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BGH XII ZB 385/23 vom 31. Januar 2024: Die Kopplung von Geldzahlungen an den Kindesumgang ist jedenfalls dann sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB, wenn sie dazu bestimmt ist, die vereinbarte Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen.
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen ermöglichen Ehegatten einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Wer eine Ehe eingeht, kann Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und weitere Aspekte bereits im Vorfeld oder während der Ehe von den gesetzlichen Vorgaben abweichend vereinbaren. Diese Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht unbeschränkt.
Der BGH hat in einem Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) eine spezifische Form der Grenzüberschreitung benannt: Eine Vereinbarung, die finanzielle Zahlungen an den betreuenden Elternteil von der tatsächlichen Ausübung des Umgangs abhängig macht, kann gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig ist sie nach dem Senat jedenfalls dann, wenn sie die Umgangsregelung unter Umgehung der gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar machen soll. Das Umgangsrecht darf nicht zum Handelsobjekt werden. Daneben existieren zwei allgemeine Kontrollmechanismen für Eheverträge: die Wirksamkeitskontrolle sowie die Ausübungskontrolle. Dieser Beitrag beleuchtet beides, die aktuelle BGH-Entscheidung sowie die grundsätzlichen Schranken, an denen Eheverträge ihre Wirksamkeit verlieren.
Der vom BGH am 31. Januar 2024 beurteilte Fall betraf Eheleute, die im Zuge eines Zugewinnausgleichsverfahrens einen gerichtlichen Vergleich vereinbart hatten. Die Besonderheit: Die Fälligkeit der väterlichen Ratenzahlungen wurde an die tatsächliche Durchführung eines bestimmten Umgangs mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland gekoppelt. Die jährlichen Raten auf die Vergleichssumme von 60.000 Euro sollten erst fällig werden, wenn zuvor ein dreiwöchiger Umgang der Kinder mit dem Vater in Deutschland stattgefunden hatte. Die Kinder befanden sich im Haushalt der Mutter in Peru, wodurch ein internationaler Bezug vorlag.
Später berief sich die Mutter auf die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vergleichs gemäß § 138 BGB und beantragte die Fortsetzung des güterrechtlichen Verfahrens. Amtsgericht und Oberlandesgericht sahen das Verfahren durch den Vergleich als beendet an. Der BGH bestätigte die Auffassung der Mutter und hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die zentralen Erwägungen des Senats:
Kommerzialisierung des Umgangsrechts: Weder das väterliche Umgangsrecht noch die mütterliche Umgangspflicht stellen handelbare Güter dar. Beide dienen ausschließlich dem Kindesinteresse und sind dem Kindeswohl verpflichtet. Der Senat missbilligt allerdings nicht jede Form der Kommerzialisierung des Umgangsrechts von vornherein. Entscheidend ist, dass die Verknüpfung einer Geldforderung mit der Ausübung von Umgang das Kind zum Objekt wirtschaftlicher Elterninteressen macht.
Wirtschaftlicher Druck ohne Schutzventil: Der Vergleich räumte der Mutter keine Möglichkeit ein, bei drohender Kindeswohlgefährdung den Umgang zu unterbinden, ohne zugleich ihren Zahlungsanspruch einzubüßen. Sie befand sich in einem Dilemma: entweder Umgang ermöglichen oder finanzielle Einbußen hinnehmen. Dieser Interessenkonflikt ist rechtlich nicht vertretbar.
Loyalitätskonflikte für das Kind: Die Regelung übt Druck auf das Kind aus. Es könnte zu der Überzeugung gelangen, dass finanzielle Zuwendungen an die Mutter von seinem Verhalten während des Umgangs abhängen. Derartige Loyalitätskonflikte schaden dem Kindeswohl nachhaltig.
Fehlende gerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung: Das Amtsgericht hatte den Vergleich familiengerichtlich gebilligt, ohne eine Kindeswohlprüfung durchzuführen, die den verfahrensrechtlichen Garantien des Kindschaftsrechts genügt. Zudem erfolgte die Billigung verfahrensordnungswidrig im güterrechtlichen Verfahren. Sie wurde bereits auf die Beschwerde der Mutter hin aufgehoben; der BGH hat das ausdrücklich gebilligt.
Keine Ersetzung der gerichtlichen Billigung durch Vertragsstrafen: Eine Elternvereinbarung zum Umgang wird erst durch die gerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG vollziehbar. Dieses Erfordernis lässt sich nicht dadurch überflüssig machen, dass die Eltern eine Vertragsstrafe oder eine vertragsstrafenähnliche Klausel vereinbaren. Zumindest in reinen Inlandsfällen ist eine solche Klausel wegen Umgehung des Vollstreckungsverfahrens nach § 89 FamFG regelmäßig unwirksam.
Die Sache wurde an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die sittenwidrige Kopplungsklausel zur Nichtigkeit des gesamten Vergleichs führt oder ob der verbleibende Vergleich, ohne die Umgangsklausel, rechtlichen Bestand haben kann.
Sofern Ihr Scheidungsvergleich oder Ehevertrag finanzielle Leistungen mit Umgangsvereinbarungen verknüpft, sollten Sie ihn rechtlich auf Sittenwidrigkeit überprüfen lassen. Solche Regelungen können die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs zur Folge haben.
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden nach der Rechtsprechung des BGH anhand einer zweistufigen Kontrolle überprüft. Beide Stufen greifen an unterschiedlichen Punkten an und führen zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen.
Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB untersucht, ob der Vertrag bereits bei seinem Zustandekommen sittenwidrig war. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbetrachtung der individuellen Umstände beim Vertragsschluss: die Einkommens- und Vermögenslage beider Eheleute, der geplante oder bereits gelebte Eheablauf, die Folgen für Kinder sowie die mit der Vereinbarung verfolgten Absichten der Eheleute. Nicht jede für einen Ehepartner ungünstige Vereinbarung ist sittenwidrig. Auch reicht es nicht aus, dass der Vertrag einseitig ausgestaltet ist. Hinzukommen muss eine subjektive Komponente: Die Sittenwidrigkeit erfordert regelmäßig, dass die Benachteiligung auf der Ausnutzung einer Zwangssituation, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit beruht.
Diesen Maßstab hat der BGH mit Beschluss vom 28. Mai 2025 (XII ZB 395/24) bekräftigt: Ein einseitig ausgestalteter Ehevertrag ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil er einen Ehegatten benachteiligt. In dem entschiedenen Fall einer Unternehmerehe hielt die vereinbarte Gütertrennung stand, weil der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört und keine Anhaltspunkte für eine subjektive Ungleichgewichtslage bei Vertragsschluss vorlagen.
Ist der Vertrag bei seiner Unterzeichnung wirksam, kann er später dennoch scheitern. Die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB untersucht, ob sich die Umstände nach dem Vertragsschluss derart verändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Dies ist der Fall, wenn die tatsächliche Ehegestaltung erheblich von dem abweicht, was beim Vertragsschluss geplant war, und dadurch für einen Ehepartner ehebedingte Nachteile entstehen, die im Vertrag keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Rechtsfolge ist nicht die Nichtigkeit: Der Vertrag bleibt wirksam. Das Gericht hat die Rechtsfolge vielmehr im Wege der richterlichen Vertragsanpassung so zu regeln, wie es Treu und Glauben gebietet. Der Vertrag wird also nicht pauschal beiseitegeschoben, sondern nur so weit angepasst, wie das Festhalten an ihm unzumutbar ist.
Beide Kontrollmechanismen besitzen erhebliche praktische Relevanz. Wer sich auf einen Ehevertrag beruft, muss damit rechnen, dass das Familiengericht beide Prüfungsebenen durchläuft.
Für die Wirksamkeitskontrolle hat der BGH die sogenannte Kernbereichslehre etabliert. Ihr Grundsatz lautet: Je intensiver ein Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift, desto geringer sind die Anforderungen an die Annahme einer Sittenwidrigkeit. Die Kehrseite: Bestimmungen jenseits des Kernbereichs unterliegen der vertraglichen Gestaltungsfreiheit in deutlich größerem Maße.
Eine hierarchische Ordnung der Scheidungsfolgen entsprechend ihrer Nähe zum Kernbereich wurde vom BGH aufgestellt:
Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Genießt den höchsten Schutzstatus, weil er in erster Linie dem Kindeswohl verpflichtet ist. Er unterliegt nicht der freien Disposition der Ehegatten. Jeglicher Modifikation entzogen ist er nach der Rechtsprechung allerdings nicht: Ein kompensationsloser Totalverzicht ist regelmäßig unwirksam, maßvolle Modifikationen können dagegen Bestand haben.
Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) und wegen Alters (§ 1571 BGB) sowie Versorgungsausgleich: Zählen ebenfalls zum Kernbereich. Wirksam ist ein Ausschluss nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war, ob, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen ein Ehegatte auf Unterhalt angewiesen sein würde. Zeichnet sich eine Bedürftigkeit bereits ab, beispielsweise durch eine von vornherein geplante traditionelle Rollenaufteilung, liegt Sittenwidrigkeit nahe. Für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gelten zusätzlich die §§ 6 bis 8 VersAusglG.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB), Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) und Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Fallen in den Kernbereich, stehen jedoch der vertraglichen Gestaltung in größerem Umfang offen als Krankheits- und Altersunterhalt. Den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit stuft der BGH gegenüber Kranken- und Altersunterhalt ausdrücklich als nachrangig ein, weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin dem Berechtigten zuweist. § 1578b BGB regelt demgegenüber keinen eigenen Unterhaltstatbestand, sondern die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts.
Zugewinnausgleich: Wird nicht dem Kernbereich zugeordnet. Der Zugewinnausgleich ist für vertragliche Gestaltungen am zugänglichsten; ein Ausschluss oder eine Abänderung sind grundsätzlich zulässig. Jedoch kann der Ausschluss im Zusammenspiel mit weiteren benachteiligenden Regelungen die Gesamtbeurteilung verändern, insbesondere wenn Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich parallel ausgeschlossen werden und damit jeglicher Ausgleich für die Altersversorgung entfällt.
Entscheidend: Die Kernbereichslehre verlangt, dass der Eingriff in den Kernbereich bereits beim Vertragsschluss erkennbar war. Schließt ein Ehepaar bei einer Doppelverdienerehe ohne Kinder den Versorgungsausgleich aus, ist dies üblicherweise wirksam. Übernimmt später einer der Ehegatten die Haushaltsführung und büßt dadurch Rentenanwartschaften ein, kann die Ausübungskontrolle zum Tragen kommen.
Die Rechtsprechung hat unterschiedliche Fallkonstellationen herausgearbeitet, in denen Eheverträge üblicherweise an der Sittenwidrigkeitsgrenze scheitern oder jedenfalls rechtlich anfechtbar sind:
Umgangsrecht gegen Geld: Wie der BGH (XII ZB 385/23) festgestellt hat, ist die Verbindung von Geldzahlungen mit Umgangsvereinbarungen jedenfalls dann sittenwidrig, wenn sie die Umgangsregelung unter Ausschluss der gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar machen soll. Dies gilt wechselseitig: weder darf Umgang von Geldzahlungen abhängig gemacht werden, noch dürfen Zahlungsansprüche von der Gewährung von Umgang abhängen.
Vollständiger Verzicht auf Betreuungsunterhalt: Ein Ehevertrag, der den Betreuungsunterhalt kompensationslos und vollständig ausschließt, ist regelmäßig unwirksam, da dieser Anspruch in erster Linie dem Kindeswohl dient und nicht der freien Verfügung der Eltern unterliegt.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs in haushaltsführenden Ehen: Wenn die Ehe von vornherein auf traditionelle Rollenverteilung angelegt ist, ein Ehegatte also Haushalt und Kinderbetreuung übernimmt und der andere berufstätig ist, und der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen wird, ohne dass eine anderweitige Kompensation vorgesehen ist, kann dies sittenwidrig sein. Der haushaltsführende Ehegatte büßt Rentenanwartschaften ein und erhält keinerlei Ausgleich.
Drucksituationen beim Vertragsschluss: Unmittelbar vor der Hochzeit unter Zeitdruck geschlossene Eheverträge, Vereinbarungen während einer Schwangerschaft oder Situationen, in denen ein Ehegatte wirtschaftlich vom anderen abhängig war und dies ausgenutzt wurde, können die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit begründen. In Verbindung mit einer erheblichen einseitigen Lastenverteilung kann der Vertrag dann unwirksam sein.
Gesamtpaket einseitiger Nachteile: Selbst wenn einzelne Klauseln isoliert betrachtet zulässig sind, kann die Gesamtbeurteilung sämtlicher Regelungen zur Sittenwidrigkeit führen. Wer Zugewinn, Versorgungsausgleich und Unterhalt gleichzeitig ausschließt, lässt dem anderen Ehegatten im Scheidungsfall nichts übrig. Ob dies sittenwidrig ist, hängt von der Gesamtbetrachtung ab.
Fehlende notarielle Beurkundung: Eheverträge müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Fehlt die Form, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gilt dieselbe Form (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden (§ 1585c Satz 2 BGB); danach sind sie formfrei möglich.
Erweist sich eine einzelne Bestimmung in einem Ehevertrag als sittenwidrig oder aus anderem Grund unwirksam, entsteht die Frage nach dem Schicksal der übrigen Vereinbarung. Hierfür ist § 139 BGB maßgeblich: Grundsätzlich führt die Unwirksamkeit eines Teils zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, sofern nicht davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien die Vereinbarung auch ohne den unwirksamen Bestandteil getroffen hätten.
Im Kontext von Eheverträgen gilt: Bildet eine sittenwidrige Regelung das Kernstück der Vereinbarung – wie etwa im BGH-Verfahren XII ZB 385/23 die Koppelung von Umgangskontakten an Zahlungsverpflichtungen –, droht der Wegfall des gesamten Vertrags. Die Beurteilung obliegt dem Gericht, das den hypothetischen Parteiwillen ermitteln muss: Wäre die Vereinbarung ohne die unwirksame Bestimmung überhaupt zustande gekommen?
Zahlreiche notariell beurkundete Eheverträge beinhalten salvatorische Klauseln nach folgendem Muster: „Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.“ Solche Formulierungen entfalten in der Rechtspraxis allerdings nur eingeschränkte Wirkung. Ist die sittenwidrige Bestimmung derart eng mit dem übrigen Vertragswerk verwoben, dass ihr Wegfall den ursprünglichen Regelungszweck grundlegend verändert, greift die salvatorische Klausel nicht durch. Das Gericht muss stets im Einzelfall bewerten, ob die verbleibende Vereinbarung noch tragfähig ist.
Im genannten BGH-Verfahren erfolgte eine Zurückverweisung an das OLG zur Klärung genau dieser Fragestellung: Hätten die Beteiligten den Vergleich über 60.000 Euro auch geschlossen, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass die Fälligkeit der Raten nicht an die Durchführung eines der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Umgangs geknüpft werden konnte?
Ein Ehevertrag ist keine standardisierte Vorlage. Seine Wirksamkeit, seine Anwendbarkeit im Scheidungsfall und die Beständigkeit einzelner Klauseln bei gerichtlicher Überprüfung lassen sich ausschließlich durch eine individuelle rechtliche Begutachtung ermitteln. Rechtsanwaltliche Beratung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn:
Wichtig: Die rechtsanwaltliche Überprüfung eines Ehevertrags empfiehlt sich auch ohne akute Auseinandersetzung. Wer erst im Scheidungsverfahren erkennt, dass sein Ehevertrag nichtig oder anpassungsbedürftig ist, kann nicht mehr rechtzeitig gegensteuern.
Eheverträge stellen ein bedeutendes Mittel zur persönlichen Regelung der Folgen einer Scheidung dar. Sie vermögen finanzielle Belange zu sichern, ehebedingte Benachteiligungen auszugleichen und Auseinandersetzungen im Falle der Scheidung zu vermeiden. Dennoch sind ihnen Grenzen gesetzt. Der BGH hat durch seinen Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) eine wesentliche Grenze aufgezeigt: Das Umgangsrecht ist der freien vertraglichen Disposition der Eltern entzogen. Wer finanzielle Leistungen an dessen Ausübung bindet und die Regelung damit der gerichtlichen Kindeswohlkontrolle entzieht, schafft eine sittenwidrige Regelung, die das Kind Loyalitätskonflikten aussetzt und den betreuenden Elternteil unzulässigem wirtschaftlichem Zwang unterwirft.
Hinzu kommt: Die vom BGH entwickelte Kernbereichslehre bewahrt bestimmte Scheidungsfolgen vor ihrer vollständigen vertraglichen Abbedingung. Je intensiver ein Ehevertrag in diesen Kernbereich eindringt, desto größer ist die Gefahr, dass er vor dem Familiengericht nicht standhält. Selbst ein bei Abschluss gültiger Ehevertrag kann unwirksam werden, wenn sich die Lebensumstände derart gewandelt haben, dass sein Festhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Wer eine Ehe eingeht, sollte diese Schranken kennen und seinen Ehevertrag entsprechend gestalten. Wer bereits verheiratet ist, sollte seinen Vertrag bei gewandelten Lebensverhältnissen überprüfen lassen. Und wer sich im Scheidungsverfahren einem Ehevertrag gegenübersieht, auf den sich der andere Ehegatte stützt, hat berechtigte Gründe, dessen Wirksamkeit anwaltlich prüfen zu lassen.
Ein Ehevertrag verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn er eine so unausgewogene Verteilung der Lasten bewirkt, dass ihm die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. Erforderlich sind sowohl eine objektive Benachteiligung eines Ehepartners als auch eine subjektive Komponente – beispielsweise das Ausnutzen einer Notlage, finanzieller Abhängigkeit oder geistiger Unterlegenheit. Eine lediglich einseitige Vereinbarung genügt allein nicht.
Der BGH hat mit Beschluss vom 31. Januar 2024 (XII ZB 385/23) festgestellt, dass die Bindung von Ratenzahlungen an die Ausübung des Umgangs jedenfalls dann sittenwidrig ist, wenn sie die Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar machen soll. Eine derartige Konstruktion übt wirtschaftlichen Druck auf den betreuenden Elternteil aus und kann das Kind in Loyalitätskonflikte versetzen. Der Senat hat zugleich klargestellt, dass die nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderliche gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung nicht durch Vertragsstrafen oder vertragsstrafenähnliche Klauseln ersetzt werden kann.
Nach der Kernbereichslehre des BGH zählen bestimmte Scheidungsfolgen zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und sind daher besonders schutzwürdig. Je unmittelbarer eine Scheidungsfolge diesem Kernbereich zugeordnet ist, desto strenger werden die Voraussetzungen für einen vertraglichen Ausschluss geprüft. Den höchsten Schutz genießt der Betreuungsunterhalt; er unterliegt nicht der freien Disposition der Ehegatten, sodass ein kompensationsloser Totalverzicht regelmäßig unwirksam ist. Den geringsten Schutz weist der Zugewinnausgleich auf, der einer ehevertraglichen Gestaltung weitgehend offensteht.
Ja, im Grundsatz schon. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG zulässig, unterliegen aber einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist sittenwidrig, wenn er bewirkt, dass ein Ehegatte aufgrund der bereits bei Vertragsschluss vorgesehenen Ehegestaltung keine ausreichende Altersversorgung hat und dies mit dem Grundsatz ehelicher Solidarität nicht mehr vereinbar ist. Ein kompletter Ausschluss in einer traditionellen Alleinverdienerehe, bei der ein Ehegatte seine eigene Berufstätigkeit aufgibt, kann deshalb unwirksam sein.
Die Wirksamkeitskontrolle untersucht gemäß § 138 BGB, ob der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses gegen die guten Sitten verstoßen hat. Trifft dies zu, ist er nichtig, das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht findet Anwendung. Die Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB setzt zu einem späteren Zeitpunkt an: Sie untersucht, ob das Berufen auf einen ursprünglich wirksamen Vertrag gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich die tatsächliche Ehegestaltung wesentlich von den Verhältnissen unterscheidet, die bei Vertragsschluss zugrunde lagen. Rechtsfolge ist keine Nichtigkeit, sondern eine richterliche Anpassung des Vertrags.
Ja. Eheverträge erfordern gemäß § 1410 BGB eine notarielle Beurkundung unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner. Fehlt diese Form, ist der Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig. Für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich gilt dieselbe Form (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sind notariell zu beurkunden, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden (§ 1585c Satz 2 BGB); danach sind sie formfrei wirksam. Gerichtlich protokollierte Scheidungsvergleiche ersetzen die notarielle Beurkundung (§ 127a BGB).
Gemäß § 139 BGB ist im Zweifel der komplette Vertrag nichtig, sofern eine Klausel unwirksam ist und davon auszugehen ist, dass die Parteien den Vertrag ohne diese Klausel nicht geschlossen hätten. Salvatorische Klauseln können die Teilnichtigkeit eingrenzen, helfen jedoch nicht weiter, wenn die nichtige Klausel den Kern des Vertrags darstellt. Im BGH-Fall wurde geprüft, ob der Vergleich ohne die sittenwidrige Umgangsklausel Bestand haben kann.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Der Abschlusszeitpunkt allein macht den Vertrag nicht unwirksam. Jedoch kann ein unmittelbar vor der Eheschließung unter Zeitdruck geschlossener Vertrag ein Anzeichen für ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten darstellen, welches die subjektive Komponente der Sittenwidrigkeit begründet. Je stärker Zeitdruck und Abhängigkeitsverhältnisse ausgeprägt sind, desto höher ist die Gefahr, dass das Gericht den Vertrag als sittenwidrig bewertet.
Nein. Der Kindesunterhalt steht ausschließlich dem Kind zu, nicht den Eltern. Auf künftigen Unterhalt kann nach § 1614 Abs. 1 BGB nicht verzichtet werden. Die Eltern können ihn daher nicht durch eine Vereinbarung untereinander ausschließen. Entsprechende Klauseln sind nichtig. Dies gilt ebenfalls für die Konstruktion, die der BGH in XII ZB 385/23 beurteilt hat: Das Umgangsrecht und damit verbundene Zahlungsverpflichtungen sind keine Verhandlungsmasse zwischen den Eltern.
Vor Vertragsabschluss, bei gewandelten Lebensumständen sowie dann, wenn die Wirksamkeit eines Ehevertrags im Scheidungsverfahren in Frage steht. Die rechtlichen Schranken der Gestaltungsfreiheit im Familienrecht sind vielschichtig und vom Einzelfall abhängig. Ein Ehevertrag, der einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhält, kann beträchtliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen – für beide Seiten.