Ergül Gisci - Verlässliche Unterstützung bei Ihrer Scheidung in Köln – für eine schnelle und faire Lösung

Rechtsanwalt Internationale Scheidung Frankreich, Benelux Dänemark

Dienstleistung im Familienrecht

Juristische Beratung bei internationalen Scheidungen

Haben Sie als deutsche Staatsangehörige Ihren Wohnsitz in Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder Dänemark? Hat Ihr Ehepartner eine andere Staatsangehörigkeit und lebt in einem dieser Länder? Oder leben Sie mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland? Dann weist Ihre Ehe internationale Bezüge auf. Bi-nationale Ehen, also Ehen zwischen Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, sind besonders in den Grenzregionen wie Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder Dänemark häufig anzutreffen.

Kommt es jedoch zu einer Ehescheidung, müssen Sie sich mit zahlreichen familienrechtlichen Fragen mit internationalem Bezug auseinandersetzen:

  • Welches Recht ist anzuwenden, wenn Ehepartner unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten sind oder im Ausland geheiratet haben, aber eine Scheidung in Deutschland anstreben?

  • Wie kann die rechtsverbindliche Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland oder einer deutschen Scheidung im Ausland erreicht werden?

  • Bestehen Unterhaltsverpflichtungen über Ländergrenzen hinweg?

  • Welche Rechte und Pflichten gelten im Zusammenhang mit Umgangsrecht und Sorgerecht bei internationalen Aspekten?

Das internationale Familienrecht ist äußerst komplex. Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, meine Dienste als spezialisierter Rechtsanwalt für internationale Ehescheidungen in Anspruch zu nehmen. Ich stehe Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

Die internationale Scheidung: Der Antrag auf Scheidung

Vor der eigentlichen Scheidung muss das zuständige Gericht festgelegt werden. Hier eine Übersicht:

Bei gleicher Staatsangehörigkeit oder gleichem gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Staat greift die Brüssel IIa-Verordnung: Die Scheidung muss beim Familiengericht dieses EU-Staates eingereicht werden.

Beispiel: Zwei Deutsche in Belgien können zwischen Deutschland oder Belgien zur Ehescheidung wählen.

Beispiel: Ein Deutscher und ein Franzose in Frankreich: Zuständiges Familiengericht ist in Frankreich.

Keine gleiche Staatsangehörigkeit oder gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt:

  • Die Zuständigkeit richtet sich entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers oder des Antragsgegners.
  • Bei gemeinsamen Kindern ist das Familiengericht des Landes zuständig, in dem die geschiedenen Eltern zuletzt gemeinsam mit den Kindern gelebt haben.

  • Treffen mehrere Kriterien gleichzeitig zu, haben die Ehepartner eine Wahlmöglichkeit.

Das derzeitige Scheidungsrecht bei internationalen Scheidungen

Die Zuständigkeit eines Gerichts bedeutet nicht automatisch, dass auch das dortige Recht zur Anwendung kommt.

Rechtswahl der Ehegatten

  • Die Ehegatten haben die Möglichkeit, in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Rechtswahl zu treffen.
  • Dabei müssen bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden: In Deutschland erfordert die Rechtswahl eine notarielle Beurkundung.
  • Bei Wirksamkeit geht diese Rechtswahl der gesetzlichen Regelung vor.
Keine Rechtswahl getroffen
  • Falls keine Rechtswahl getroffen wurde, bestimmt sich die Anwendung des richtigen Rechts in den meisten Fällen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der geschiedenen Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung.
Als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht helfe ich Ihnen bei der wirksamen Rechtswahl und kläre Sie über die notwendigen Voraussetzungen auf, die an die Wirksamkeit gestellt werden.

Anerkennung einer Scheidung

Bei einer Scheidung zwischen deutschen und belgischen, niederländischen, französischen oder luxemburgischen Staatsangehörigen ist keine separate Anerkennung in den Mitgliedsstaaten erforderlich. Die Scheidung wird in allen EU-Ländern anerkannt. Dies gilt auch für Scheidungen, die im Heimatland vollzogen wurden.

Sonderfall Dänemark

  • Dänemark hat die EuEheVO nicht unterzeichnet.
  • Für die Anerkennung müssen Sie Ihre Scheidungsunterlagen und den “Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG” bei der Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einreichen.
  • Ein positiver Bescheid bestätigt die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und macht die Scheidung auch in Deutschland rechtskräftig.
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Dänemark haben, steht Ihnen die Möglichkeit offen, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine Scheidung in Dänemark durchzuführen.
  • Online-Scheidung: Die Einreichung der Ehescheidung erfolgt bequem online über die Webseite der Agentur für Familienrecht (Familieretshuset).
  • Die Scheidungsverfahren unterliegen bei der Online-Scheidung den Bestimmungen des dänischen Rechts.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Anerkennung Ihrer Scheidung? Ich helfe Ihnen gerne bei der Antragstellung!

Sorgerecht, Unterhaltszahlungen und Vermögensverteilung

Sorge- und Umgangsrecht

  • Die internationale Zuständigkeit in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung wird durch das EU-Recht (Brüssel IIa VO), internationale Abkommen wie das Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) sowie nationale Gesetze bestimmt. 
  • Diese Regelungen gewährleisten, dass Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung und zum Kindesschutz in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) automatisch anerkannt werden, ohne dass ein separates Anerkennungsverfahren notwendig ist.

Unterhalt

  • Ein Unterhaltstitel, der in einem EU-Mitgliedstaat erlassen wurde, ist in allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) vollstreckbar. 
  • In den meisten Fällen ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es liegen besondere Ausnahmesituationen vor.

Vermögen

  • Die Aufteilung Ihres Vermögens richtet sich nach dem anwendbaren Scheidungsrecht.
  • Als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht kann ich Ihnen helfen abzuwägen, welches Scheidungsrecht für die Aufteilung Ihres Vermögens am vorteilhaftesten ist.

Benötigen Sie Unterstützung bei Sorgerechts- und Unterhaltsangelegenheiten? Möchten Sie Ihr Vermögen vor Ihrem Expartner schützen? Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung!

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Meine Tätigkeit bei internationalen Scheidungen in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Dänemark!

Meine Kanzlei für internationales Familienrecht bietet Ihnen qualifizierte und verlässliche Beratung bei Scheidungen mit Bezug zu Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Dänemark.

Ehe und Scheidung innerhalb und außerhalb der EU

  • Verlässliche Unterstützung in internationalen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht
  • Unterstützung bei der Einleitung von Anerkennungsverfahren
  • Erstellung von Scheidungsfolgenvereinbarungen mit Auslandsbezug
  • Rechtskonforme Anerkennung ausländischer Eheschließungen
  • Beratung zur kostengünstigen Scheidungsdurchführung

Unterhalt

  • Unterstützung bei der Erlangung und Durchsetzung internationaler Unterhaltstitel vor dem Familiengericht
  • Anpassung des Unterhalts aufgrund veränderter Lebenshaltungskosten im Ausland

Versorgungsausgleich

  • Durchsetzung und Prüfung der Voraussetzungen eines Versorgungsausgleichs

Sorgerecht

  • Klärung von Sorgerechtsfragen und rechtliche Begleitung bei Umzügen ins Ausland

Diese aufgeführten Fachgebiete sind nicht abschließend. Durch kontinuierliche Weiterbildung halte ich mein Wissen stets auf dem aktuellen Stand.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Auswahl des passenden Scheidungsrechts? Aufgrund eines Umzugs ins Ausland können Sie weniger Unterhalt zahlen? Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung!

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Ein Auslandsbezug besteht, wenn Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, im Ausland heiraten, in verschiedenen Ländern leben oder Vermögenswerte in verschiedenen Staaten besitzen. Dies kann ebenfalls zutreffen, wenn die Scheidung nach ausländischem Recht erfolgt.
In der EU wird die Brüssel-IIa-Verordnung (Verordnung Nr. 2201/2003) angewendet. Diese EU-Verordnung legt die Zuständigkeit und Anerkennung von Scheidungen zwischen Ehepartnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten fest. Trotz der einheitlichen Regelungen können die nationalen Gesetze in den einzelnen Ländern zusätzliche Bestimmungen enthalten.
In der Schweiz richtet sich das Verfahren für Scheidungen, einschließlich internationaler Scheidungen, nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Obwohl die Schweiz kein Mitglied der EU ist, bestehen bilaterale Abkommen mit der EU, die eine gegenseitige Anerkennung von Scheidungen zwischen EU-Ländern und der Schweiz sicherstellen.
Bei Verbindung zu einem Rom-III-Verordnungsland können Ehepartner gemeinsam das anwendbare Scheidungsrecht wählen. Dies erfordert eine schriftliche Zustimmung und eine notarielle Beglaubigung in Deutschland. Es ist von Bedeutung, die länderspezifischen Formalitäten zu berücksichtigen.
Ohne eine Rechtswahl richtet sich das anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt der Ehepartner. Falls dies nicht zutrifft, gilt das Recht des Landes, in dem ein Partner zuletzt innerhalb eines Jahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit kommt das Recht des Einreichungslandes zur Anwendung.
Der Aufenthaltsort Ihrer Kinder kann durch Vereinbarungen der Eltern, gerichtliche Entscheidungen unter Berücksichtigung des Kindeswohls oder das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführungen festgelegt werden. Um die Interessen der Kinder zu wahren, sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
Falls Ihr Partner nicht auf gerichtliche Ladungen reagiert oder zur Anhörung nicht erscheint, kann das Gericht die Scheidung in Abwesenheit beschließen. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass ich versucht habe, den Partner zu kontaktieren (über Bekannte, den Arbeitgeber, Versicherungen sowie ordnungsgemäße Zustellungen).
Innerhalb der EU, mit Ausnahme von Dänemark, werden Scheidungen in der Regel in Deutschland anerkannt, ebenso wie Scheidungen in Ländern, deren Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Für Scheidungen, die außerhalb der EU erfolgen, ist ein Anerkennungsverfahren beim zuständigen Oberlandesgericht notwendig.
Die Scheidung kann von mir als deutscher Rechtsanwalt beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg online eingereicht werden. Eine Anreise nach Deutschland ist nicht zwingend erforderlich; die Anhörung kann auch im Ausland, beispielsweise in der deutschen Botschaft, durchgeführt werden.
Ja. Wenn ein Ehepartner in Staat A einen Antrag stellt, verhindert dies, dass der andere Ehepartner ein Gericht in Staat B anruft. Ob dies in Deutschland ein deutsches Verfahren ausschließt, hängt von der voraussichtlichen Anerkennung des ausländischen Urteils ab. Ich berate Sie diesbezüglich gerne.

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