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BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter

Fachbeitrag im Familienrecht

Das Bundesverfassungsgericht hebt die Rechte biologischer Väter hervor

Durch den beharrlichen Einsatz konnte ein Vater als biologischer Vater eines Dreijährigen einen bedeutenden Sieg erringen: Bald wird er auch rechtlich als Vater seiner Kindes anerkannt. Zuvor scheiterte es unter anderem an den strengen gesetzlichen Bestimmungen, die nun als verfassungswidrig eingestuft wurden.

Karlsruhe stärkt die Rechte leiblicher Väter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem bedeutenden Familienstreit die Rechte eines biologischen Vaters eines dreijährigen Kindes gestärkt. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters, der eine Verletzung seines Elternrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG (Grundgesetz) geltend machte, wurde vom BVerfG akzeptiert (Urteil vom 09.04.2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21).

Das Gericht stellte fest, dass die einschlägige Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus § 1600 BGB den Ansprüchen der Elternrechte biologischer Väter nicht ausreichend Rechnung trägt und diese Rechte beeinträchtigt, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung vorliegt.

Nach dem Urteil am Dienstag hat der Gesetzgeber keine andere Möglichkeit, als die Rechtsstellung biologischer Väter im Rahmen einer Reform zu stärken.

Ungeklärte Vaterschaftsanfechtung

Der Beschwerdeführer, dessen Beziehung zur Mutter seines Kindes kurz nach der Geburt endete, kämpfte nicht nur um regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn, sondern auch um die Anerkennung seiner rechtlichen Vaterschaft. Diese gewährt ihm wichtige Mitbestimmungsrechte in Bezug auf das Kind. Ohne rechtliche Anerkennung besteht beispielsweise kein gemeinsames Sorgerecht.

Die Ablehnung der rechtlichen Vaterschaft resultierte zunächst daraus, dass die Mutter wiederholt vereinbarte Termine vor dem Standesamt absagte und dem Wunsch des biologischen Vaters nach Anerkennung nicht zustimmte.

Später wandte sie sich einem anderen Mann zu, der dann als rechtlicher Vater auftrat. Der leibliche Vater sah sich gezwungen, die Vaterschaft des anderen Mannes gerichtlich anzufechten.

Streitpunkt: Die soziale und familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem neuen Lebenspartner

Er hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21) keinen Erfolg.

Das OLG interpretierte die relevanten Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die dem biologischen Vater ein (eingeschränktes) Recht zur Anfechtung der Vaterschaft gewähren, anders als die Vorinstanz und zwar zu seinem Nachteil.

Gemäß § 1600 Absatz 3 steht biologischen Vätern das Anfechtungsrecht zu, wenn zum „maßgeblichen Zeitpunkt“, den das Gesetz nicht näher definiert, keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Liegt eine solche Beziehung vor, soll der biologische Vater den Familienfrieden nicht stören.

In der Rechtsprechung war seit Jahren umstritten, wann dieser „maßgebliche Zeitpunkt“ gemäß der BGB-Vorschrift vorliegt – und auch, welche Qualität die Bindung zum neuen Partner der Mutter haben muss.

In diesem konkreten Fall entschied das OLG Naumburg zu Ungunsten des biologischen Vaters und legte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest: Wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem neuen Partner besteht, sei die Anfechtung für den biologischen Vater „gesperrt“.

Das OLG äußerte dabei jedoch auch Bedauern und räumte ein: Im vorliegenden Fall hatte der biologische Vater keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterstellung für sein Kind einzunehmen. „Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung“, so das OLG.

Das BVerfG hat entschieden, dass das geltende Recht bis zum 30. Juni 2025 in Kraft bleibt.

Seit diesem Dienstag gehört diese Rechtslage jedoch bald der Vergangenheit an: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Elterngrundrecht einer grundlegenden Neugestaltung durch den Gesetzgeber bedarf.

Nach Auffassung des BVerfG könnte der Gesetzgeber – im Gegensatz zum bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch – die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen.

Die Regelung in § 1600 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 BGB über die Anfechtung der Vaterschaft, die vom Gericht als grundgesetzwidrig erklärt wurde, bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, spätestens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.

Es ist entscheidend, Verantwortung zu übernehmen.

Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Elterngrundrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG Details beachten muss, auf das sich „im Grundsatz jedes Elternteil stützen kann“. Das Elterngrundrecht wird durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind von Seiten der Eltern geprägt.

„Es umfasst nicht nur Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie etwa das Sorgerecht, sondern beinhaltet auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes. Dazu gehört neben der Verantwortung für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch die Gewährleistung, dass das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft heranwachsen kann“, erklärte das Gericht.

„Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, muss ich gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese Verantwortung auch zu erhalten und auszuüben.“ Dies sicherzustellen, ist Teil meiner Aufgabe als Rechtsanwalt bei der Ausgestaltung.

Familienrechtliche “Revolution”: Ein Kind und drei Eltern

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die rechtliche Elternschaft künftig auch mehr als zwei Elternteile umfassen kann, stellt eine wesentliche Neuerung im Familienrecht dar und signalisiert eine Wende in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts. In einem Urteil aus dem Jahr 2003 hatte das Gericht festgestellt, dass es im Sinne des Kindeswohls sinnvoll sei, die rechtliche Elternschaft auf zwei Elternteile zu beschränken (Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die strukturellen Merkmale, die das Elterngrundrecht prägen, nicht zwangsläufig eine Begrenzung der Elternverantwortung und des Elterngrundrechts gemäß Artikel 6 GG auf zwei Elternteile zur Folge haben müssen. Das Gericht hat ausdrücklich eine Abkehr von seinem bisherigen Familienbild bekannt gegeben.

Bei der Regelung der rechtlichen Elternschaft – wie in diesem Fall, wo die Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater beteiligt sind – ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht untersagt, allen die rechtliche Elternschaft zuzusprechen. Allerdings ist eine solche Regelung nach Auffassung des Gerichts nicht verfassungsrechtlich zwingend erforderlich.

Unterbrechung bereits gestarteter Anfechtungsverfahren

Die umstrittene Vorschrift des § 1600 Absatz 2 BGB, die vom Beschwerdeführer indirekt angegriffen wurde, benachteiligt biologische Väter in ihrem Elterngrundrecht. Denn gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Bindungen zum Kind sowie ihre Anstrengungen um die rechtliche Vaterschaft werden nicht ausreichend berücksichtigt.

Selbst in Fällen, in denen keine bestehende Bindung zum rechtlichen Vater mehr besteht, ist eine Anfechtung nicht möglich.

Biologische Väter wie ich müssen bis zur Änderung des Gesetzes Geduld aufbringen. Da die verfassungswidrige Rechtslage weiterhin besteht, empfahl das Gericht mir, bei den zuständigen Gerichten die Aussetzung bereits laufender Anfechtungsverfahren bis zur Einführung einer neuen Regelung zu beantragen.

Kein Sorgerecht? Streit mit Ihrem Ex-Partner bezüglich des Kindes? Ich unterstütze Sie gerne in sämtlichen familienrechtlichen Angelegenheiten! Dabei liegt mir stets das Wohl des Kindes am Herzen.
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