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Versorgungsausgleich bei Scheidung - was Sie wissen sollten

Dienstleistung im Familienrecht

Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung

Bei einer Scheidung wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Er regelt, wie die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Ziel ist eine faire Altersvorsorge für beide Seiten – unabhängig davon, wie die Aufgaben während der Ehe verteilt waren.

In den Versorgungsausgleich einbezogen werden in der Regel alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Nicht einbezogen werden reine Kapitallebensversicherungen ohne Rentenoption – diese können ggf. im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

Der Versorgungsausgleich wird in der Regel vom Familiengericht automatisch (von Amts wegen) durchgeführt. Das Gericht fordert beide Ehegatten auf, Auskünfte über bestehende Versorgungen zu erteilen. Die Versorgungsträger berechnen die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Diese werden gerecht geteilt.

Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder angepasst werden?

Ein Ausschluss oder eine abweichende Regelung ist möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Ehe unter 3 Jahren: Versorgungsausgleich nur auf Antrag

  • Vereinbarung / Verzicht durch Notar oder im Scheidungstermin (mit gerichtlicher Billigung)

  • grob unbilliges Ergebnis (§ 27 VersAusglG): seltene Ausnahme, wenn das gesetzliche Ergebnis untragbar wäre

Ein Verzicht kann das Scheidungsverfahren verkürzen, sollte aber juristisch sorgfältig geprüft werden, da er langfristige finanzielle Auswirkungen hat.

Versorgungsausgleich ändern oder rückgängig machen

Eine spätere Abänderung ist in bestimmten Fällen möglich, z. B.:

  • der ausgleichspflichtige Ehegatte verstirbt, bevor oder kurz nachdem er Leistungen erhalten hat

  • sich Versorgungsanrechte nachträglich ändern

In der Regel wirkt eine Änderung nur für die Zukunft, deshalb sollte rechtzeitig geprüft werden, ob ein Antrag sinnvoll ist.

Frau Rechtsanwältin Gisci, Fachanwältin für Familienrecht in Köln, erläutert Ihnen verständlich, wie der Versorgungsausgleich abläuft und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche ausgeglichen. Dazu gehören gesetzliche Renten, Beamtenversorgungen, betriebliche Altersvorsorge sowie private Rentenversicherungen, oder Kaptiallebensversicherungen mit Rentenoption.
Die Versorgungsträger ermitteln, welche Anwartschaften jede Person in der Ehezeit aufgebaut hat. Diese Werte werden verglichen und ausgeglichen – in der Regel durch interne Teilung, sodass jeder Ehegatte ein eigenes Rentenanrecht erhält.
Ja. Bei Scheidungen mit einer Ehezeit von mindestens drei Jahren findet der Versorgungsausgleich in der Regel von Amts wegen statt. Nur bei kürzeren Ehen ist ein Antrag erforderlich.
Ja, ein Verzicht ist möglich. Er muss notariell oder im Scheidungstermin erklärt und vom Gericht genehmigt werden. Das Gericht prüft, ob der Verzicht fair und nicht grob benachteiligend ist.
Bei einer Ehe von unter drei Jahren, wenn kein Antrag gestellt wird, ein gegenseitiger Verzicht erklärt oder in seltenen Fällen, wenn die Durchführung zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rentenkürzung rückgängig gemacht werden. Die Aufhebung wirkt meist nur für die Zukunft – ein rechtzeitiger Antrag ist wichtig, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Ja. Beamtenversorgungen werden ebenfalls in den Versorgungsausgleich einbezogen.
Reine Kapitallebensversicherungen fallen in der Regel nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern ggf. unter den Zugewinnausgleich.

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