaft kennt das deutsche Recht:

  • die Gütertrennung (kein Ausgleich des Zugewinns) und

  • die Gütergemeinschaft (gemeinsames Vermögen beider Ehegatten).

Ein anderer Güterstand kann nur notariell durch Ehevertrag vereinbart werden – auch nach der Eheschließung. In der Praxis wird häufig eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, um individuelle Regelungen z. B. für Immobilien, Unternehmensanteile oder Erbschaften zu treffen.

Für den Zugewinnausgleich werden Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt.

  • Anfangsvermögen: Vermögen (ggf. auch Schulden) zum Zeitpunkt der Eheschließung.

  • Endvermögen: Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen (§ 1373 BGB).
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen.

Beispiel:
Erzielt ein Ehegatte 100.000 € Zugewinn und der andere 40.000 €, beträgt der Ausgleichsanspruch 30.000 € (Differenz 60.000 €, davon die Hälfte).

Nein, das ist ein weitverbreitetes Missverständnis.
In der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen getrennt.
Es gibt keine automatische gemeinsame Eigentumsbildung.
Nur wenn Ehegatten etwas ausdrücklich gemeinsam erwerben (z. B. Immobilie, Konto), gehört es beiden.
Der Zugewinnausgleich führt nicht zur Hälfte am Vermögen, sondern nur zu einem Ausgleich des während der Ehe erzielten Zuwachses in Geld.

Jeder Ehegatte hat gesetzliche Auskunftsansprüche über

  • das Anfangsvermögen,
  • das Endvermögen und
  • das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.

Diese Auskünfte müssen durch Belege (z. B. Kontoauszüge, Depotauszüge, Grundbuchauszüge) nachgewiesen werden.
In der Praxis fordern die Anwälte beider Seiten diese Auskünfte gegenseitig an, um die Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs zu schaffen.

Erbschaften und Schenkungen sind sogenannte „privilegierte Erwerbe“.
Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, also so behandelt, als hätte der Ehegatte sie schon bei Eheschließung besessen.
Dadurch werden sie grundsätzlich nicht ausgeglichen – nur eine mögliche Wertsteigerung während der Ehe kann ausgleichspflichtig sein.

Wenn das Endvermögen plötzlich geringer ist als das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, muss der betreffende Ehegatte nachweisen, wohin das Geld geflossen ist.
Kann er das nicht, wird der fehlende Betrag dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet – er gilt also, als wäre er noch vorhanden.
So wird verhindert, dass Vermögen absichtlich verschoben oder verschleiert wird.

Besteht ein gemeinsames Girokonto, steht das Guthaben grundsätzlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zu.
Hebt ein Ehepartner nach der Trennung das gesamte Guthaben ab, hat der andere einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Betrags.

Ja, jederzeit.
Durch einen notariellen Ehevertrag können Ehegatten die gesetzlichen Regeln modifizieren – etwa,

  • um Unternehmen, Immobilien oder Erbschaften gezielt abzusichern,

  • oder um faire Ausgleichsmechanismen zu vereinbaren, die der Lebenssituation besser entsprechen.
    Auch nach der Eheschließung ist eine solche Anpassung möglich.

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