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Ihre Kanzlei Ergül Gisci.
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Am Justizzentrum 3
50939 Köln
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Montag – Freitag: 08:00 – 19:00 Uhr
Wohnen Sie als deutscher Staatsangehöriger in Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder Dänemark? Besitzt Ihr Ehepartner eine abweichende Staatsangehörigkeit und hat seinen Lebensmittelpunkt in einem dieser Staaten? Oder halten Sie sich mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland auf? In diesen Fällen liegt eine internationale Eheverbindung vor. Binationale Ehen, das heißt Eheschließungen zwischen Partnern verschiedener Nationalitäten, kommen insbesondere in Grenzgebieten zu Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder Dänemark regelmäßig vor.
Steht allerdings eine Ehescheidung bevor, ergeben sich vielfältige familienrechtliche Fragestellungen mit grenzüberschreitendem Charakter:
Das internationale Familienrecht weist erhebliche Komplexität auf. Aus diesem Grund empfiehlt sich nachdrücklich die Inanspruchnahme eines auf internationale Ehescheidungen spezialisierten Rechtsanwalts. Rechtsanwältin Ergül Gisci steht Ihnen für sämtliche Anliegen gerne zur Verfügung.
Bevor die eigentliche Scheidung erfolgen kann, muss zunächst das zuständige Gericht bestimmt werden. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht:
Verfügen beide Ehepartner über dieselbe Staatsangehörigkeit oder haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben EU-Staat, kommt die Brüssel IIa-Verordnung zur Anwendung: Der Scheidungsantrag ist bei dem Familiengericht dieses EU-Staates einzureichen.
Liegt weder eine übereinstimmende Staatsangehörigkeit noch ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vor, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort entweder des Antragstellers oder des Antragsgegners. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist das Familiengericht des Staates zuständig, in dem die Eltern vor der Trennung zuletzt zusammen mit den Kindern gelebt haben. Erfüllen mehrere Kriterien die Voraussetzungen, steht den Ehepartnern ein Wahlrecht zu.
Die Zuständigkeit eines Gerichts führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch dessen Recht angewendet wird.
Rechtswahl der Ehegatten: Die Ehepartner können in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung das anzuwendende Recht wählen. Hierbei sind bestimmte Formvorschriften zu beachten: In Deutschland muss die Rechtswahl notariell beurkundet werden. Ist sie wirksam, hat diese Rechtswahl Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.
Keine Rechtswahl getroffen: Wurde keine Rechtswahl vorgenommen, richtet sich das anzuwendende Recht in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.
Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt internationales Familienrecht unterstützt Sie bei der wirksamen Rechtswahl und informiert Sie über die erforderlichen Voraussetzungen für deren Wirksamkeit.
Erfolgt eine Scheidung zwischen deutschen und belgischen, niederländischen, französischen oder luxemburgischen Staatsangehörigen, ist keine gesonderte Anerkennung in den Mitgliedstaaten notwendig. Die Scheidung erhält in sämtlichen EU-Ländern Gültigkeit. Diese Regelung gilt ebenso für Scheidungen, die im Heimatland durchgeführt wurden.
Sonderfall Dänemark: Dänemark hat die EuEheVO nicht unterzeichnet.
Benötigen Sie Hilfe bei der Anerkennung Ihrer Scheidung? Ein Rechtsanwalt wie Ergül Gisci unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung.
Sorge- und Umgangsrecht: Die grenzüberschreitende Zuständigkeit bei Fragen der elterlichen Verantwortung ergibt sich aus EU-Recht (Brüssel IIa-VO), internationalen Übereinkommen wie dem Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) und nationalen Vorschriften. Diese Bestimmungen stellen sicher, dass Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung und zum Schutz von Kindern in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) ohne eigenständiges Anerkennungsverfahren automatisch wirksam werden.
Unterhalt: Ein in einem EU-Mitgliedstaat ergangener Unterhaltstitel kann in sämtlichen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) vollstreckt werden. Grundsätzlich findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern keine besonderen Ausnahmefälle vorliegen.
Vermögen: Die Vermögensaufteilung erfolgt nach dem maßgeblichen Scheidungsrecht. Ein Rechtsanwalt im internationalen Familienrecht kann Sie dabei unterstützen einzuschätzen, welches Scheidungsrecht für die Aufteilung Ihres Vermögens die günstigsten Ergebnisse bietet.
Benötigen Sie Unterstützung bei Sorgerechts- und Unterhaltsangelegenheiten oder möchten Sie Ihr Vermögen vor Ihrem Ex-Partner schützen? Ein Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Ein Rechtsanwalt im internationalen Familienrecht bietet Ihnen kompetente und zuverlässige Beratung bei Scheidungsverfahren mit Verbindung zu Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Dänemark.
Ehe und Scheidung innerhalb und außerhalb der EU:
Unterhalt:
Versorgungsausgleich:
Sorgerecht:
Diese aufgeführten Fachgebiete sind nicht abschließend. Durch kontinuierliche Fortbildung hält Rechtsanwältin Ergül Gisci ihr Fachwissen stets auf dem neuesten Stand.
Benötigen Sie Hilfe bei der Wahl des passenden Scheidungsrechts oder können Sie aufgrund eines Umzugs ins Ausland weniger Unterhalt zahlen? Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ergül Gisci für eine persönliche Beratung.
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