Ergül Gisci - Verlässliche Unterstützung bei Ihrer Scheidung in Köln – für eine schnelle und faire Lösung

Rechtsanwalt Scheidungsverfahren Köln

Dienstleistung im Familienrecht

Scheidungsverfahren in Köln und Umgebung

Eine Trennung ist immer ein Einschnitt – rechtlich, finanziell und persönlich.
Umso wichtiger ist es, den nächsten Schritt mit Ruhe, Klarheit und Struktur zu gehen.

Frau Rechtsanwältin Gisci, Fachanwältin für Familienrecht in Köln, begleitet Mandantinnen und Mandanten vertrauensvoll durch das gesamte Scheidungsverfahren – vom ersten Beratungsgespräch bis zum gerichtlichen Abschluss.

Voraussetzungen Scheidungsverfahren

Eine Scheidung ist grundsätzlich möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Dieses sogenannte Trennungsjahr soll sicherstellen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist und keine Versöhnung mehr zu erwarten steht.

Sind sich beide Ehepartner einig, dass die Ehe beendet werden soll, wird die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen.
Widerspricht einer der Ehegatten, prüft das Familiengericht, ob die Ehe dennoch als gescheitert gilt.

Nach drei Jahren Trennung geht das Gesetz automatisch davon aus, dass kein eheliches Zusammenleben mehr besteht – die Scheidung kann dann auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners ausgesprochen werden.

In besonderen Ausnahmefällen ist eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, etwa bei unzumutbaren Härtefällen.

Versorgungsausgleich – Rentenansprüche im Scheidungsverfahren

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren in der Regel automatisch vom Familiengericht durchgeführt. Dabei werden die während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten miteinander verglichen und ausgeglichen.

Ziel ist eine gerechte Aufteilung der Altersvorsorge, damit beide Partner auch für die Zukunft finanziell abgesichert bleiben. Es bestehen Ausnahmen, in denen kein Versorgungsausgleich erfolgt. Ob in Ihrem Fall ein Versorgungsausgleich stattfindet oder ein Verzicht sinnvoll und rechtlich möglich ist, wird im Rahmen einer individuellen Beratung eingehend geprüft und besprochen.

Folgesachen

Im Scheidungsverfahren kann das Gericht auf Antrag auch über weitere Fragen entscheiden, die sich aus der Trennung ergeben. Das Familiengericht befasst sich mit diesen Punkten nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Diese sogenannten Folgesachen umfassen insbesondere:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich (Vermögensauseinandersetzung)
  • Sorgerecht und Umgangsregelungen
  • Haushaltsaufteilung und Nutzung der Ehewohnung

Anwaltspflicht im Scheidungsverfahren

Um eine Scheidung zu beantragen oder im Verfahren Anträge zu stellen, besteht Anwaltspflicht.
Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es rechtlich nicht – die Ehegatten gelten auch bei einer einvernehmlichen Scheidung als gegnerische Parteien. Sind sich beide Ehegatten jedoch in allen Fragen einig, genügt es, wenn nur einer der beiden anwaltlich vertreten ist.

Beratung zum Scheidungsverfahren in Köln und Umgebung

Die Kanzlei Gisci unterstützt Mandantinnen und Mandanten im Raum Köln, Bonn, Leverkusen und Umgebung dabei, faire und rechtssichere Lösungen zu finden.

Frau Rechtsanwältin Gisci erläutert im persönlichen Gespräch den Ablauf des Scheidungsverfahrens, die voraussichtlichen Kosten und die erforderlichen Unterlagen –
transparent, individuell und lösungsorientiert.
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Häufig gestellte Fragen

Eine Scheidung ist möglich, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe als gescheitert gilt – also keine Versöhnung mehr zu erwarten ist.
Nach drei Jahren Trennung wird gesetzlich vermutet, dass die Ehe endgültig gescheitert ist – dann kann die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgen.
In Ausnahmefällen ist eine Härtefallscheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Eine Trennung liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer der Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen will.
Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann eine Trennung möglich sein, wenn die Lebensbereiche klar getrennt sind (getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung etc.).

Ja. Eine Scheidung kann nur durch einen Anwalt beim Familiengericht beantragt werden.
Der andere Ehepartner benötigt keinen eigenen Anwalt, wenn er dem Antrag lediglich zustimmt – etwa bei einer einvernehmlichen Scheidung.

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn sich beide Ehepartner über die Scheidung selbst und alle Folgesachen (z. B. Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht) einig sind.
Das spart Zeit, Kosten und Nerven. In diesen Fällen reicht es aus, wenn nur einer der Ehegatten anwaltlich vertreten ist.

Für den Scheidungsantrag benötigen Sie in der Regel:

  • Ihre Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift
  • Die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
  • Den Nachweis über das Trennungsjahr (z. B. durch Bestätigung beider Ehepartner)
  • Aktuelle Rentenversicherungsnummern beider Ehegatten (für den Versorgungsausgleich)
  • Ggf. Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Streitpunkte dauert das Verfahren meist 3 bis 10 Monate – abhängig vom Versorgungsausgleich und der Auslastung des Gerichts. Komplexe Verfahren mit Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung oder Sorgerechtsfragen können deutlich länger dauern.

Die Kosten richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der sich aus dem Einkommen beider Ehegatten und eventuellen Folgesachen ergibt. Daraus ergeben sich die Gerichts- und Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden.

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Ehegatten miteinander verglichen und ausgeglichen. Das Verfahren wird in der Regel automatisch vom Gericht eingeleitet.

Das gemeinsame Vermögen wird nach den Regeln des Zugewinnausgleichs geteilt.
Dabei wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen beider Ehegatten miteinander verglichen. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen. In der Beratung wird individuell geprüft, welche Werte (z. B. Immobilien, Fahrzeuge, Sparguthaben, Schulden) einzubeziehen sind.

Grundsätzlich bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Das Kind lebt in der Regel bei einem Elternteil, während der andere Umgangsrecht hat. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder schwerwiegende Konflikte bestehen, kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden.
Ziel ist stets eine kindgerechte, stabile Lösung.

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