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Ihre Kanzlei Ergül Gisci.
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Am Justizzentrum 3
50939 Köln
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Öffnungszeiten
Montag – Freitag: 08:00 – 19:00 Uhr
Lebt Ihrerseits als deutsche Staatsangehörige in Polen oder Tschechien? Hat Ihr Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit und lebt in einem dieser Staaten? Oder wohnen Sie mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland? Dann weist Ihre Ehe einen Auslandsbezug auf. Bi-nationale Ehen, also Ehen zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, sind insbesondere in den angrenzenden Regionen wie Polen oder Tschechien weit verbreitet.
Doch im Falle einer Scheidung müssen Sie sich mit zahlreichen familienrechtlichen Fragen mit internationalem Bezug auseinandersetzen:
Welches Recht findet Anwendung, wenn Ehepartner unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten sind oder im Ausland geheiratet haben, aber eine Scheidung in Deutschland anstreben?
Wie kann die rechtsverbindliche Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland oder einer deutschen Scheidung im Ausland erreicht werden?
Bestehen Unterhaltsverpflichtungen über Ländergrenzen hinweg?
Welche Rechte und Pflichten gelten im Zusammenhang mit Umgangsrecht und Sorgerecht bei internationalen Aspekten?
Das internationale Familienrecht ist äußerst komplex. Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen dringend, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ich stehe Ihnen bei Fragen rund um die internationale Ehescheidung gerne zur Verfügung.
Vor der eigentlichen Ehescheidung muss ich das zuständige Gericht bestimmen. Hier ein Überblick:
Bei gleicher Staatsangehörigkeit oder gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat gilt die Brüssel IIa-Verordnung: Die Scheidung muss beim Gericht dieses EU-Staates eingereicht werden.
Beispiel: Zwei Deutsche in Belgien haben die Wahl zwischen Deutschland oder Belgien für die Scheidung.
Beispiel: Ein Deutscher und ein Franzose in Frankreich: Zuständiges Gericht ist in Frankreich.
Die Zuständigkeit eines Gerichts bedeutet nicht automatisch, dass das dortige Recht Anwendung findet.
Rechtswahl der Ehegatten
Die Ehegatten haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Rechtswahl zu treffen. Dabei müssen bestimmte Formerfordernisse beachtet werden: In Deutschland ist für die Rechtswahl eine notarielle Beurkundung erforderlich. Im Falle der Wirksamkeit hat diese Rechtswahl Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.
Keine Rechtswahl getroffen
Wurde keine Rechtswahl getroffen, richtet sich die Bestimmung des anwendbaren Rechts in den meisten Fällen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung.
Bei einer Scheidung zwischen deutschen, polnischen und tschechischen Staatsangehörigen ist keine gesonderte Anerkennung in den Mitgliedstaaten notwendig.
Die Scheidung findet in sämtlichen EU-Ländern Anerkennung. Dies gilt ebenfalls für Scheidungen, die im Heimatland durchgeführt wurden.
Sorge- und Umgangsrecht
Unterhalt
Vermögen und Güterstand
Ich biete Ihnen kompetente und zuverlässige Beratung bei Scheidungen mit Bezug nach Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Dänemark.
Ehe und Scheidung
Unterhalt
Sorgerecht
Der Aufenthaltsort Ihrer Kinder kann durch Vereinbarungen zwischen den Eltern, gerichtliche Entscheidungen unter Berücksichtigung des Kindeswohls oder das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführungen geregelt werden. Um die Interessen der Kinder zu wahren, empfehle ich Ihnen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Wenn Ihr Partner nicht auf gerichtliche Ladungen reagiert oder nicht zur Anhörung erscheint, kann das Gericht die Scheidung in Abwesenheit beschließen. Ich muss nachweisen, dass ich versucht habe, den Partner zu kontaktieren (über Bekannte, Arbeitgeber, Versicherungen und ordnungsgemäße Zustellungen).
Zusätzlich zur standesamtlichen Eheschließung gestattet das polnische Familienrecht ebenfalls eine gültige kirchliche Trauung vor einem Priester. Für die Scheidung einer derartigen „Konkordatsehe“ sind jedoch die staatlichen Gerichte zuständig, und es findet das staatliche Scheidungsrecht Anwendung (nicht das kanonische Recht).
Ja. Wenn ein Ehepartner in Staat A einen Antrag stellt, hindert dies den anderen Ehepartner daran, ein Gericht in Staat B anzurufen. Ob dies in Deutschland ein deutsches Verfahren ausschließt, hängt von der voraussichtlichen Anerkennung des ausländischen Urteils ab.
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