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Ihre Kanzlei Ergül Gisci.
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Am Justizzentrum 3
50939 Köln
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Öffnungszeiten
Montag – Freitag: 08:00 – 19:00 Uhr
Nicht alle Ehepaare besitzen die gleiche Staatsangehörigkeit oder wohnen in ihrem Herkunftsland. Gerade in grenznahen Gebieten wie Österreich, der Schweiz und Deutschland kommen viele Partnerschaften mit unterschiedlichen Nationalitäten zustande oder die Paare leben und arbeiten als Ausländer im Nachbarstaat.
Wenn ein solches Paar eine Scheidung anstrebt, stellen sich oft Fragen zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Scheidungsrecht.
Wir bieten Ihnen sachkundige und engagierte Beratung sowie Vertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten mit internationalem Bezug nach Österreich oder in die Schweiz.
Aufgrund der Komplexität des internationalen Familienrechts raten wir dringend dazu, spezialisierte rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen; wir beantworten Ihre Fragen gern.
Unabhängig vom zuständigen Gericht stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht in einem Verfahren zur Anwendung kommt.
In Deutschland wird dies durch die EU-Verordnung Nr. 1259/2010 geregelt, die auch als „Rom III-Verordnung“ bekannt ist:
Nach der Rom III-Verordnung können die Ehegatten das anwendbare Scheidungsrecht selbst bestimmen. Sie dürfen das Recht des Landes wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt. Diese Rechtswahl kann sogar noch nach Einreichung der Scheidung notariell beurkundet werden und unter Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten sogar im Scheidungstermin erfolgen.
Treffen die Ehepartner keine Rechtswahl, gilt Folgendes:
Wird ein Paar in der Schweiz, einem Nicht-EU-Staat, geschieden, so besitzt diese Scheidung in Deutschland nicht automatisch Rechtswirkung. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Antrag stellen:
Erforderliche Dokumente vorlegen:
Prüfung des Familiengerichts:
Anhörung des Antragstellers:
Entscheidung des Gerichts:
Nicht alle Ehepaare besitzen dieselbe Staatsangehörigkeit oder leben in ihrem jeweiligen Heimatstaat.
Gerade in grenznahen Gebieten wie Österreich, der Schweiz und Deutschland kommen viele Paare unterschiedlicher Nationalität zusammen oder sind als ausländische Arbeitnehmer im Nachbarland ansässig.
Wenn sich ein derartiges Paar scheiden lassen möchte, stellen sich oft Fragen zur Zuständigkeit und zum anzuwendenden Scheidungsrecht.
Wir bieten professionelle und engagierte Beratung sowie Vertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten mit internationalem Bezug nach Österreich oder in die Schweiz.
Aufgrund der Komplexität des internationalen Familienrechts raten wir dringend dazu, spezialisierte rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
In Österreich findet die EU-Verordnung Nr. 2201/2003 Anwendung (auch bekannt als Brüssel IIa-Verordnung).
Demnach ist das Gericht des Staates zuständig, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn die Ehegatten ihren Lebensmittelpunkt in unterschiedlichen Ländern haben und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, ist das Gericht zuständig, in dessen Staat der Antragsteller (also derjenige, der den Scheidungsantrag stellt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeit kann sich auch nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners (derjenige, der den Antrag erhält) richten. Bei gemeinsamen Kindern ist das Land zuständig, in dem das Paar zuletzt gemeinsam mit den Kindern seinen Aufenthalt hatte.
Ansonsten muss das Land, in dem die Scheidung eingereicht wird, eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Nicht alle Ehepaare besitzen dieselbe Staatsangehörigkeit oder leben in ihrem jeweiligen Heimatstaat.
Gerade in grenznahen Gebieten wie Österreich, der Schweiz und Deutschland kommen viele Paare unterschiedlicher Nationalität zusammen oder sind als ausländische Arbeitnehmer im Nachbarland ansässig.
Wenn sich ein derartiges Paar scheiden lassen möchte, stellen sich oft Fragen zur Zuständigkeit und zum anzuwendenden Scheidungsrecht.
Wir bieten professionelle und engagierte Beratung sowie Vertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten mit internationalem Bezug nach Österreich oder in die Schweiz.
Aufgrund der Komplexität des internationalen Familienrechts raten wir dringend dazu, spezialisierte rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Das Gericht, bei dem die Scheidung eingereicht wird, ist zugleich für das Verfahren zuständig. Dennoch kann das anzuwendende Scheidungsrecht von dem des betreffenden Staates abweichen. In Österreich und Deutschland findet die sogenannte Rom II-Verordnung Anwendung. Auf ihrer Grundlage können die Ehegatten eine Rechtswahl treffen.
Möchten Sie mehr über das österreichische Scheidungsrecht erfahren? Wir informieren Sie gern über die jeweiligen Vor- und Nachteile dieses Scheidungsrechts!
Sorge- und Umgangsrecht
Unterhalt
Vermögen
Benötigen Sie Unterstützung bei der Anpassung des Unterhalts? Möchten Sie mehr über die Aufteilung Ihrer Immobilien erfahren?
Wir beraten Sie kompetent und verlässlich bei Scheidungen mit Bezug zu Deutschland, Österreich oder zur Schweiz.
Ehe und Scheidung
Unterhalt
Sorgerecht
Benötigen Sie Unterstützung bei der Wahl des passenden Scheidungsrechts? Möchten Sie die Anerkennung Ihrer Scheidung erreichen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir stehen Ihnen für alle Fragen zur Verfügung.
Die Kosten für eine Scheidung in der Schweiz hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Gerichtsgebühren bewegen sich üblicherweise zwischen 1.000 und 4.000 Franken. Bei strittigen Fragen können zusätzliche Aufwendungen anfallen. Auch die Anwaltskosten sind in der Schweiz oft deutlich höher als in Deutschland.
Innerhalb der EU findet die Brüssel-IIa-Verordnung (Verordnung Nr. 2201/2003) Anwendung. Die Verordnung legt die Zuständigkeiten fest und regelt die Anerkennung von Scheidungen zwischen Ehegatten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Trotz der harmonisierten Regelungen können nationale Rechtsvorschriften in einzelnen Staaten ergänzende Bestimmungen vorsehen.
In der Schweiz findet das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) auf Scheidungen Anwendung, einschließlich solcher mit internationalem Bezug. Die Schweiz ist zwar kein Mitglied der EU, verfügt jedoch über bilaterale Abkommen mit der EU, die die gegenseitige Anerkennung von Scheidungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten regeln.
Bei einer Verbindung zu einem Rom‑III‑Verordnungsstaat können Ehegatten gemeinsam das anzuwendende Scheidungsrecht festlegen. In Deutschland bedarf dies einer schriftlichen Zustimmung und der notariellen Beglaubigung. Dabei sind die länderspezifischen Formerfordernisse zu beachten.
Fehlt eine Rechtswahl, richtet sich das anzuwendende Recht nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten. Ist dieser nicht feststellbar, gilt das Recht des Landes, in dem einer der Partner zuletzt innerhalb eines Jahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bestehen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, findet das Recht des Landes Anwendung, in dem das Verfahren eingereicht wurde.
Der Aufenthaltsort Ihrer Kinder kann durch elterliche Vereinbarungen, durch gerichtliche Entscheidungen, die das Kindeswohl berücksichtigen, oder durch das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführungen festgelegt werden. Zum Schutz der Interessen Ihrer Kinder ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.
Wenn Ihr Partner auf gerichtliche Ladungen nicht reagiert oder der Anhörung fernbleibt, kann das Gericht die Scheidung auch in Abwesenheit aussprechen. Sie müssen nachweisen, dass Sie Kontaktaufnahmeversuche unternommen haben (z. B. über Bekannte, Arbeitgeber, Versicherungen und durch ordnungsgemäße Zustellungen).
Das Verfahren zur Anerkennung ist mit Gebühren verbunden. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach Ihrem Einkommen und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Kalkulieren Sie mit Kosten von etwa 15 EUR bis ungefähr 300 EUR (§ 4 JVKostG). Zusätzlich fallen Ausgaben für Legalisation oder Apostille sowie für die Übersetzung der Unterlagen an.
Die Scheidung kann mit Unterstützung eines deutschen Rechtsanwalts online beim Amtsgericht Berlin‑Schöneberg eingereicht werden. Eine Anreise nach Deutschland ist nicht zwingend erforderlich; die Anhörung kann auch im Ausland, zum Beispiel in der deutschen Botschaft, erfolgen.
Das österreichische Scheidungsrecht beruht auf der Gütertrennung; dabei erfolgt die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Verbindlichkeiten nach dem Gerechtigkeitsprinzip der „Billigkeit“ und der Richter übt dabei sein Ermessen aus. In Deutschland bemisst sich der Zugewinnausgleich daran, dass die Hälfte der Differenz der Vermögenszuwächse beider Ehegatten ausgeglichen wird.
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