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Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses bei getrennten Eltern

Fachbeitrag im Familienrecht

Besteht ein Anspruch auf Aushändigung des Kinderpasses?

Kindesentführungen durch einen Elternteil sind in Deutschland keine Seltenheit mehr und treten nach Trennungen der Eltern immer häufiger auf. Im Jahr 2018 wurden in Deutschland allein 241 Rückführungsanträge für Kinder unter 16 Jahren gestellt. Nicht selten bleibt der nicht betreuende Vater oder die nicht betreuende Mutter nach dem Urlaub mit dem Kind im Ausland oder bringt das Kind dauerhaft in das jeweilige Heimatland. Informieren Sie sich hier über die zunehmende Zahl solcher Fälle und welche Schritte betroffene Eltern ergreifen können.

Wann ist der Reisepass des Kindes herauszugeben?

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Elternteil dauerhaft vom anderen Elternteil die Herausgabe des Reisepasses ihres gemeinsamen Kindes verlangen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden. Im konkreten Fall begehrte eine aus Kamerun stammende Asylbewerberin die Aushändigung des Reisepasses durch den Kindesvater.

Das Familienrecht enthält für diesen Sachverhalt keine ausdrückliche Vorschrift. Der BGH vertritt jedoch die Auffassung, dass ein Herausgabeanspruch sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 und 1684 Abs. 2 BGB ableiten lässt.

Diese Normen sichern, dass der berechtigte Elternteil den Umgang und die Sorge für das Kind ungestört und unter Beachtung des Kindeswohls ausüben kann. Dazu zählt auch die Aushändigung von Schulsachen, Kleidung sowie erforderlichen Dokumenten wie dem Reisepass.

Entscheidend ist die Frage, ob die Vorenthaltung des Reisepasses das Zusammensein mit dem Kind erschwert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Elternteil den Reisepass benötigt, um seine Personensorge oder sein Umgangsrecht tatsächlich wahrnehmen zu können.

Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang der Lebensmittelpunkt des Kindes, also dessen hauptsächlicher Aufenthaltsort. Nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB soll der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält und der die wesentlichen Bedürfnisse erfüllt, grundsätzlich im Besitz aller wichtigen Papiere und Urkunden des Kindes sein.

Der Elternteil, der die tatsächliche Betreuung und Verantwortung für das Kind trägt, kann daher vom anderen Elternteil die Herausgabe des Reisepasses verlangen.

Mit Kind auf Reisen? Unsere Rechtsanwälte im Familienrecht beraten Sie gern, damit es bei der Passkontrolle zu keinen Schwierigkeiten kommt.

Wann kann die Herausgabe des Kinderreisepasses verweigert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Herausgabe des Reisepasses rechtmäßig verweigert werden.

Besteht ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass zur Befürchtung, dass das Kind dauerhaft und unter Überschreitung der elterlichen Befugnisse ins Ausland verbracht werden könnte, darf der andere Elternteil den Kinderreisepass zurückbehalten.

Allein der Umstand, dass ein Elternteil aus dem Ausland stammt oder enge Bindungen zu seinem Herkunftsland unterhält, reicht hierfür jedoch nicht aus. Insbesondere dann nicht, wenn dieser Elternteil seinen Lebensmittelpunkt im Inland hat, etwa durch eine laufende Ausbildung, eine feste berufliche Tätigkeit oder ein stabiles soziales Umfeld.

Eine relevante Entführungsgefahr kann hingegen anzunehmen sein, wenn konkrete Hinweise vorliegen. Dazu zählen insbesondere ernsthafte Drohungen, das Kind ins Ausland zu bringen, oder entsprechende Ankündigungen im Rahmen elterlicher Konflikte. Ebenso kann ein bereits unternommener Entführungsversuch als starkes Indiz gewertet werden.

Die Verweigerung der Herausgabe des Reisepasses ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn objektive und belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Entführungsgefahr bestehen.

Haben Sie Angst vor einer Kindesentführung? Unsere Anwälte im Familienrecht beraten Sie gern. Wir nehmen Ihre Sorgen ernst und haben stets das Wohl des Kindes im Blick!

Welche Rechte und Befugnisse haben Eltern, wenn das Kind nicht bei ihnen lebt?

Wie ist die Rechtslage, wenn nicht der erziehungsberechtigte Elternteil den Reisepass verlangt, sondern der umgangsberechtigte Elternteil – etwa wenn der Vater mit dem Kind verreisen möchte, dessen Lebensmittelpunkt bei der Mutter liegt?

Eine Urlaubsreise fällt grundsätzlich unter die „tatsächliche Betreuung“ im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB. Das bedeutet: Der Elternteil, der das Kind im Rahmen des Umgangs betreut, darf die konkreten Umstände dieser Zeit eigenständig gestalten. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und wohin gereist wird.

Innerhalb des vereinbarten Umgangszeitraums ist es daher grundsätzlich zulässig, dass Vater und Kind gemeinsam verreisen. Lebt das Kind beispielsweise überwiegend bei der Mutter und verbringt die Wochenenden beim Vater, kann dieser auch eine Wochenendreise unternehmen.

Grenzen bestehen jedoch dann, wenn die Reise über eine alltägliche Entscheidung hinausgeht. Das ist insbesondere der Fall, wenn für das Reiseziel eine offizielle Reisewarnung besteht, schulische Verpflichtungen betroffen sind oder besondere gesundheitliche Risiken – etwa durch erforderliche Impfungen – vorliegen. In solchen Konstellationen handelt es sich um eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ im Sinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nur gemeinsam entschieden werden darf.

Kommt keine Einigung zustande, entscheidet im Zweifel das Familiengericht, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen wird.

Handelt es sich hingegen um eine übliche, unproblematische Reise im Rahmen der bestehenden Umgangsregelung, ist keine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. In diesem Fall besteht auch ein Anspruch auf Herausgabe des Reisepasses, sodass der betreuende Elternteil die Reise nicht verhindern darf.

Möchten Sie mit Ihrem Kind verreisen, doch der Reisepass wird Ihnen vorenthalten? Nehmen Sie Kontakt zu unseren Rechtsanwälten für Familienrecht auf! Wir unterstützen Sie dabei, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen!
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