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Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

Fachbeitrag im Familienrecht

BGH: Ertragswertverfahren, Unternehmerlohn und sekundäre Darlegungslast
(Urteil vom 8. November 2017 – XII ZR 108/16)

Scheidungen können nicht nur emotional, sondern auch wirtschaftlich existenzbedrohend sein – insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer. Das zeigt eindrucksvoll ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2017 (Az. XII ZR 108/16, NJW 2018, S. 61 ff.). In dem Verfahren ging es um die Bewertung eines Unternehmensanteils im Zugewinnausgleich – mit weitreichenden Folgen für den betroffenen Unternehmer. Der wirtschaftliche Wert eines Unternehmens oder einer Praxis beeinflusst unmittelbar den Zugewinnausgleich und kann für den betroffenen Ehepartner erhebliche finanzielle Folgen haben.

Der Bundesgerichtshof präzisiert in dieser Entscheidung zentrale Fragen der Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich. Streitgegenstand war der Wert einer 25 %-Beteiligung an einer aus einer GbR hervorgegangenen AG (Softwareunternehmen). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestätigte der BGH im Ergebnis die vom Berufungsgericht angesetzte Methode und die Wertansätze – und wies die Revision des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurück.

Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich: BGH-Leitlinien

1. Bewertungsmethode: Ertragswert als Regelfall

Der BGH bekräftigt: Für die Bewertung eines Unternehmensanteils im Endvermögen ist der „volle, wirkliche“ Wert maßgeblich.

  • Das Ertragswertverfahren ist im Regelfall geeignet, weil es die nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens abbildet.
  • Bei freiberuflichen/inhabergeführten Unternehmen ist regelmäßig die modifizierte Ertragswertmethode anzuwenden: Vom prognostizierten Ertrag ist ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abzuziehen, um nicht übertragbare, personenbezogene Ertragsteile auszuscheiden.

2. Unternehmerlohn: nicht nur Leitungstätigkeit

Kernaussage (Leitsatz b): Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode abzuziehenden Unternehmerlohns ist nicht nur die unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen.

  • Auch nicht leitende Tätigkeiten (z. B. operative Mitarbeit, Programmierung) sind einzupreisen, wenn sie im Bewertungszeitraum vom Gesellschafter ohne Vergütung erbracht wurden und ein Erwerber diese Leistung am Markt entlohnen müsste.
  • Praktisch wichtig: Der Abzug dient der Vergleichbarkeit historischer Ergebnisse (z. B. GbR) mit der künftigen Ertragslage (z. B. AG), in der solche Leistungen als Personalkosten anfallen.

Im konkreten Fall blieb der Unternehmerlohn dennoch beim (relativ niedrigen) Ansatz, weil der Beklagte den Umfang zusätzlicher, nicht leitender Tätigkeiten nicht hinreichend dargelegt hatte.

3. Sekundäre Darlegungslast des Ausgleichsschuldners

Kernaussage (Leitsatz c): Beruft sich der Ausgleichsschuldner darauf, dass weitere, wertmindernde Faktoren (z. B. zusätzliche Eigenleistungen) in die Bewertung einzubeziehen seien, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Ausgleichsgläubiger die Vorgänge nicht selbst ermitteln kann.

  • Konkret verlangte der BGH substantielle Angaben zu Art, Umfang und Zeitanteil der Tätigkeiten.
  • Bloße Hinweise auf Entnahmen oder spätere Gehälter genügen nicht; Entnahmen spiegeln nicht verlässlich individuell zu vergütende Arbeitsleistungen wider.

4. Stichtagsprinzip und Erkenntnisstand

Bewertungsstichtag ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

  • Entwicklungen nach dem Stichtag sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag bereits angelegt waren.
  • Im Fall akzeptierte der BGH, dass der Sachverständige Ergebnisdaten aus 2001 heranzog, weil sie der Abbildung der bereits angelegten Strukturveränderung (Umwandlung GbR → AG) dienten. Ohne 2001 wäre der Wert im Übrigen höher ausgefallen.

5. Latente Steuern

Die latente Steuerlast ist bei der Bewertung des Anteils abzuziehen (ständige Rechtsprechung). Daran hält der BGH fest.

Praxisfolgen – Was bedeutet das für die Bewertung im Zugewinnausgleich?

Für Unternehmer:innen / Gesellschafter:innen

  • Frühzeitig dokumentieren, welche konkreten Tätigkeiten (leitend/nicht leitend) im Bewertungszeitraum persönlich erbracht wurden (Art, Umfang, Zeitanteil).
  • Unternehmerlohn realistisch ansetzen (auch operative Leistungen!), sonst droht ein zu hoher Unternehmenswert im Endvermögen.
  • Strukturwechsel (GbR → GmbH/AG) sauber belegen; sie können die Datenbasis und Gewichtung beeinflussen.

Für Ausgleichsgläubiger:innen

  • Das Ertragswertverfahren ist der Standard – Angriffe gegen die Methode sind selten erfolgreich.
  • Wo der andere Teil Tätigkeiten reklamiert, die den Unternehmerlohn erhöhen würden, kann man auf dessen sekundäre Darlegungslast verweisen und konkrete Nachweise einfordern.

Für die forensische Praxis

  • Gutachtenauftrag klar fassen (Bewertungsstichtag, Perioden, Gewichtung, Unternehmerlohn – Leitung und operative Leistungen, latente Steuern).
  • Stichtagsnähe wahren; spätere Entwicklungen nur insoweit, als sie stichtagsangelegt waren.

Kurzfazit

Der BGH stärkt die Linie: Ertragswert (bzw. modifiziert) bleibt die Regel. Der Unternehmerlohn umfasst alle eigenpersönlichen Leistungen, die ein Erwerber vergüten müsste. Wer einen höheren Abzug begehrt, muss substantiiert vortragen (sekundäre Darlegungslast). Stichtagsnähe, latente Steuern und eine belastbare Datengrundlage bleiben entscheidend.

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