Im Scheidungsverfahren begehrte die Ehefrau dennoch eine nachträgliche Anpassung des Vertrags. Sie berief sich auf eine angebliche Unwirksamkeit des Ausschlusses, da der Verzicht sie unzumutbar belaste.
Das Gericht stellte klar, dass eine gerichtliche Korrektur eines Ehevertrags nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Maßgeblich sei, ob sich aus dem Vertrag ehebedingte Nachteile ergeben, die ohne Anpassung zu einem groben Verstoß gegen die eheliche Solidarität führen würden (§ 8 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 27 VersAusglG).
„Eine gerichtliche Vertragsanpassung darf nicht pauschal vorgenommen werden, sondern nur dann, wenn andernfalls ehebedingte Nachteile einer Partei bestehen bleiben.“
Im konkreten Fall konnte die Ehefrau keine solchen Nachteile nachweisen. Sie hatte während der Ehe weitergearbeitet und keine Versorgungsnachteile durch die Rollenverteilung erlitten. Der Antrag auf Anpassung des Ehevertrags wurde daher abgewiesen.