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OLG Koblenz: Kein Eingriff in Ehevertrag ohne ehebedingte Nachteile

Fachbeitrag im Familienrecht

Entscheidung des OLG Koblenz Beschluss vom 19.06.2023 – Az. 7 UF 228/23

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle von Eheverträgen verdeutlicht. Im Mittelpunkt stand ein formwirksam notariell geschlossener Ehevertrag, in dem die Eheleute den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten.

Hintergrund des Falls

Im Scheidungsverfahren begehrte die Ehefrau dennoch eine nachträgliche Anpassung des Vertrags. Sie berief sich auf eine angebliche Unwirksamkeit des Ausschlusses, da der Verzicht sie unzumutbar belaste.

Das Gericht stellte klar, dass eine gerichtliche Korrektur eines Ehevertrags nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Maßgeblich sei, ob sich aus dem Vertrag ehebedingte Nachteile ergeben, die ohne Anpassung zu einem groben Verstoß gegen die eheliche Solidarität führen würden (§ 8 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 27 VersAusglG).

Kernaussage des Beschlusses

„Eine gerichtliche Vertragsanpassung darf nicht pauschal vorgenommen werden, sondern nur dann, wenn andernfalls ehebedingte Nachteile einer Partei bestehen bleiben.“

Im konkreten Fall konnte die Ehefrau keine solchen Nachteile nachweisen. Sie hatte während der Ehe weitergearbeitet und keine Versorgungsnachteile durch die Rollenverteilung erlitten. Der Antrag auf Anpassung des Ehevertrags wurde daher abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht:
Ein notariell geschlossener Ehevertrag bleibt grundsätzlich bindend, solange er fair geschlossen wurde und keine ehebedingten Benachteiligungen entstehen. Eine gerichtliche Abweichung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht – insbesondere dann, wenn ein Ehegatte während der Ehe erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen musste.

Fazit

Das OLG Koblenz stärkt die Vertragsfreiheit im Familienrecht. Wer den Versorgungsausgleich vertraglich ausschließt, kann grundsätzlich auf die Wirksamkeit dieser Regelung vertrauen – solange keine grobe Unbilligkeit vorliegt.

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