Ergül Gisci - Verlässliche Unterstützung bei Ihrer Scheidung in Köln – für eine schnelle und faire Lösung

Rechtsanwalt Internationale Scheidung Schweiz, Österreich und Deutschland

Dienstleistung im Familienrecht

Rechtsanwalt bei internationalen Scheidungen – Scheidungsrecht in der Schweiz, Österreich und Deutschland

Nicht alle Ehepaare besitzen die gleiche Staatsangehörigkeit oder wohnen in ihrem Herkunftsland. Gerade in grenznahen Gebieten wie Österreich, der Schweiz und Deutschland kommen viele Partnerschaften mit unterschiedlichen Nationalitäten zustande oder die Paare leben und arbeiten als Ausländer im Nachbarstaat.

Wenn ein solches Paar eine Scheidung anstrebt, stellen sich oft Fragen zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Scheidungsrecht.

Wir bieten Ihnen sachkundige und engagierte Beratung sowie Vertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten mit internationalem Bezug nach Österreich oder in die Schweiz.

  • Welches Recht ist anzuwenden, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder im Ausland geheiratet haben, aber die Scheidung in Deutschland angestrebt wird?
  • Wie lässt sich die rechtsverbindliche Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland bzw. einer deutschen Scheidung im Ausland erreichen?
  • Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, die sich über Ländergrenzen hinweg erstrecken?
  • Welche Rechte und Pflichten gelten in Bezug auf Umgangs- und Sorgerechte bei internationalen Scheidungen?

Aufgrund der Komplexität des internationalen Familienrechts raten wir dringend dazu, spezialisierte rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen; wir beantworten Ihre Fragen gern.

Scheidung Deutschland/Schweiz: Welches Gericht ist dafür zuständig?

Nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) kann ein deutsches Gericht zuständig sein, wenn mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder diese bei der Eheschließung hatte oder beide Ehegatten – unabhängig von ihrer Schweizer Staatsangehörigkeit – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
In solchen Fällen ist örtlich das deutsche Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wohnt keiner der Ehepartner in Deutschland, kann die Scheidung in der Bundesrepublik ausschließlich beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingereicht werden. 
Ist die Zuständigkeit bei einem Schweizer Gericht gegeben, muss die Scheidung am Wohnsitz eines der Ehepartner eingereicht werden. Ein Gerichtsstand außerhalb des Wohnsitzes kommt nicht in Betracht. Ein während des Verfahrens erfolgter Umzug ändert den einmal festgelegten Gerichtsstand nicht. Die „Klageanhebung“ begründet die Rechtsgültigkeit der Scheidung und legt den Stichtag für die Vermögensaufteilung fest. Eine Änderung dieses Stichtags ist nur bei beiderseitigem Einvernehmen möglich.
Möchten Sie mehr über das Scheidungsverfahren in der Schweiz erfahren? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

Scheidung Deutschland/ Schweiz: Anwendbares Scheidungsrecht

Unabhängig vom zuständigen Gericht stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht in einem Verfahren zur Anwendung kommt.

In Deutschland wird dies durch die EU-Verordnung Nr. 1259/2010 geregelt, die auch als „Rom III-Verordnung“ bekannt ist:

  • Sie legt fest, welches nationale Recht in grenzüberschreitenden Scheidungsfällen anwendbar ist, und gilt sowohl für EU-Mitgliedstaaten als auch für Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz.
  • Die Verordnung findet auch auf deutsche Ehen Anwendung, wenn das Paar während der Ehezeit in der Schweiz gelebt hat.

Nach der Rom III-Verordnung können die Ehegatten das anwendbare Scheidungsrecht selbst bestimmen. Sie dürfen das Recht des Landes wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitzt. Diese Rechtswahl kann sogar noch nach Einreichung der Scheidung notariell beurkundet werden und unter Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten sogar im Scheidungstermin erfolgen.

Treffen die Ehepartner keine Rechtswahl, gilt Folgendes:

  • Das Recht des Landes, in dem das Ehepaar zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gemeinsamen Aufenthalt hat.
  • Ist einer der Partner umgezogen, gilt das Recht des Landes, in dem das Ehepaar zuletzt gemeinsam gelebt hat, sofern der Umzug nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der andere Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch wohnhaft ist. Andernfalls gilt
  • das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten teilen.
  • Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat.

Scheidung Deutschland/ Schweiz: Anerkennung grenzüberschreitender Scheidungen

Wird ein Paar in der Schweiz, einem Nicht-EU-Staat, geschieden, so besitzt diese Scheidung in Deutschland nicht automatisch Rechtswirkung. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Antrag stellen:

  • Der Antrag auf Anerkennung der ausländischen Scheidung ist beim zuständigen deutschen Familiengericht einzureichen.
  • Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers in Deutschland.

Erforderliche Dokumente vorlegen:

  • Der Antragsteller hat alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die die ausländische Scheidung sowie deren Wirksamkeit nachweisen.
  • Dazu zählen üblicherweise die Scheidungsurkunde und gegebenenfalls Übersetzungen dieser Unterlagen.

Prüfung des Familiengerichts:

  • Das Familiengericht überprüft die eingereichten Dokumente und stellt fest, ob die ausländische Scheidung den deutschen Anerkennungsvoraussetzungen entspricht.

Anhörung des Antragstellers:

  • In einzelnen Fällen kann das Gericht den Antragsteller anhören, um zusätzliche Informationen oder Erläuterungen zu erhalten.

Entscheidung des Gerichts:

  • Nach Abschluss der Prüfung fällt das Familiengericht eine Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Scheidung.
  • Bei erfolgter Anerkennung wird die ausländische Scheidung in Deutschland wirksam und die Ehe gilt hierzulande als geschieden.

Nicht alle Ehepaare besitzen dieselbe Staatsangehörigkeit oder leben in ihrem jeweiligen Heimatstaat.

Gerade in grenznahen Gebieten wie Österreich, der Schweiz und Deutschland kommen viele Paare unterschiedlicher Nationalität zusammen oder sind als ausländische Arbeitnehmer im Nachbarland ansässig.

Wenn sich ein derartiges Paar scheiden lassen möchte, stellen sich oft Fragen zur Zuständigkeit und zum anzuwendenden Scheidungsrecht.

Wir bieten professionelle und engagierte Beratung sowie Vertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten mit internationalem Bezug nach Österreich oder in die Schweiz.

  • Welches nationale Recht gilt, wenn die Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen oder im Ausland geheiratet haben, aber eine Scheidung in Deutschland angestrebt wird?
  • Wie lässt sich die rechtsverbindliche Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland oder einer deutschen Scheidung im Ausland bewirken?
  • Bestehen über Grenzen hinweg Unterhaltsverpflichtungen?
  • Welche Rechte und Pflichten gelten hinsichtlich Umgangs- und Sorgerecht bei internationalen Scheidungen?

Aufgrund der Komplexität des internationalen Familienrechts raten wir dringend dazu, spezialisierte rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Scheidung Deutschland/ Österreich: Welches Gericht ist örtlich zuständig?

In Österreich findet die EU-Verordnung Nr. 2201/2003 Anwendung (auch bekannt als Brüssel IIa-Verordnung).

Demnach ist das Gericht des Staates zuständig, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn die Ehegatten ihren Lebensmittelpunkt in unterschiedlichen Ländern haben und keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, ist das Gericht zuständig, in dessen Staat der Antragsteller (also derjenige, der den Scheidungsantrag stellt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeit kann sich auch nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners (derjenige, der den Antrag erhält) richten. Bei gemeinsamen Kindern ist das Land zuständig, in dem das Paar zuletzt gemeinsam mit den Kindern seinen Aufenthalt hatte.

Ansonsten muss das Land, in dem die Scheidung eingereicht wird, eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Das Land, in dem beide zuletzt gelebt haben, ist zuständig, sofern einer der beiden weiterhin dort lebt.
  • Der Antrag kann auch in dem Land eingereicht werden, in dem der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht durch eine Staatsangehörigkeit ein Bezug zu diesem Land, genügt ein gewöhnlicher Aufenthalt von sechs Monaten.
  • Erklärt der Antragsgegner seine Zustimmung zum Scheidungsantrag, können sowohl das Land des Antragstellers als auch das Land des Antragsgegners zuständig sein.

Nicht alle Ehepaare besitzen dieselbe Staatsangehörigkeit oder leben in ihrem jeweiligen Heimatstaat.

Gerade in grenznahen Gebieten wie Österreich, der Schweiz und Deutschland kommen viele Paare unterschiedlicher Nationalität zusammen oder sind als ausländische Arbeitnehmer im Nachbarland ansässig.

Wenn sich ein derartiges Paar scheiden lassen möchte, stellen sich oft Fragen zur Zuständigkeit und zum anzuwendenden Scheidungsrecht.

Wir bieten professionelle und engagierte Beratung sowie Vertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten mit internationalem Bezug nach Österreich oder in die Schweiz.

  • Welches nationale Recht gilt, wenn die Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen oder im Ausland geheiratet haben, aber eine Scheidung in Deutschland angestrebt wird?
  • Wie lässt sich die rechtsverbindliche Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland oder einer deutschen Scheidung im Ausland bewirken?
  • Bestehen über Grenzen hinweg Unterhaltsverpflichtungen?
  • Welche Rechte und Pflichten gelten hinsichtlich Umgangs- und Sorgerecht bei internationalen Scheidungen?

Aufgrund der Komplexität des internationalen Familienrechts raten wir dringend dazu, spezialisierte rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Scheidung Deutschland/ Österreich: Das passende Scheidungsrecht ermitteln

Das Gericht, bei dem die Scheidung eingereicht wird, ist zugleich für das Verfahren zuständig. Dennoch kann das anzuwendende Scheidungsrecht von dem des betreffenden Staates abweichen. In Österreich und Deutschland findet die sogenannte Rom II-Verordnung Anwendung. Auf ihrer Grundlage können die Ehegatten eine Rechtswahl treffen.

Zwischen diesen Ländern können Sie wählen:
  • Das Land, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Das Land, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer der beiden derzeit noch dort wohnt.
  • Das Land, zu dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten durch seine Staatsangehörigkeit verbunden ist.
  • Das Land, in dem die Scheidung eingereicht wird.
Form der Rechtswahl:
  • In Deutschland ist die notarielle Beurkundung erforderlich.
  • In Österreich reicht eine privatschriftliche Vereinbarung (das heißt handschriftlich und eigenhändig unterschrieben).
  • Treffen die Ehepartner keine Rechtswahl, bestimmt sich das anzuwendende Scheidungsrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung.

Möchten Sie mehr über das österreichische Scheidungsrecht erfahren? Wir informieren Sie gern über die jeweiligen Vor- und Nachteile dieses Scheidungsrechts!

Scheidung Deutschland/Österreich: Anerkennung

Eine gesonderte Anerkennung durch die Mitgliedstaaten ist bei einer Scheidung zwischen deutschen und österreichischen Staatsangehörigen nicht erforderlich. Die Scheidung wird in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Dies gilt ebenso für Scheidungen, die im jeweiligen Heimatstaat durchgeführt wurden.

Sorgerecht, Unterhalt und Aufteilung des Vermögens

Sorge- und Umgangsrecht

  • Die internationale Zuständigkeit in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung wird durch das EU-Recht (Brüssel II a VO), internationale Abkommen wie das Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) sowie nationale Rechtsvorschriften bestimmt.
  • Diese Regelungen sehen vor, dass Entscheidungen über elterliche Verantwortung und Kinderschutz in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) ohne gesondertes Anerkennungsverfahren automatisch anerkannt werden.

Unterhalt

  • Ein Unterhaltstitel, der in einem EU-Mitgliedstaat erlassen wurde, ist in allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark) vollstreckbar.
  • In den meisten Fällen findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern keine besonderen Ausnahmetatbestände vorliegen.

Vermögen

  • Die Verteilung Ihres Vermögens richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Scheidungsrecht.
  • Mithilfe eines Rechtsanwalts im internationalen Familienrecht können Sie prüfen, welches Scheidungsrecht für die Vermögensaufteilung am vorteilhaftesten ist.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Anpassung des Unterhalts? Möchten Sie mehr über die Aufteilung Ihrer Immobilien erfahren?

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Scheidung Deutschland/ Schweiz/ Österreich: Wie wir Sie unterstützen können

Wir beraten Sie kompetent und verlässlich bei Scheidungen mit Bezug zu Deutschland, Österreich oder zur Schweiz.

Ehe und Scheidung

  • Verlässliche Unterstützung bei grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren
  • Unterstützung beim Einleiten von Anerkennungsverfahren
  • Erarbeitung von Scheidungsfolgenvereinbarungen mit Auslandsbezug
  • Rechtssichere Anerkennung ausländischer Eheschließungen
  • Beratung zur wirtschaftlichen Durchführung einer Scheidung

Unterhalt

  • Hilfe bei Erwerb und Durchsetzung internationaler Unterhaltstitel
  • Anpassung von Unterhaltsansprüchen bei veränderten Lebenshaltungskosten im Ausland

Sorgerecht

  • Klärung von Sorgerechtsfragen und rechtliche Unterstützung bei Auslandsumzügen
  • Die genannten Tätigkeitsbereiche sind nicht abschließend. Durch fortlaufende Weiterbildung aktualisieren wir kontinuierlich unser Fachwissen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Wahl des passenden Scheidungsrechts? Möchten Sie die Anerkennung Ihrer Scheidung erreichen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir stehen Ihnen für alle Fragen zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Kosten für eine Scheidung in der Schweiz hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Gerichtsgebühren bewegen sich üblicherweise zwischen 1.000 und 4.000 Franken. Bei strittigen Fragen können zusätzliche Aufwendungen anfallen. Auch die Anwaltskosten sind in der Schweiz oft deutlich höher als in Deutschland.

Innerhalb der EU findet die Brüssel-IIa-Verordnung (Verordnung Nr. 2201/2003) Anwendung. Die Verordnung legt die Zuständigkeiten fest und regelt die Anerkennung von Scheidungen zwischen Ehegatten aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Trotz der harmonisierten Regelungen können nationale Rechtsvorschriften in einzelnen Staaten ergänzende Bestimmungen vorsehen.

In der Schweiz findet das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) auf Scheidungen Anwendung, einschließlich solcher mit internationalem Bezug. Die Schweiz ist zwar kein Mitglied der EU, verfügt jedoch über bilaterale Abkommen mit der EU, die die gegenseitige Anerkennung von Scheidungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten regeln.

Bei einer Verbindung zu einem Rom‑III‑Verordnungsstaat können Ehegatten gemeinsam das anzuwendende Scheidungsrecht festlegen. In Deutschland bedarf dies einer schriftlichen Zustimmung und der notariellen Beglaubigung. Dabei sind die länderspezifischen Formerfordernisse zu beachten.

Fehlt eine Rechtswahl, richtet sich das anzuwendende Recht nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten. Ist dieser nicht feststellbar, gilt das Recht des Landes, in dem einer der Partner zuletzt innerhalb eines Jahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bestehen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, findet das Recht des Landes Anwendung, in dem das Verfahren eingereicht wurde.

Der Aufenthaltsort Ihrer Kinder kann durch elterliche Vereinbarungen, durch gerichtliche Entscheidungen, die das Kindeswohl berücksichtigen, oder durch das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführungen festgelegt werden. Zum Schutz der Interessen Ihrer Kinder ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.

Wenn Ihr Partner auf gerichtliche Ladungen nicht reagiert oder der Anhörung fernbleibt, kann das Gericht die Scheidung auch in Abwesenheit aussprechen. Sie müssen nachweisen, dass Sie Kontaktaufnahmeversuche unternommen haben (z. B. über Bekannte, Arbeitgeber, Versicherungen und durch ordnungsgemäße Zustellungen).

Das Verfahren zur Anerkennung ist mit Gebühren verbunden. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach Ihrem Einkommen und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Kalkulieren Sie mit Kosten von etwa 15 EUR bis ungefähr 300 EUR (§ 4 JVKostG). Zusätzlich fallen Ausgaben für Legalisation oder Apostille sowie für die Übersetzung der Unterlagen an.

Die Scheidung kann mit Unterstützung eines deutschen Rechtsanwalts online beim Amtsgericht Berlin‑Schöneberg eingereicht werden. Eine Anreise nach Deutschland ist nicht zwingend erforderlich; die Anhörung kann auch im Ausland, zum Beispiel in der deutschen Botschaft, erfolgen.

Das österreichische Scheidungsrecht beruht auf der Gütertrennung; dabei erfolgt die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Verbindlichkeiten nach dem Gerechtigkeitsprinzip der „Billigkeit“ und der Richter übt dabei sein Ermessen aus. In Deutschland bemisst sich der Zugewinnausgleich daran, dass die Hälfte der Differenz der Vermögenszuwächse beider Ehegatten ausgeglichen wird.

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